Position · Kapitel 38
3801: Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen
Position 3801 ist in 4 sechsstellige Unterpositionen gegliedert und gehört zu Kapitel 38 („Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 4
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 331.700 $331.700 $+8,6 Mio. $+47,9 Mio. $+> 207,4 Mio. $
Exporte: 111
- China: 1,9 Mrd. $
- Deutschland: 293,5 Mio. $
- Japan: 222,6 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 207,4 Mio. $
- Südkorea: 155,9 Mio. $
- Frankreich: 137,3 Mio. $
- Norwegen: 73,2 Mio. $
- Indien: 66,4 Mio. $
- Schweiz: 57,1 Mio. $
- Polen: 55,9 Mio. $
- Spanien: 47,9 Mio. $
- Mexiko: 45,5 Mio. $
- Niederlande: 39,2 Mio. $
- Österreich: 39,1 Mio. $
- Brasilien: 30,1 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 27,1 Mio. $
- Malaysia: 19,6 Mio. $
- Kanada: 17,2 Mio. $
- Südafrika: 17 Mio. $
- Italien: 15,5 Mio. $
- Slowakei: 12,3 Mio. $
- Belgien: 11 Mio. $
- Ungarn: 10,4 Mio. $
- Taiwan: 10,4 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 8,8 Mio. $
- Russland: 8,6 Mio. $
- Tschechien: 8,6 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 8,5 Mio. $
- Island: 6,7 Mio. $
- Schweden: 4,4 Mio. $
- Indonesien: 4 Mio. $
- Singapur: 4 Mio. $
- Bahrain: 3,1 Mio. $
- Ukraine: 3,1 Mio. $
- Mosambik: 3 Mio. $
- Slowenien: 2,6 Mio. $
- Saudi-Arabien: 2,6 Mio. $
- Rumänien: 2,4 Mio. $
- Türkei: 2,3 Mio. $
- Dänemark: 2,1 Mio. $
- Aserbaidschan: 1,8 Mio. $
- Australien: 1,7 Mio. $
- Kasachstan: 1,2 Mio. $
- Mauritius: 1,1 Mio. $
- Thailand: 1 Mio. $
- Kroatien: 684.300 $
- Portugal: 643.900 $
- Luxemburg: 588.800 $
- Nordkorea: 403.900 $
- Kenia: 396.700 $
- Litauen: 377.500 $
- Montenegro: 364.200 $
- Vietnam: 331.700 $
- Neuseeland: 302.500 $
- Irland: 293.900 $
- Albanien: 288.300 $
- Chile: 285.000 $
- Oman: 214.100 $
- Peru: 206.100 $
- Argentinien: 202.600 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 500.200 $500.200 $+7,1 Mio. $+34,7 Mio. $+> 242,4 Mio. $
Importe: 173
- Vereinigte Staaten: 454,9 Mio. $
- Malaysia: 417,7 Mio. $
- Ungarn: 288,4 Mio. $
- Indonesien: 253,6 Mio. $
- China: 248,8 Mio. $
- Polen: 242,4 Mio. $
- Südkorea: 224,2 Mio. $
- Deutschland: 188 Mio. $
- Japan: 169,7 Mio. $
- Indien: 126,1 Mio. $
- Frankreich: 125,3 Mio. $
- Mexiko: 66,8 Mio. $
- Italien: 55,6 Mio. $
- Brasilien: 44 Mio. $
- Kanada: 42,4 Mio. $
- Taiwan: 37,3 Mio. $
- Saudi-Arabien: 34,7 Mio. $
- Spanien: 34,7 Mio. $
- Türkei: 33,8 Mio. $
- Niederlande: 33,6 Mio. $
- Thailand: 33,4 Mio. $
- Vietnam: 33,4 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 30 Mio. $
- Kasachstan: 29,7 Mio. $
- Norwegen: 26,9 Mio. $
- Schweden: 26,2 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 25,5 Mio. $
- Iran: 19,2 Mio. $
- Österreich: 18,4 Mio. $
- Russland: 18,2 Mio. $
- Belgien: 17,5 Mio. $
- Australien: 14,3 Mio. $
- Oman: 14,3 Mio. $
- Tschechien: 14,2 Mio. $
- Simbabwe: 13,2 Mio. $
- Island: 11,6 Mio. $
- Südafrika: 11,5 Mio. $
- Singapur: 11,3 Mio. $
- Ägypten: 8,5 Mio. $
- Portugal: 8,2 Mio. $
- Slowakei: 7,5 Mio. $
- Mosambik: 7,3 Mio. $
- Kolumbien: 7,1 Mio. $
- Bangladesch: 6,4 Mio. $
- Finnland: 5,8 Mio. $
- Bhutan: 5,6 Mio. $
- Georgien: 5,4 Mio. $
- Bahrain: 5,2 Mio. $
- Sambia: 5,1 Mio. $
- Argentinien: 5 Mio. $
- Dänemark: 5 Mio. $
- Schweiz: 4,8 Mio. $
- Rumänien: 4,2 Mio. $
- Pakistan: 4,1 Mio. $
- Kambodscha: 4 Mio. $
- Neuseeland: 3,7 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 3,2 Mio. $
- Neukaledonien: 3,2 Mio. $
- Israel: 3 Mio. $
- Aserbaidschan: 2,8 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 1,9 Mrd. $ | 53,3 % | |
| 2 | 293,5 Mio. $ | 8,1 % | |
| 3 | 222,6 Mio. $ | 6,1 % | |
| 4 | 207,4 Mio. $ | 5,7 % | |
| 5 | 155,9 Mio. $ | 4,3 % | |
| 6 | 137,3 Mio. $ | 3,8 % | |
| 7 | 73,2 Mio. $ | 2 % | |
| 8 | 66,4 Mio. $ | 1,8 % | |
| 9 | 57,1 Mio. $ | 1,6 % | |
| 10 | 55,9 Mio. $ | 1,5 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 454,9 Mio. $ | 12,5 % | |
| 2 | 417,7 Mio. $ | 11,5 % | |
| 3 | 288,4 Mio. $ | 7,9 % | |
| 4 | 253,6 Mio. $ | 7 % | |
| 5 | 248,8 Mio. $ | 6,8 % | |
| 6 | 242,4 Mio. $ | 6,7 % | |
| 7 | 224,2 Mio. $ | 6,2 % | |
| 8 | 188 Mio. $ | 5,2 % | |
| 9 | 169,7 Mio. $ | 4,7 % | |
| 10 | 126,1 Mio. $ | 3,5 % |
Position 3801 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 6 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 3,6 % und 6,5 % (Durchschnitt 4,5 %).
Im türkischen Zolltarif ist Position 3801 in 7 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 3,6 % und 6,5 %.
Position 3801 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 5 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 4,9 % (Durchschnitt 2,7 %). Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %.
Im britischen Zolltarif ist Position 3801 in 9 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 3801 umfasst im kanadischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im mexikanischen Zolltarif ist Position 3801 in 7 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll (IGI) liegt zwischen 0 % und 5 %. Bei 5 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 3801 umfasst im brasilianischen Zolltarif 6 Tarifpositionen; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 0 % und 9 % (Durchschnitt 4,5 %). Bei 3 davon beträgt der Satz 0 %.
Im argentinischen Zolltarif ist Position 3801 in 8 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 0 % und 9 %. Bei 3 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 3801 umfasst im peruanischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Im neuseeländischen Zolltarif ist Position 3801 in 7 Tarifpositionen unterteilt; der normale Zollsatz (Normal Tariff) liegt zwischen 0 % und 5 %. Bei 5 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 3801 umfasst im japanischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 2,5 % und 3,2 % (Durchschnitt 2,7 %).
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif ist Position 3801 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 2,5 %.
Position 3801 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 7 Tarifpositionen; der Zollsatz beträgt 5 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) ist Position 3801 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Position 3801 umfasst im norwegischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im nordmazedonischen Zolltarif ist Position 3801 in 6 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 3801 umfasst im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS 4 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll beträgt 10 %.
2024 wurden weltweit Waren der Position 3801 im Wert von 3,6 Mrd. $ exportiert (−9,5 % gegenüber dem Vorjahr).
China lag mit 1,9 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor Deutschland.
Die höchsten Einfuhren (454,9 Mio. $) entfielen auf die USA.
Unter 111 Exportländern belegte Deutschland mit 293,5 Mio. $ Rang 2.
Deutschland importierte Waren im Wert von 188 Mio. $ (Rang 8).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 38 gehören nicht:
a) isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten:
1) künstlicher Grafit (Position 3801);
2) Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art;
3) Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813);
4) zertifizierte Referenzmaterialien gemäß nachstehender Anmerkung 2;
5) die in der nachstehenden Anmerkung 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse;
b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106);
c) Waren der Position 2404;
d) Schlacken, Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfüllen (Position 2620);
f) ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder Metallgewebe bestehen (Abschnitt XIV oder XV).
2.
A) Im Sinne der Position 3822 gelten als „zertifizierte Referenzmaterialien“ solche Referenzmaterialien, die mit einem Zertifikat versehen sind, das die Angaben zu den zertifizierten Beschaffenheitsmerkmalen, zu den angewendeten Methoden, mit denen die entsprechenden Werte bestimmt wurden, und Genauigkeitsangaben für jeden Wert enthält, und die zur Analyse, zur Kalibrierung oder als Referenz geeignet sind.
B) Mit Ausnahme der Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29 hat die Einreihung von zertifizierten Referenzmaterialien in die Position 3822 Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.
3. Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören:
a) künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;
b) Fuselöle; Dippelöl;
c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;
d) Korrekturlacke für Dauerschablonen, andere Korrekturflüssigkeiten sowie Korrekturbänder (ausgenommen solche der Position 9612), in Aufmachungen für den Einzelverkauf; und
e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht:
a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden;
b) Industrieabfälle;
c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder
d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).
5. Im Sinne der Position 3825 gelten als „Klärschlamm“ die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen und auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, sind ausgeschlossen (Kapitel 31).
6. Im Sinne der Position 3825 gelten als „andere Abfälle“:
a) klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (z. B. gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);
b) Abfälle von organischen Lösemitteln;
c) Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten; und
d) andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.
Als „andere Abfälle“ gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).
7. Als „Biodiesel“ im Sinne der Position 3826 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Künstlicher Grafit“?
„Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen“ fällt unter Position 3801 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 38 gehört (Abschnitt VI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Künstlicher Grafit“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 3801 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 3,6 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Künstlicher Grafit“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 3801 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 3,6 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Künstlicher Grafit“?
China, mit 1,9 Mrd. $ im Jahr 2024 (53,3 % der weltweiten Exporte).