Position · Kapitel 38
3808: Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
10 Unterpositionen bilden Position 3808 in Kapitel 38 („Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 10
- 3808.52DDT (ISO) (Clofenotan (INN), in Behältnissen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g
- 3808.59Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1: andere
- 3808.61in Behältnissen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 300 g
- 3808.62in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mehr als 300 g, aber nicht mehr als 7,5 kg
- 3808.69Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2: andere
- 3808.91Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide: andere, InsektizideInsektizide
- 3808.92Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide: andere, FungizideFungizide
- 3808.93Herbizide, Keimhemmungsmittel und PflanzenwuchsregulatorenHerbizide und Wachstumsregler
- 3808.94Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide: andere, DesinfektionsmittelDesinfektionsmittel
- 3808.99Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide: andere, andereAndere Pflanzenschutz- und Schädlingsmittel
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 2,3 Mio. $2,3 Mio. $+70,8 Mio. $+487,7 Mio. $+> 1,7 Mrd. $
Exporte: 184
- China: 10 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 4,7 Mrd. $
- Deutschland: 3,8 Mrd. $
- Frankreich: 3,5 Mrd. $
- Indien: 2,9 Mrd. $
- Spanien: 1,7 Mrd. $
- Belgien: 1,6 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 1,2 Mrd. $
- Italien: 1 Mrd. $
- Israel: 846,1 Mio. $
- Japan: 784,3 Mio. $
- Ungarn: 705,2 Mio. $
- Südkorea: 691 Mio. $
- Niederlande: 660 Mio. $
- Polen: 656,9 Mio. $
- Singapur: 580 Mio. $
- Kolumbien: 508,4 Mio. $
- Indonesien: 487,7 Mio. $
- Brasilien: 477,6 Mio. $
- Mexiko: 459 Mio. $
- Österreich: 458 Mio. $
- Dänemark: 406,3 Mio. $
- Malaysia: 333,3 Mio. $
- Argentinien: 293,2 Mio. $
- Südafrika: 254,3 Mio. $
- Schweiz: 245 Mio. $
- Thailand: 244,4 Mio. $
- Irland: 237,1 Mio. $
- Türkei: 233,8 Mio. $
- Guatemala: 232,2 Mio. $
- Slowenien: 215,4 Mio. $
- Kanada: 182,9 Mio. $
- Griechenland: 172,8 Mio. $
- Portugal: 151,1 Mio. $
- Taiwan: 148,3 Mio. $
- Tschechien: 140,1 Mio. $
- Paraguay: 129,4 Mio. $
- Australien: 129 Mio. $
- Russland: 120,8 Mio. $
- Costa Rica: 104,6 Mio. $
- Vietnam: 100,3 Mio. $
- Norwegen: 97,5 Mio. $
- Bulgarien: 82,6 Mio. $
- Rumänien: 74 Mio. $
- Chile: 70,8 Mio. $
- Schweden: 64,1 Mio. $
- Uruguay: 57,5 Mio. $
- Côte d’Ivoire: 46 Mio. $
- Serbien: 40,6 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 38,9 Mio. $
- Litauen: 38,2 Mio. $
- Kenia: 35,7 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 32 Mio. $
- Kroatien: 31,7 Mio. $
- Peru: 28,1 Mio. $
- Tadschikistan: 27,4 Mio. $
- Slowakei: 27 Mio. $
- Neuseeland: 26,9 Mio. $
- Luxemburg: 24,7 Mio. $
- Panama: 19,9 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 26,7 Mio. $26,7 Mio. $+182,1 Mio. $+531,4 Mio. $+> 1,3 Mrd. $
Importe: 223
- Brasilien: 5 Mrd. $
- Frankreich: 2,1 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 2 Mrd. $
- Kanada: 1,8 Mrd. $
- Deutschland: 1,6 Mrd. $
- Australien: 1,3 Mrd. $
- Indien: 1,3 Mrd. $
- Italien: 1 Mrd. $
- Mexiko: 1 Mrd. $
- Polen: 965,1 Mio. $
- Spanien: 964,8 Mio. $
- China: 889,7 Mio. $
- Belgien: 840 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 791,6 Mio. $
- Thailand: 772,8 Mio. $
- Ukraine: 725,6 Mio. $
- Vietnam: 710,5 Mio. $
- Niederlande: 707,6 Mio. $
- Argentinien: 685,8 Mio. $
- Japan: 640,5 Mio. $
- Indonesien: 563,7 Mio. $
- Kolumbien: 538,3 Mio. $
- Russland: 531,4 Mio. $
- Rumänien: 521,6 Mio. $
- Paraguay: 514,8 Mio. $
- Ungarn: 508,7 Mio. $
- Südafrika: 483,1 Mio. $
- Türkei: 473 Mio. $
- Chile: 410,1 Mio. $
- Philippinen: 384 Mio. $
- Griechenland: 367,9 Mio. $
- Bangladesch: 327,5 Mio. $
- Peru: 318,3 Mio. $
- Ecuador: 311,1 Mio. $
- Tschechien: 266,4 Mio. $
- Portugal: 266 Mio. $
- Nigeria: 262,8 Mio. $
- Ägypten: 261 Mio. $
- Kambodscha: 258,1 Mio. $
- Bolivien: 251,5 Mio. $
- Österreich: 246,5 Mio. $
- Malaysia: 246 Mio. $
- Côte d’Ivoire: 244,2 Mio. $
- Dänemark: 242,6 Mio. $
- Ghana: 241,9 Mio. $
- Taiwan: 241,8 Mio. $
- Marokko: 233,1 Mio. $
- Myanmar: 233,1 Mio. $
- Guatemala: 213 Mio. $
- Kasachstan: 212,4 Mio. $
- Uruguay: 212,1 Mio. $
- Litauen: 203,4 Mio. $
- Tansania: 200,8 Mio. $
- Pakistan: 196,5 Mio. $
- Schweiz: 190,8 Mio. $
- Costa Rica: 182,1 Mio. $
- Schweden: 181,4 Mio. $
- Neuseeland: 175,4 Mio. $
- Südkorea: 172,9 Mio. $
- Kenia: 171,7 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 10 Mrd. $ | 23,4 % | |
| 2 | 4,7 Mrd. $ | 11 % | |
| 3 | 3,8 Mrd. $ | 8,9 % | |
| 4 | 3,5 Mrd. $ | 8,1 % | |
| 5 | 2,9 Mrd. $ | 6,7 % | |
| 6 | 1,7 Mrd. $ | 4 % | |
| 7 | 1,6 Mrd. $ | 3,6 % | |
| 8 | 1,2 Mrd. $ | 2,7 % | |
| 9 | 1 Mrd. $ | 2,4 % | |
| 10 | 846,1 Mio. $ | 2 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 5 Mrd. $ | 11,7 % | |
| 2 | 2,1 Mrd. $ | 4,8 % | |
| 3 | 2 Mrd. $ | 4,6 % | |
| 4 | 1,8 Mrd. $ | 4,3 % | |
| 5 | 1,6 Mrd. $ | 3,7 % | |
| 6 | 1,3 Mrd. $ | 3,1 % | |
| 7 | 1,3 Mrd. $ | 3,1 % | |
| 8 | 1 Mrd. $ | 2,4 % | |
| 9 | 1 Mrd. $ | 2,4 % | |
| 10 | 965,1 Mio. $ | 2,2 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 3808 in 31 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 4,6 % und 6,5 %.
Position 3808 umfasst im türkischen Zolltarif 41 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 4,6 % und 6,5 % (Durchschnitt 6 %).
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 3808 in 32 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 %. Bei 6 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 3808 umfasst im britischen Zolltarif 54 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 6 % (Durchschnitt 5,5 %). Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Im kanadischen Zolltarif ist Position 3808 in 27 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 6,5 %. Bei 13 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 3808 umfasst im mexikanischen Zolltarif 19 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) liegt zwischen 0 % und 5 % (Durchschnitt 0,5 %). Bei 17 davon beträgt der Satz 0 %.
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 3808 in 70 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 0 % und 12,6 %. Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 3808 umfasst im argentinischen Zolltarif 198 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 7,2 % und 20 % (Durchschnitt 10,6 %).
Im peruanischen Zolltarif ist Position 3808 in 40 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 3808 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 106 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) liegt zwischen 0 % und 5 % (Durchschnitt 0,5 %). Bei 96 davon beträgt der Satz 0 %.
Im japanischen Zolltarif ist Position 3808 in 16 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz beträgt 3,9 %.
Position 3808 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 59 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 0 % und 5 % (Durchschnitt 3,4 %). Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 3808 in 20 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Position 3808 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 10 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Im norwegischen Zolltarif ist Position 3808 in 15 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 3808 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 36 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 3808 in 21 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll liegt zwischen 5 % und 20 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 3808 belief sich 2024 auf 42,9 Mrd. $, ein Minus von 4,3 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus China (23,4 % des Gesamtwerts), gefolgt von den USA.
Brasilien importierte am meisten (5 Mrd. $).
Deutschland lag mit Exporten von 3,8 Mrd. $ auf Rang 3 unter 184 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 1,6 Mrd. $ (Rang 5).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 38 gehören nicht:
a) isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten:
1) künstlicher Grafit (Position 3801);
2) Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art;
3) Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813);
4) zertifizierte Referenzmaterialien gemäß nachstehender Anmerkung 2;
5) die in der nachstehenden Anmerkung 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse;
b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106);
c) Waren der Position 2404;
d) Schlacken, Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfüllen (Position 2620);
f) ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder Metallgewebe bestehen (Abschnitt XIV oder XV).
2.
A) Im Sinne der Position 3822 gelten als „zertifizierte Referenzmaterialien“ solche Referenzmaterialien, die mit einem Zertifikat versehen sind, das die Angaben zu den zertifizierten Beschaffenheitsmerkmalen, zu den angewendeten Methoden, mit denen die entsprechenden Werte bestimmt wurden, und Genauigkeitsangaben für jeden Wert enthält, und die zur Analyse, zur Kalibrierung oder als Referenz geeignet sind.
B) Mit Ausnahme der Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29 hat die Einreihung von zertifizierten Referenzmaterialien in die Position 3822 Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.
3. Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören:
a) künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;
b) Fuselöle; Dippelöl;
c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;
d) Korrekturlacke für Dauerschablonen, andere Korrekturflüssigkeiten sowie Korrekturbänder (ausgenommen solche der Position 9612), in Aufmachungen für den Einzelverkauf; und
e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).
4. In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht:
a) einzelne Materialien oder Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie beispielsweise Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall, Elektro- und Elektronikaltgeräte und -schrott (einschließlich Altbatterien), die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden;
b) Industrieabfälle;
c) pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder
d) klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).
5. Im Sinne der Position 3825 gelten als „Klärschlamm“ die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen und auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, sind ausgeschlossen (Kapitel 31).
6. Im Sinne der Position 3825 gelten als „andere Abfälle“:
a) klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (z. B. gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);
b) Abfälle von organischen Lösemitteln;
c) Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten; und
d) andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.
Als „andere Abfälle“ gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).
7. Als „Biodiesel“ im Sinne der Position 3826 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Zu den Unterpositionen 380852 und 380859 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die eine oder mehrere der folgenden Substanzen enthalten: Alachlor (ISO); Aldicarb (ISO); Aldrin (ISO); Azinphosmethyl (ISO), Binapacryl (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Captafol (ISO); Carbofuran (ISO); Chlordan (ISO); Chlordimeform (ISO); Chlorbenzilat (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); 4,6-Dinitro-o-cresol (DNOC (ISO)) oder seine Salze; Dinoseb (ISO), seine Salze oder Ester; Endosulfan (ISO); Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan); Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan); Fluoracetamid (ISO); Heptachlor (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Quecksilberverbindungen; Methamidophos (ISO); Monocrotophos (ISO); Oxiran (Ethylenoxid), Parathion (ISO); Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion); Pentachlorphenol (ISO), seine Salze oder Ester; Perfluoroctansulfonsäure und ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Phosphamidon (ISO); 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze oder Ester; Tributylzinnverbindungen; Trichlorfon (ISO).
2. Zu den Unterpositionen380861 bis 380869 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die Alpha-Cypermethrin (ISO), Bendiocarb (ISO), Bifenthrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Cyfluthrin (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Etofenprox (INN), Fenitrothion (ISO), Lambda-Cyhalothrin (ISO), Malathion (ISO), Pirimiphosmethyl (ISO) oder Propoxur (ISO) enthalten.
3. Zu den Unterpositionen 382481 bis 382489 gehören nur Mischungen und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgenden Substanzen enthalten: Oxiran (Ethylenoxid); polybromierte Biphenyle (PBB); polychlorierte Biphenyle (PCB); polychlorierte Terphenyle (PCT); Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat; Aldrin (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Chlordan (ISO); Chlordecon (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); Endosulfan (ISO); Endrin (ISO); Heptachlor (ISO); Mirex (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Pentachlorbenzol (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze; Perfluoroctansulfonamide; Perfluoroctansulfonylfluorid; Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether; kurzkettige Chlorparaffine.
Kurzkettige Chlorparaffine sind Mischungen von Verbindungen mit einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 GHT mit der folgenden Molekularformel: CxH(2x-y+2)Cly, wobei x=10 – 13 und y= 1 – 13 sind.
4. Im Sinne der Unterpositionen 382541 und 382549 gelten als „Abfälle von organischen Lösemitteln“ solche Abfälle, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung der Lösemittel vorgesehen sind oder nicht.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel…“?
„Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)“ fällt unter Position 3808 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 38 gehört (Abschnitt VI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 3808 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 4,6 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 3808 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 4,6 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide…“?
China, mit 10 Mrd. $ im Jahr 2024 (23,4 % der weltweiten Exporte).