Kapitel · Abschnitt VII
Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus
- 0 %–6,5 %EU
- 15 %–150 %Türkei
- 0 %–6,5 %USA
- 0 %–6,5 %UK
- 727,3 Mrd. $Welthandel 2024
Kapitel 39 des Harmonisierten Systems umfasst 26 Positionen und gehört zu Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
Kapitel 39 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 214 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 % (Durchschnitt 5,5 %). Bei 30 davon beträgt der Satz 0 %.
Im türkischen Zolltarif ist Kapitel 39 in 316 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 15 % und 150 %.
Kapitel 39 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 236 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 6,5 % (Durchschnitt 4,6 %). Bei 30 davon beträgt der Satz 0 %.
2024 wurden weltweit Waren des Kapitels 39 im Wert von 727,3 Mrd. $ exportiert (+1,7 % gegenüber dem Vorjahr).
China lag mit 137,1 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor den USA.
Die höchsten Einfuhren (78,4 Mrd. $) entfielen auf die USA.
Zollsätze im Vergleich
Der türkische Zolltarif nennt den gesetzlichen Zollsatz nach dem Zolltarifgesetz Nr. 474. Der bei der Einfuhr angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann niedriger sein oder je nach Ursprungsland abweichen.
Positionen 26
- 3901Polymere des Ethylens, in Primärformen
- 3902Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
- 3903Polymere des Styrols, in Primärformen
- 3904Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
- 3905Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen
- 3906Acrylpolymere in Primärformen
- 3907Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
- 3908Polyamide in Primärformen
- 3909Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen
- 3910Silicone in Primärformen
- 3911Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
- 3912Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
- 3913Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
- 3914Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen
- 3915Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
- 3916Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen
- 3917Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen
- 3918Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel
- 3919Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
- 3920Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage
- 3921Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen
- 3922Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen
- 3923Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
- 3924Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen
- 3925Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 3926Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 23 Mio. $23 Mio. $+812,5 Mio. $+8,4 Mrd. $+> 23,6 Mrd. $
Exporte: 225
- China: 137,1 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 79,3 Mrd. $
- Deutschland: 70,3 Mrd. $
- Südkorea: 36,8 Mrd. $
- Japan: 27 Mrd. $
- Belgien: 24,2 Mrd. $
- Italien: 23,6 Mrd. $
- Niederlande: 23,4 Mrd. $
- Frankreich: 22,4 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 20,1 Mrd. $
- Taiwan: 18,2 Mrd. $
- Polen: 16,5 Mrd. $
- Kanada: 16,1 Mrd. $
- Spanien: 14,7 Mrd. $
- Thailand: 13,5 Mrd. $
- Türkei: 11,1 Mrd. $
- Mexiko: 11 Mrd. $
- Singapur: 11 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 10,9 Mrd. $
- Vietnam: 10,1 Mrd. $
- Malaysia: 9,7 Mrd. $
- Österreich: 9 Mrd. $
- Indien: 8,4 Mrd. $
- Tschechien: 7,6 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 7,5 Mrd. $
- Schweden: 6,2 Mrd. $
- Schweiz: 5,9 Mrd. $
- Ungarn: 5,3 Mrd. $
- Portugal: 3,8 Mrd. $
- Brasilien: 3,3 Mrd. $
- Indonesien: 3 Mrd. $
- Israel: 2,8 Mrd. $
- Slowakei: 2,8 Mrd. $
- Dänemark: 2,8 Mrd. $
- Ägypten: 2,6 Mrd. $
- Russland: 2,5 Mrd. $
- Rumänien: 2,4 Mrd. $
- Finnland: 2,4 Mrd. $
- Iran: 2,3 Mrd. $
- Litauen: 2,2 Mrd. $
- Irland: 2,2 Mrd. $
- Katar: 2 Mrd. $
- Slowenien: 1,9 Mrd. $
- Oman: 1,7 Mrd. $
- Kolumbien: 1,7 Mrd. $
- Griechenland: 1,6 Mrd. $
- Luxemburg: 1,6 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 1,6 Mrd. $
- Bulgarien: 1,5 Mrd. $
- Südafrika: 1,5 Mrd. $
- Serbien: 1,4 Mrd. $
- Norwegen: 1,3 Mrd. $
- Kuwait: 1,1 Mrd. $
- Argentinien: 938,1 Mio. $
- Philippinen: 892,6 Mio. $
- Tunesien: 863,6 Mio. $
- Australien: 812,5 Mio. $
- Kroatien: 711,1 Mio. $
- Peru: 697,2 Mio. $
- Dominikanische Republik: 654,2 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 366,2 Mio. $366,2 Mio. $+2,4 Mrd. $+8 Mrd. $+> 21,6 Mrd. $
Importe: 225
- Vereinigte Staaten: 78,4 Mrd. $
- China: 57,9 Mrd. $
- Deutschland: 45,1 Mrd. $
- Mexiko: 30,7 Mrd. $
- Frankreich: 26,7 Mrd. $
- Italien: 24,2 Mrd. $
- Indien: 21,6 Mrd. $
- Vietnam: 19,6 Mrd. $
- Polen: 19,6 Mrd. $
- Kanada: 19,3 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 19,3 Mrd. $
- Niederlande: 18 Mrd. $
- Belgien: 17,4 Mrd. $
- Japan: 16 Mrd. $
- Spanien: 15,9 Mrd. $
- Türkei: 15,3 Mrd. $
- Südkorea: 12,7 Mrd. $
- Brasilien: 11,5 Mrd. $
- Indonesien: 10,8 Mrd. $
- Tschechien: 10,5 Mrd. $
- Thailand: 10,3 Mrd. $
- Malaysia: 9,4 Mrd. $
- Österreich: 8 Mrd. $
- Taiwan: 7,6 Mrd. $
- Schweiz: 7,5 Mrd. $
- Russland: 7,5 Mrd. $
- Singapur: 7,3 Mrd. $
- Australien: 7,2 Mrd. $
- Ungarn: 6,6 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 6,6 Mrd. $
- Rumänien: 6,4 Mrd. $
- Schweden: 5,9 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 5,6 Mrd. $
- Saudi-Arabien: 5,4 Mrd. $
- Philippinen: 5,2 Mrd. $
- Portugal: 5 Mrd. $
- Ägypten: 4,8 Mrd. $
- Dänemark: 4,6 Mrd. $
- Slowakei: 4,5 Mrd. $
- Marokko: 4,1 Mrd. $
- Irland: 4 Mrd. $
- Israel: 3,1 Mrd. $
- Griechenland: 3 Mrd. $
- Südafrika: 3 Mrd. $
- Kolumbien: 2,9 Mrd. $
- Ukraine: 2,9 Mrd. $
- Algerien: 2,9 Mrd. $
- Norwegen: 2,7 Mrd. $
- Chile: 2,6 Mrd. $
- Argentinien: 2,6 Mrd. $
- Pakistan: 2,6 Mrd. $
- Finnland: 2,6 Mrd. $
- Bangladesch: 2,6 Mrd. $
- Kasachstan: 2,6 Mrd. $
- Peru: 2,5 Mrd. $
- Nigeria: 2,5 Mrd. $
- Serbien: 2,4 Mrd. $
- Slowenien: 2,2 Mrd. $
- Bulgarien: 2,1 Mrd. $
- Dominikanische Republik: 1,9 Mrd. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 137,1 Mrd. $ | 18,9 % | |
| 2 | 79,3 Mrd. $ | 10,9 % | |
| 3 | 70,3 Mrd. $ | 9,7 % | |
| 4 | 36,8 Mrd. $ | 5,1 % | |
| 5 | 27 Mrd. $ | 3,7 % | |
| 6 | 24,2 Mrd. $ | 3,3 % | |
| 7 | 23,6 Mrd. $ | 3,3 % | |
| 8 | 23,4 Mrd. $ | 3,2 % | |
| 9 | 22,4 Mrd. $ | 3,1 % | |
| 10 | 20,1 Mrd. $ | 2,8 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 78,4 Mrd. $ | 10,8 % | |
| 2 | 57,9 Mrd. $ | 8 % | |
| 3 | 45,1 Mrd. $ | 6,2 % | |
| 4 | 30,7 Mrd. $ | 4,2 % | |
| 5 | 26,7 Mrd. $ | 3,7 % | |
| 6 | 24,2 Mrd. $ | 3,3 % | |
| 7 | 21,6 Mrd. $ | 3 % | |
| 8 | 19,6 Mrd. $ | 2,7 % | |
| 9 | 19,6 Mrd. $ | 2,7 % | |
| 10 | 19,3 Mrd. $ | 2,7 % |
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.
Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht:
c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29);
d) Heparin oder seine Salze (Position 3001);
e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212;
f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402;
g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806);
h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811);
ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819);
k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822);
l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;
m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202;
n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46;
o) Wandverkleidungen der Position 4814;
p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon);
r) Fantasieschmuck der Position 7117;
s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren);
t) Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII;
u) Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);
v) Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren);
w) Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und Teile davon);
x) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude);
y) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
z) Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe, Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllhalter, Drehbleistifte und Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren).
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien:
a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902);
b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911);
c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten;
d) Silicone (Position 3910);
e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.
Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen.
Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen:
a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;
b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
8. Als „Rohre und Schläuche“ im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z. B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5fachen der Breite) oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche.
9. Als „Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen“ im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.
10. Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.
11. Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind:
a) Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l;
b) Bauelemente, wie sie z. B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden;
c) Regenrinnen und deren Zubehör;
d) Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen;
e) Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen;
f) Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör;
g) große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z. B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt;
h) architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese;
ij) Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z. B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen:
a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes:
1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen.
2) Die in den Unterpositionen 390130, 390140, 390320, 390330 und 390430 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen.
3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind.
4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen sind miteinander zu vergleichen.
b) Besteht keine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, so gilt Folgendes:
1) Polymere sind der Unterposition zuzuweisen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe sind miteinander zu vergleichen.
2) Chemisch modifizierte Polymere sind der für das nicht modifizierte Polymer zutreffenden Unterposition zuzuweisen.
Polymergemische sind derselben Unterposition zuzuweisen wie die aus denselben Monomereinheiten im selben Mengenverhältnis erhaltenen Polymere.
2. Im Sinne der Unterposition 392043 schließt der Begriff „Weichmacher“ auch die Sekundärweichmacher ein.
Zusätzliche Anmerkung
1. In das Kapitel 39 gehören mit Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,
ob sie aus mit Zellkunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5903), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder
aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,
sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c) zu Kapitel 56 und Anmerkung 2 a) Ziffer 5) zu Kapitel 59).
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Kunststoffe und Waren daraus“?
„Kunststoffe und Waren daraus“ bildet Kapitel 39 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt VII. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Kunststoffe und Waren daraus“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 39 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Kunststoffe und Waren daraus“ in den USA?
Im US-Zolltarif (HTSUS) werden Einfuhren unter 39 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Kunststoffe und Waren daraus“?
China, mit 137,1 Mrd. $ im Jahr 2024 (18,9 % der weltweiten Exporte).