Position · Kapitel 39
3921: Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen
6 Unterpositionen bilden Position 3921 in Kapitel 39 („Kunststoffe und Waren daraus“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 6
- 3921.11aus Polymeren des StyrolsPlatten und Folien aus Styropor/Polystyrol-Schaum
- 3921.12aus Polymeren des VinylchloridsSchaumplatten aus PVC
- 3921.13Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen: aus Zellkunststoff, aus PolyurethanenSchaumstoffplatten aus Polyurethan
- 3921.14Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen: aus Zellkunststoff, aus regenerierter Cellulose
- 3921.19Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen: aus Zellkunststoff, aus anderen KunststoffenSchaumstoffplatten aus anderen Kunststoffen
- 3921.90Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen: andereAndere Platten und Folien aus Kunststoff
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 1,9 Mio. $1,9 Mio. $+73,7 Mio. $+407,5 Mio. $+> 1,7 Mrd. $
Exporte: 188
- China: 4,9 Mrd. $
- Deutschland: 3,9 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 3,6 Mrd. $
- Italien: 2,1 Mrd. $
- Japan: 1,9 Mrd. $
- Südkorea: 1,7 Mrd. $
- Polen: 1,1 Mrd. $
- Frankreich: 988,8 Mio. $
- Belgien: 904,2 Mio. $
- Österreich: 895,7 Mio. $
- Niederlande: 779,2 Mio. $
- Türkei: 753,5 Mio. $
- Kanada: 716,9 Mio. $
- Spanien: 714,7 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 652,4 Mio. $
- Indien: 639,7 Mio. $
- Taiwan: 465,1 Mio. $
- Irland: 407,5 Mio. $
- Schweiz: 380,4 Mio. $
- Vietnam: 349,8 Mio. $
- Mexiko: 349,1 Mio. $
- Thailand: 320,7 Mio. $
- Tschechien: 297 Mio. $
- Ungarn: 290,5 Mio. $
- Portugal: 280,4 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 237,2 Mio. $
- Dänemark: 221,7 Mio. $
- Finnland: 211,5 Mio. $
- Rumänien: 205,5 Mio. $
- Griechenland: 199,5 Mio. $
- Schweden: 184 Mio. $
- Malaysia: 173,9 Mio. $
- Indonesien: 157,9 Mio. $
- Litauen: 138,9 Mio. $
- Russland: 123,3 Mio. $
- Kolumbien: 122,5 Mio. $
- Slowakei: 119,7 Mio. $
- Israel: 118,2 Mio. $
- Serbien: 116 Mio. $
- Slowenien: 111,3 Mio. $
- Brasilien: 87,8 Mio. $
- Ägypten: 78,1 Mio. $
- Saudi-Arabien: 75 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 75 Mio. $
- Norwegen: 73,7 Mio. $
- Costa Rica: 73,2 Mio. $
- Singapur: 66 Mio. $
- Kroatien: 53,3 Mio. $
- Bulgarien: 49,6 Mio. $
- Estland: 41,1 Mio. $
- Südafrika: 35,2 Mio. $
- Australien: 33,4 Mio. $
- Lettland: 31,1 Mio. $
- Nordmazedonien: 27,2 Mio. $
- Luxemburg: 26,4 Mio. $
- Usbekistan: 25,8 Mio. $
- Guatemala: 23,9 Mio. $
- Dominikanische Republik: 19,9 Mio. $
- Bosnien und Herzegowina: 19,7 Mio. $
- Kasachstan: 19,3 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 11,4 Mio. $11,4 Mio. $+94,9 Mio. $+427,7 Mio. $+> 1,1 Mrd. $
Importe: 223
- Vereinigte Staaten: 3,4 Mrd. $
- Deutschland: 2,2 Mrd. $
- Mexiko: 2,1 Mrd. $
- China: 1,8 Mrd. $
- Frankreich: 1,5 Mrd. $
- Polen: 1,3 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 1,1 Mrd. $
- Südkorea: 1 Mrd. $
- Niederlande: 1 Mrd. $
- Kanada: 926,6 Mio. $
- Vietnam: 860,2 Mio. $
- Italien: 789,7 Mio. $
- Spanien: 700,6 Mio. $
- Belgien: 671,8 Mio. $
- Ungarn: 658,6 Mio. $
- Tschechien: 580 Mio. $
- Taiwan: 531,5 Mio. $
- Indonesien: 508,7 Mio. $
- Indien: 489,6 Mio. $
- Thailand: 483,4 Mio. $
- Österreich: 468,6 Mio. $
- Japan: 452,1 Mio. $
- Schweiz: 427,7 Mio. $
- Saudi-Arabien: 322,9 Mio. $
- Türkei: 310 Mio. $
- Malaysia: 307,8 Mio. $
- Brasilien: 305,8 Mio. $
- Schweden: 301,5 Mio. $
- Russland: 299,4 Mio. $
- Australien: 298,6 Mio. $
- Rumänien: 294,6 Mio. $
- Slowakei: 283,2 Mio. $
- Portugal: 263,2 Mio. $
- Philippinen: 256,2 Mio. $
- Dänemark: 241 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 216,3 Mio. $
- Ägypten: 216,2 Mio. $
- Singapur: 189,6 Mio. $
- Irland: 189 Mio. $
- Ukraine: 188,1 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 180,3 Mio. $
- Norwegen: 179,6 Mio. $
- Marokko: 175,5 Mio. $
- Südafrika: 162,5 Mio. $
- Litauen: 156 Mio. $
- Serbien: 154,2 Mio. $
- Kambodscha: 146,9 Mio. $
- Griechenland: 132,6 Mio. $
- Slowenien: 128,2 Mio. $
- Kroatien: 128,1 Mio. $
- Bulgarien: 115,1 Mio. $
- Kasachstan: 114,9 Mio. $
- Finnland: 109,8 Mio. $
- Israel: 103,4 Mio. $
- Argentinien: 97,9 Mio. $
- Kolumbien: 94,9 Mio. $
- Dominikanische Republik: 85 Mio. $
- Bangladesch: 81,6 Mio. $
- Costa Rica: 79,4 Mio. $
- Estland: 77,5 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 4,9 Mrd. $ | 14,9 % | |
| 2 | 3,9 Mrd. $ | 11,9 % | |
| 3 | 3,6 Mrd. $ | 10,9 % | |
| 4 | 2,1 Mrd. $ | 6,2 % | |
| 5 | 1,9 Mrd. $ | 5,8 % | |
| 6 | 1,7 Mrd. $ | 5,1 % | |
| 7 | 1,1 Mrd. $ | 3,3 % | |
| 8 | 988,8 Mio. $ | 3 % | |
| 9 | 904,2 Mio. $ | 2,7 % | |
| 10 | 895,7 Mio. $ | 2,7 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 3,4 Mrd. $ | 10,3 % | |
| 2 | 2,2 Mrd. $ | 6,6 % | |
| 3 | 2,1 Mrd. $ | 6,3 % | |
| 4 | 1,8 Mrd. $ | 5,4 % | |
| 5 | 1,5 Mrd. $ | 4,5 % | |
| 6 | 1,3 Mrd. $ | 3,9 % | |
| 7 | 1,1 Mrd. $ | 3,4 % | |
| 8 | 1 Mrd. $ | 3,1 % | |
| 9 | 1 Mrd. $ | 3,1 % | |
| 10 | 926,6 Mio. $ | 2,8 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 3921 in 14 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %.
Position 3921 umfasst im türkischen Zolltarif 22 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 3921 in 19 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 4,2 % und 6,5 %.
Position 3921 umfasst im britischen Zolltarif 33 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 6 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 3921 belief sich 2024 auf 32,9 Mrd. $, ein Plus von 1,3 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus China (14,9 % des Gesamtwerts), gefolgt von Deutschland.
Die USA importierten am meisten (3,4 Mrd. $).
Deutschland lag mit Exporten von 3,9 Mrd. $ auf Rang 2 unter 188 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 2,2 Mrd. $ (Rang 2).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.
Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht:
c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29);
d) Heparin oder seine Salze (Position 3001);
e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212;
f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402;
g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806);
h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811);
ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819);
k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822);
l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;
m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202;
n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46;
o) Wandverkleidungen der Position 4814;
p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon);
r) Fantasieschmuck der Position 7117;
s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren);
t) Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII;
u) Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);
v) Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren);
w) Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und Teile davon);
x) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude);
y) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
z) Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe, Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllhalter, Drehbleistifte und Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren).
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien:
a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902);
b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911);
c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten;
d) Silicone (Position 3910);
e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.
Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen.
Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen:
a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;
b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
8. Als „Rohre und Schläuche“ im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z. B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5fachen der Breite) oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche.
9. Als „Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen“ im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.
10. Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.
11. Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind:
a) Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l;
b) Bauelemente, wie sie z. B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden;
c) Regenrinnen und deren Zubehör;
d) Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen;
e) Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen;
f) Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör;
g) große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z. B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt;
h) architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese;
ij) Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z. B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus…“?
„Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen“ fällt unter Position 3921 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 39 gehört (Abschnitt VII). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 3921 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 3921 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 6,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und…“?
China, mit 4,9 Mrd. $ im Jahr 2024 (14,9 % der weltweiten Exporte).