Kapitel
Kapitel 59: Getränkte, Bestrichene, überzogene oder Laminierte Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
Kapitel 59 des Harmonisierten Systems umfasst 11 Positionen und gehört zu Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Zollsätze im Vergleich
Positionen 11
- 5901Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art
- 5902Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose
- 5903Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, andere als solche der Position 5902
- 5904Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten
- 5905Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
- 5906Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902
- 5907Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen
- 5908Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt
- 5909Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen
- 5910Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt
- 5911Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 290.000 $290.000 $+19,1 Mio. $+331,6 Mio. $+> 930,2 Mio. $
Exporte: 201
- China: 8,8 Mrd. $
- Deutschland: 2,6 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 1,8 Mrd. $
- Italien: 1,2 Mrd. $
- Südkorea: 1,2 Mrd. $
- Vietnam: 930,2 Mio. $
- Japan: 849,3 Mio. $
- Taiwan: 815,3 Mio. $
- Indien: 576,1 Mio. $
- Frankreich: 558,6 Mio. $
- Niederlande: 513,2 Mio. $
- Polen: 505,1 Mio. $
- Belgien: 466,9 Mio. $
- Kanada: 454,3 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 432,5 Mio. $
- Tschechien: 383,5 Mio. $
- Türkei: 373,3 Mio. $
- Spanien: 370 Mio. $
- Portugal: 364,3 Mio. $
- Mexiko: 331,6 Mio. $
- Schweiz: 280,3 Mio. $
- Österreich: 225,9 Mio. $
- Luxemburg: 222,1 Mio. $
- Thailand: 215,8 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 214,1 Mio. $
- Ungarn: 181 Mio. $
- Schweden: 173,4 Mio. $
- Israel: 157,2 Mio. $
- Rumänien: 155,2 Mio. $
- Indonesien: 145,8 Mio. $
- Malaysia: 131 Mio. $
- Slowakei: 119,8 Mio. $
- Finnland: 110,5 Mio. $
- Brasilien: 86,8 Mio. $
- Philippinen: 76,8 Mio. $
- Singapur: 66 Mio. $
- Russland: 56,7 Mio. $
- Dänemark: 56,2 Mio. $
- Slowenien: 46,4 Mio. $
- Australien: 42,8 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 42,6 Mio. $
- Serbien: 41,8 Mio. $
- Kolumbien: 36,1 Mio. $
- Marokko: 35,5 Mio. $
- Südafrika: 34,8 Mio. $
- Kambodscha: 30,1 Mio. $
- Norwegen: 23,5 Mio. $
- Costa Rica: 22,3 Mio. $
- Litauen: 19,1 Mio. $
- Bulgarien: 18,4 Mio. $
- Pakistan: 17,7 Mio. $
- Irland: 17,2 Mio. $
- Neuseeland: 16,4 Mio. $
- Kroatien: 15,1 Mio. $
- Belarus: 12,2 Mio. $
- Lettland: 12,2 Mio. $
- Griechenland: 12,1 Mio. $
- Panama: 10,5 Mio. $
- Tunesien: 8,7 Mio. $
- Saudi-Arabien: 8,5 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 10,3 Mio. $10,3 Mio. $+87,1 Mio. $+404,6 Mio. $+> 730,3 Mio. $
Importe: 223
- Vereinigte Staaten: 2,9 Mrd. $
- Vietnam: 2,2 Mrd. $
- Mexiko: 1,4 Mrd. $
- Deutschland: 1,3 Mrd. $
- China: 1,1 Mrd. $
- Indien: 778 Mio. $
- Polen: 730,3 Mio. $
- Indonesien: 728,2 Mio. $
- Frankreich: 588,3 Mio. $
- Bangladesch: 581 Mio. $
- Thailand: 577,5 Mio. $
- Italien: 560,7 Mio. $
- Türkei: 528,1 Mio. $
- Kanada: 526,2 Mio. $
- Rumänien: 495,4 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 486,5 Mio. $
- Russland: 479,5 Mio. $
- Japan: 479,3 Mio. $
- Südkorea: 454,7 Mio. $
- Marokko: 438,6 Mio. $
- Spanien: 423,4 Mio. $
- Kambodscha: 416,8 Mio. $
- Niederlande: 404,6 Mio. $
- Brasilien: 403 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 382,3 Mio. $
- Tschechien: 364,6 Mio. $
- Malaysia: 272,5 Mio. $
- Australien: 257 Mio. $
- Ungarn: 256,5 Mio. $
- Philippinen: 248,2 Mio. $
- Belgien: 222,6 Mio. $
- Slowakei: 222,2 Mio. $
- Tunesien: 210,5 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 208,1 Mio. $
- Serbien: 203,9 Mio. $
- Myanmar: 199,9 Mio. $
- Taiwan: 199,8 Mio. $
- Schweiz: 185,5 Mio. $
- Südafrika: 176,1 Mio. $
- Österreich: 171,6 Mio. $
- Portugal: 168,2 Mio. $
- Schweden: 161 Mio. $
- Ukraine: 159,4 Mio. $
- Nordmazedonien: 138 Mio. $
- Singapur: 136,6 Mio. $
- Pakistan: 136,5 Mio. $
- Ägypten: 127,4 Mio. $
- Saudi-Arabien: 124,1 Mio. $
- Finnland: 114,7 Mio. $
- Chile: 109 Mio. $
- Dänemark: 105,4 Mio. $
- Peru: 104,8 Mio. $
- Kolumbien: 101,6 Mio. $
- Griechenland: 99 Mio. $
- Nigeria: 98,3 Mio. $
- Argentinien: 87,1 Mio. $
- Kasachstan: 80,4 Mio. $
- Iran: 76,7 Mio. $
- Slowenien: 75,3 Mio. $
- Sri Lanka: 72,1 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 8,8 Mrd. $ | 32,7 % | |
| 2 | 2,6 Mrd. $ | 9,8 % | |
| 3 | 1,8 Mrd. $ | 6,7 % | |
| 4 | 1,2 Mrd. $ | 4,6 % | |
| 5 | 1,2 Mrd. $ | 4,5 % | |
| 6 | 930,2 Mio. $ | 3,5 % | |
| 7 | 849,3 Mio. $ | 3,2 % | |
| 8 | 815,3 Mio. $ | 3 % | |
| 9 | 576,1 Mio. $ | 2,1 % | |
| 10 | 558,6 Mio. $ | 2,1 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 2,9 Mrd. $ | 10,7 % | |
| 2 | 2,2 Mrd. $ | 8,3 % | |
| 3 | 1,4 Mrd. $ | 5,1 % | |
| 4 | 1,3 Mrd. $ | 4,9 % | |
| 5 | 1,1 Mrd. $ | 4 % | |
| 6 | 778 Mio. $ | 2,9 % | |
| 7 | 730,3 Mio. $ | 2,7 % | |
| 8 | 728,2 Mio. $ | 2,7 % | |
| 9 | 588,3 Mio. $ | 2,2 % | |
| 10 | 581 Mio. $ | 2,2 % |
Kapitel 59 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 43 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 8 % (Durchschnitt 6,2 %). Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Im türkischen Zolltarif ist Kapitel 59 in 79 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 8 %. Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Kapitel 59 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 59 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 14,1 % (Durchschnitt 3,1 %). Bei 22 davon beträgt der Satz 0 %.
2024 wurden weltweit Waren des Kapitels 59 im Wert von 26,9 Mrd. $ exportiert (+4,1 % gegenüber dem Vorjahr).
China lag mit 8,8 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor Deutschland.
Die höchsten Einfuhren (2,9 Mrd. $) entfielen auf die USA.
Anmerkungen zum Kapitel
Anmerkungen
1. Als „Gewebe“ im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Positionen 6002 bis 6006.
2. Zu Position 5903 gehören:
a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen:
1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;
2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im Allgemeinen Kapitel 39);
3) Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39);
4) Gewebe, die mit Kunststoff teilweise bestrichen oder überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60);
5) Platten, Folien oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 39);
6) Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;
b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604.
3. Als „laminierte Gewebe“ im Sinne der Position 5903 gelten Waren, die durch Zusammenfügen einer oder mehrerer Lagen aus Gewebe und einer oder mehrerer Folien oder eines oder mehrerer Filme aus Kunststoff durch ein beliebiges Verfahren, das die Lagen miteinander verbindet, hergestellt werden, unabhängig davon, ob die Kunststofffolien oder -filme im Querschnitt mit bloßem Auge zu erkennen sind.
4. Als „Wandverkleidungen aus Spinnstoffen“ im Sinne der Position 5905 gelten zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen, mit einer Breite von 45 cm oder mehr, mit einer Oberfläche aus Spinnstoffen, die entweder auf eine Unterlage aufgebracht oder — bei fehlender Unterlage — auf der Rückseite behandelt sind (getränkt oder bestrichen, um ein Ankleben zu ermöglichen).
Zu dieser Position gehören jedoch nicht Wandverkleidungen, bei denen Scherstaub unmittelbar aufgebracht worden ist auf eine Papierunterlage (Position 4814) oder auf eine Spinnstoffunterlage (im Allgemeinen Position 5907).
5. Als „kautschutierte Gewebe“ im Sinne der Position 5906 gelten:
a) mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe,
mit einem Quadratmetergewicht von 1500 g oder weniger; oder
mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT;
b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604;
c) Flächenerzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen.
Zu dieser Position gehören jedoch nicht Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkautschuk in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 40), und Spinnstofferzeugnisse der Position 5811.
6. Zu Position 5907 gehören nicht:
a) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;
b) bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen);
c) Gewebe, die mit Scherstaub, Korkmehl oder dergleichen teilweise überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen; jedoch bleiben Nachahmungen von Samt in dieser Position;
d) Gewebe, mit den üblichen Schlussappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnlichen Stoffen ausgerüstet;
e) Furnierblätter auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 4408);
f) natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6805);
g) agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6814);
h) dünne Bänder und Folien, aus Metall, auf einer Unterlage aus Gewebe (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV).
7. Zu Position 5910 gehören nicht:
a) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, als Meterware oder in Längen geschnitten;
b) Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk getränkten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Spinnstoffgarnen oder -bindfäden (Position 4010).
8. Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren:
a) Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910):
Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen bestrichen, überzogen oder laminiert, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen;
Müllergaze;
Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, aus Spinnstoffen oder Menschenhaaren;
Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, von der auf Maschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, flach gewebt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuss;
Gewebe mit Metalleinlagen, von der zu technischen Zwecken verwendeten Art;
Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Spinnstofferzeugnisse, von der zu technischen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendeten Art, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen;
b) Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910) (z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Maschinen oder Apparaten).
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Getränkte, Bestrichene, überzogene oder Laminierte Gewebe“?
„Getränkte, Bestrichene, überzogene oder Laminierte Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen“ bildet Kapitel 59 des Harmonisierten Systems, in Abschnitt XI. Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummern um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Getränkte, Bestrichene, überzogene oder…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 59 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 8 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Getränkte, Bestrichene, überzogene oder…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 59 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 8 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Getränkte, Bestrichene, überzogene oder…“?
China, mit 8,8 Mrd. $ im Jahr 2024 (32,7 % der weltweiten Exporte).