Unterposition · Kapitel 72 · Position 7216
7216.21: L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder: L-Profile
Amtlicher Wortlaut L-Profile
7216.21 ist eine sechsstellige Unterposition der Position 7216 („Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl“), Kapitel 72.
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Sätze nach nationalen Tarifpositionen · Kombinierte Nomenklatur der EU
Tarifpositionen (EU) →- 7216 21 00 L-Profile Frei—
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 5
- SchutzmaßnahmeZusatzzölle 50 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Island, Liechtenstein, Norwegen
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 2658/87
- Unterlagen
- C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
- ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, China, Vereinigtes Königreich, Island, Südkorea, Liechtenstein, Nordmazedonien, Norwegen, Türkei
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados und 72 weitere
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 9
- Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus
- Rechtsakt
- Regulation 0355/22
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Nordkorea
- Rechtsakt
- Regulation 1548/17
- Unterlagen
- Y959 Güter, ausgenommen die in Anhang V (Kohle, Eisen und Eisenerz) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Russland
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2027
- Rechtsakt
- Regulation 0833/14
- Unterlagen
- L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Y824 Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden
- Y878 Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt
- Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
- L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Russland
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2027
- Rechtsakt
- Regulation 0833/14
- Unterlagen
- L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 30. September 2027
- Rechtsakt
- Regulation 1963/26
- Unterlagen
- Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
- Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
- Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
- Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
- Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
- Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
- Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
- Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
- Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
- Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
- Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
- Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
- Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
- C131 Walzwerksbescheinigung
- C132 Rechnung mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C133 Lieferschein mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C134 Qualitätsbescheinigung oder Klauseln in ausgeführten Auftragsscheinen oder Verträgen, die Informationen über das Land des Schmelzens und Gießens und die Schmelznummer enthalten
- C135 Langzeiterklärung des Lieferanten mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C136 Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ oder die Schmelznummer
- C137 Zollpapier des Ausfuhrlandes mit Angaben zum Land des Schmelzens und Gießens und der Schmelznummer
- C138 Geschäftskorrespondenz mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer
- C139 Produktionsbeschreibungen mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. Oktober 2027
- Rechtsakt
- Regulation 1963/26
- Unterlagen
- Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
- Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
- Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
- Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
- Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
- Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
- Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
- Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
- Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
- Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
- Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
- Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
- Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
- C131 Walzwerksbescheinigung
- EinfuhrkontrolleSchaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems - CBAM
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0956/23
- Unterlagen
- Y128 CBAM-Kontonummer
- Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
- Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
- Y237 Waren mit Ursprung in der EU
- Y238 Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
- Y137 De-minimis-Ausnahmeregelung - Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956
EU: Einfuhren nach Monaten
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 25,7 Mio. € | 55,8 % | -17,7 % | |
| 12,1 Mio. € | 26,3 % | -13,1 % | |
| 6,4 Mio. € | 13,8 % | -10,1 % | |
| 1,1 Mio. € | 2,4 % | -76,4 % | |
| 211.759 € | 0,5 % | +101,8 % | |
| 183.820 € | 0,4 % | +1.263,6 % | |
| 121.307 € | 0,3 % | +159,4 % | |
| 82.662 € | 0,2 % | +322,5 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 330.300 $330.300 $+3,1 Mio. $+14,5 Mio. $+> 56 Mio. $
Exporte: 109
- Türkei: 253,6 Mio. $
- China: 252,2 Mio. $
- Italien: 63,6 Mio. $
- Spanien: 56 Mio. $
- Mexiko: 55,5 Mio. $
- Frankreich: 46,7 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 44,9 Mio. $
- Kanada: 37,9 Mio. $
- Nordmazedonien: 17,1 Mio. $
- Guatemala: 16,5 Mio. $
- Brasilien: 14,5 Mio. $
- Polen: 11,9 Mio. $
- Peru: 11,4 Mio. $
- Südafrika: 10,7 Mio. $
- Argentinien: 10,3 Mio. $
- Deutschland: 9,8 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 9,7 Mio. $
- Japan: 7,5 Mio. $
- Taiwan: 7,2 Mio. $
- Costa Rica: 5,7 Mio. $
- Indien: 5,4 Mio. $
- Vietnam: 4,9 Mio. $
- Belgien: 4,5 Mio. $
- Thailand: 4,2 Mio. $
- Russland: 4 Mio. $
- Niederlande: 3,4 Mio. $
- Griechenland: 3,2 Mio. $
- Algerien: 3,1 Mio. $
- Tschechien: 3 Mio. $
- Iran: 2,9 Mio. $
- Indonesien: 2,9 Mio. $
- Dänemark: 2,6 Mio. $
- Angola: 2,5 Mio. $
- Portugal: 2,5 Mio. $
- Senegal: 2,2 Mio. $
- Singapur: 2,2 Mio. $
- Ukraine: 1,9 Mio. $
- Österreich: 1,9 Mio. $
- Ecuador: 1,7 Mio. $
- Kolumbien: 1,4 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 1,3 Mio. $
- Tunesien: 1,3 Mio. $
- El Salvador: 1,1 Mio. $
- Luxemburg: 1,1 Mio. $
- Sambia: 1 Mio. $
- Ungarn: 960.100 $
- Irland: 867.500 $
- Australien: 843.900 $
- Malaysia: 636.600 $
- Rumänien: 605.600 $
- Slowenien: 596.300 $
- Oman: 493.300 $
- Slowakei: 406.400 $
- Südkorea: 397.500 $
- Litauen: 330.300 $
- Bulgarien: 326.000 $
- Finnland: 314.500 $
- Schweiz: 296.200 $
- Marshallinseln: 275.400 $
- Ghana: 254.600 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 1,3 Mio. $1,3 Mio. $+4,6 Mio. $+13,1 Mio. $+> 36,5 Mio. $
Importe: 208
- Vereinigte Staaten: 97,6 Mio. $
- Marokko: 45,5 Mio. $
- Malaysia: 44,1 Mio. $
- Deutschland: 42,6 Mio. $
- Südkorea: 39,9 Mio. $
- Kanada: 37,3 Mio. $
- Mexiko: 36,5 Mio. $
- Frankreich: 23,8 Mio. $
- Saudi-Arabien: 23,7 Mio. $
- Jemen: 22,2 Mio. $
- Ägypten: 21,1 Mio. $
- Portugal: 20,7 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 20,3 Mio. $
- Peru: 17,8 Mio. $
- Niederlande: 17,2 Mio. $
- Kolumbien: 17 Mio. $
- Bolivien: 16,6 Mio. $
- Tschechien: 15,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 15,4 Mio. $
- Rumänien: 14,9 Mio. $
- Algerien: 13,1 Mio. $
- Polen: 12,6 Mio. $
- Belgien: 12,2 Mio. $
- Honduras: 12,1 Mio. $
- Paraguay: 11,7 Mio. $
- Indonesien: 10,5 Mio. $
- Brasilien: 10,4 Mio. $
- Ghana: 10,2 Mio. $
- Griechenland: 10,1 Mio. $
- Ukraine: 9,6 Mio. $
- Italien: 9,4 Mio. $
- El Salvador: 8,7 Mio. $
- Irak: 8,7 Mio. $
- Ungarn: 8,5 Mio. $
- Vietnam: 7,6 Mio. $
- Kamerun: 7,4 Mio. $
- Serbien: 7,1 Mio. $
- Myanmar: 7 Mio. $
- Dominikanische Republik: 7 Mio. $
- Bulgarien: 6,3 Mio. $
- Madagaskar: 6 Mio. $
- Senegal: 6 Mio. $
- Syrien: 5,8 Mio. $
- Israel: 5,8 Mio. $
- Nicaragua: 5,4 Mio. $
- Slowakei: 5,2 Mio. $
- Chile: 5,2 Mio. $
- Tunesien: 5 Mio. $
- Kuwait: 4,9 Mio. $
- Spanien: 4,7 Mio. $
- Jordanien: 4,7 Mio. $
- Côte d’Ivoire: 4,6 Mio. $
- Österreich: 4,4 Mio. $
- Irland: 4,4 Mio. $
- Argentinien: 4,3 Mio. $
- Kongo-Kinshasa: 4,2 Mio. $
- Simbabwe: 4,2 Mio. $
- Guinea: 4,2 Mio. $
- Singapur: 4 Mio. $
- Mosambik: 3,9 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 253,6 Mio. $ | 24,9 % | |
| 2 | 252,2 Mio. $ | 24,7 % | |
| 3 | 63,6 Mio. $ | 6,2 % | |
| 4 | 56 Mio. $ | 5,5 % | |
| 5 | 55,5 Mio. $ | 5,4 % | |
| 6 | 46,7 Mio. $ | 4,6 % | |
| 7 | 44,9 Mio. $ | 4,4 % | |
| 8 | 37,9 Mio. $ | 3,7 % | |
| 9 | 17,1 Mio. $ | 1,7 % | |
| 10 | 16,5 Mio. $ | 1,6 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 97,6 Mio. $ | 9,6 % | |
| 2 | 45,5 Mio. $ | 4,5 % | |
| 3 | 44,1 Mio. $ | 4,3 % | |
| 4 | 42,6 Mio. $ | 4,2 % | |
| 5 | 39,9 Mio. $ | 3,9 % | |
| 6 | 37,3 Mio. $ | 3,7 % | |
| 7 | 36,5 Mio. $ | 3,6 % | |
| 8 | 23,8 Mio. $ | 2,3 % | |
| 9 | 23,7 Mio. $ | 2,3 % | |
| 10 | 22,2 Mio. $ | 2,2 % |
Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen
Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.
-
EU Quota 058622 Volume Update – 23 October 2026
Trade Tariff news 9503 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk
-
EU Quota 058622 Volume Update – 19 October 2026
Trade Tariff news 9338 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk
-
Residual Quota 058624 Volume Update – 13 October 2026
Trade Tariff news 9173 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk
-
Türkiye Quota 058623 Volume Update – 8 October 2026
Trade Tariff news 9044 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk
-
Residual Quota 058624 Volume Update – 2 October 2026
Trade Tariff news 8910 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk
-
UK Trade Tariff: measure changes on 367 commodity codes
Trade Tariff changes 2026-10-01 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk
-
EU Quota 058622 Volume Update – 7 September 2026
Trade Tariff news 8281 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk
-
EU Quota 058622 Volume Update – 3 August 2026
Trade Tariff news 7555 · Quelle: trade-tariff.service.gov.uk
Unterposition 7216.21 ist in der Kombinierten Nomenklatur nicht weiter unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Unterposition 7216.21 umfasst im türkischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 17 %.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren dieser Unterposition im Wert von 46,1 Mio. € ein (−20 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 0,62 € je kg; wichtigstes Lieferland war die Türkei mit einem Anteil von 56 %, gefolgt von Nordmazedonien.
Der Welthandel mit diesen Waren belief sich 2024 auf 1 Mrd. $, ein Minus von 12,4 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus der Türkei (24,9 % des Gesamtwerts), gefolgt von China.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder: L-Profile“?
„L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder: L-Profile“ fällt unter Unterposition 7216.21 des Harmonisierten Systems, die zu Position 7216 gehört (Abschnitt XV). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur sind Einfuhren unter 7216.21 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 7216.21 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 17 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur…“?
Die Türkei, mit 253,6 Mio. $ im Jahr 2024 (24,9 % der weltweiten Exporte).
Woher bezieht die EU „L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur…“?
In den zwölf Monaten bis August 2026 waren die wichtigsten Lieferländer die Türkei (56 %), Nordmazedonien (26 %) und das Vereinigte Königreich (14 %); die Einfuhren beliefen sich insgesamt auf 46,1 Mio. €.