Unterposition · Kapitel 72 · Position 7219

7219.21

7219.21: mit einer Dicke von mehr als 10 mm

Edelstahlblech warmgewalzt, über 10 mm

7219.21 ist die HS-Unterposition für Edelstahlblech warmgewalzt, über 10 mm; sie gehört zur Position 7219 in Kapitel 72.

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll Frei Drittlandszollsatz · bei 2 nationalen Tarifpositionen abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 4 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 10
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Sätze nach nationalen Tarifpositionen · Kombinierte Nomenklatur der EU

Tarifpositionen (EU) →
  1. 7219 21 mit einer Dicke von mehr als 10 mm:
  2. 7219 21 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr Frei—
  3. 7219 21 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT Frei—

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 5

  • SchutzmaßnahmeZusatzzölle 50 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Island, Liechtenstein, Norwegen
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 2658/87
    Unterlagen
    • C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer China, Indien, Island, Südkorea, Liechtenstein, Norwegen, Südafrika
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados und 72 weitere
    Rechtsakt
    Regulation 1457/26
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 13

  • Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus
    Rechtsakt
    Regulation 0355/22
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 1509/17
    Unterlagen
    • Y971 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509)
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 1509/17
    Unterlagen
    • Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
    Tarifpositionen
    bei 1 von 2 Tarifpositionen
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Iran
    Rechtsakt
    Regulation 0267/12
    Unterlagen
    • Y949 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
    • C067 Einfuhrgenehmigung für Güter und Technologien, die Einschränkungen unterliegen (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
    • Y069 Nicht aus Iran versandte Güter
    Tarifpositionen
    bei 1 von 2 Tarifpositionen
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Iran
    Rechtsakt
    Regulation 0267/12
    Unterlagen
    • Y949 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
    Tarifpositionen
    bei 1 von 2 Tarifpositionen
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Iran
    Rechtsakt
    Regulation 0267/12
    Unterlagen
    • Y750 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates, Anhang II
    Tarifpositionen
    bei 1 von 2 Tarifpositionen
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y824 Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden
    • Y878 Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 30. September 2027
    Rechtsakt
    Regulation 1963/26
    Unterlagen
    • Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
    • Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
    • Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
    • Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
    • Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
    • Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
    • Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
    • Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
    • Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
    • Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
    • Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
    • Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
    • Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
    • C131 Walzwerksbescheinigung
    • C132 Rechnung mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
    • C133 Lieferschein mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
    • C134 Qualitätsbescheinigung oder Klauseln in ausgeführten Auftragsscheinen oder Verträgen, die Informationen über das Land des Schmelzens und Gießens und die Schmelznummer enthalten
    • C135 Langzeiterklärung des Lieferanten mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
    • C136 Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ oder die Schmelznummer
    • C137 Zollpapier des Ausfuhrlandes mit Angaben zum Land des Schmelzens und Gießens und der Schmelznummer
    • C138 Geschäftskorrespondenz mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer
    • C139 Produktionsbeschreibungen mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. Oktober 2027
    Rechtsakt
    Regulation 1963/26
    Unterlagen
    • Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
    • Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
    • Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
    • Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
    • Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
    • Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
    • Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
    • Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
    • Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
    • Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
    • Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
    • Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
    • Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
    • C131 Walzwerksbescheinigung
  • EinfuhrkontrolleSchaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems - CBAM
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0956/23
    Unterlagen
    • Y128 CBAM-Kontonummer
    • Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
    • Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
    • Y237 Waren mit Ursprung in der EU
    • Y238 Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
    • Y137 De-minimis-Ausnahmeregelung - Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956

EU: Einfuhren nach Monaten

letzte 12 Monate52,6 Mio. €-54,3 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis2,56 € je kg
Präferenzzollsatz0 %
Jan. 2024: 9,2 Mio. €Feb. 2024: 6,8 Mio. €März 2024: 4,5 Mio. €Apr. 2024: 5,7 Mio. €Mai 2024: 14,8 Mio. €Juni 2024: 8 Mio. €Juli 2024: 10 Mio. €Aug. 2024: 12,1 Mio. €Sept. 2024: 5,5 Mio. €Okt. 2024: 15,1 Mio. €Nov. 2024: 16 Mio. €Dez. 2024: 2,5 Mio. €Jan. 2025: 20 Mio. €Feb. 2025: 2,6 Mio. €März 2025: 3,6 Mio. €Apr. 2025: 22,6 Mio. €Mai 2025: 6,7 Mio. €Juni 2025: 1,8 Mio. €Juli 2025: 16,2 Mio. €Aug. 2025: 2,5 Mio. €Sept. 2025: 2,6 Mio. €Okt. 2025: 13,4 Mio. €Nov. 2025: 2,9 Mio. €Dez. 2025: 1,8 Mio. €Jan. 2026: 8,5 Mio. €Feb. 2026: 2,5 Mio. €März 2026: 2,3 Mio. €Apr. 2026: 2,4 Mio. €Mai 2026: 8 Mio. €Juni 2026: 3,4 Mio. €Juli 2026: 3,2 Mio. €Aug. 2026: 1,7 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
China 25,4 Mio. € 48,4 % -61,2 %
Indien 15 Mio. € 28,4 % -22,8 %
Vereinigte Staaten 4,4 Mio. € 8,5 % -44,6 %
Südafrika 2,6 Mio. € 5 % -47,7 %
Südkorea 2,2 Mio. € 4,2 % -60,8 %
Norwegen 657.375 € 1,3 % -77,6 %
Vereinigtes Königreich 550.170 € 1 % -59,2 %
Taiwan 542.936 € 1 % -71,6 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

Welthandel 2024

7219.21 · 2 Mrd. $

Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 509.000 $509.000 $+7 Mio. $+102 Mio. $+> 291 Mio. $

Exporte: 78
  1. Belgien: 317 Mio. $
  2. Slowenien: 309 Mio. $
  3. China: 291 Mio. $
  4. Schweden: 268 Mio. $
  5. Indien: 121 Mio. $
  6. Deutschland: 110 Mio. $
  7. Frankreich: 104 Mio. $
  8. Vereinigte Staaten: 102 Mio. $
  9. Japan: 79 Mio. $
  10. Südkorea: 73 Mio. $
  11. Taiwan: 64 Mio. $
  12. Italien: 53 Mio. $
  13. Spanien: 49 Mio. $
  14. Österreich: 21 Mio. $
  15. Niederlande: 13 Mio. $
  16. Südafrika: 12 Mio. $
  17. Norwegen: 11 Mio. $
  18. Polen: 9 Mio. $
  19. Dänemark: 7 Mio. $
  20. Türkei: 7 Mio. $
  21. Russland: 6 Mio. $
  22. Finnland: 6 Mio. $
  23. Tschechien: 6 Mio. $
  24. Irland: 5 Mio. $
  25. Indonesien: 4 Mio. $
  26. Singapur: 3 Mio. $
  27. Brasilien: 3 Mio. $
  28. Kanada: 2 Mio. $
  29. Vereinigtes Königreich: 2 Mio. $
  30. Schweiz: 1 Mio. $
  31. Malaysia: 1 Mio. $
  32. Luxemburg: 1 Mio. $
  33. Slowakei: 1 Mio. $
  34. Bahrain: 677.300 $
  35. Thailand: 672.900 $
  36. Portugal: 549.000 $
  37. Litauen: 512.500 $
  38. Sierra Leone: 509.000 $
  39. Vereinigte Arabische Emirate: 477.500 $
  40. Estland: 449.300 $
  41. Sonderverwaltungsregion Hongkong: 410.200 $
  42. Bulgarien: 302.100 $
  43. Rumänien: 258.000 $
  44. Neuseeland: 252.500 $
  45. Lettland: 200.600 $
  46. Serbien: 164.900 $
  47. Tunesien: 164.100 $
  48. Australien: 126.300 $
  49. Guatemala: 119.800 $
  50. Ungarn: 116.100 $
  51. Mexiko: 113.100 $
  52. El Salvador: 98.800 $
  53. Saudi-Arabien: 86.500 $
  54. Oman: 63.200 $
  55. Panama: 51.800 $
  56. Chile: 50.600 $
  57. Vietnam: 48.300 $
  58. Bosnien und Herzegowina: 46.700 $
  59. Nordmazedonien: 39.700 $
  60. Ukraine: 34.000 $

Größte Exportländer

RangLandWertAnteil
1 Belgien 317 Mio. $ 15,3 %
2 Slowenien 309 Mio. $ 14,9 %
3 China 291 Mio. $ 14,1 %
4 Schweden 268 Mio. $ 13 %
5 Indien 121 Mio. $ 5,9 %
6 Deutschland 110 Mio. $ 5,3 %
7 Frankreich 104 Mio. $ 5 %
8 Vereinigte Staaten 102 Mio. $ 4,9 %
9 Japan 79 Mio. $ 3,8 %
10 Südkorea 73 Mio. $ 3,5 %

Größte Importländer

RangLandWertAnteil
1 Deutschland 318 Mio. $ 15,4 %
2 Italien 225 Mio. $ 10,9 %
3 Vereinigte Staaten 173 Mio. $ 8,4 %
4 Südkorea 109 Mio. $ 5,3 %
5 Türkei 78 Mio. $ 3,8 %
6 Polen 74 Mio. $ 3,6 %
7 Niederlande 60 Mio. $ 2,9 %
8 Kanada 60 Mio. $ 2,9 %
9 Frankreich 58 Mio. $ 2,8 %
10 Taiwan 54 Mio. $ 2,6 %

Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren 3

Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.

  • N315943 U.S. CBP 18. November 2020 · 7219.21.00.20

    The tariff classification of stainless steel flat-rolled products from China, Ukraine or Slovenia

  • N305985 U.S. CBP 23. September 2019 · 7219.21.00.05

    The tariff classification of nickel alloy plate from Japan

  • N275246 U.S. CBP 27. Mai 2016 · 7219.21.00.20

    The tariff classification of steel plate from Japan

Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen

Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.

  1. EU Zollkontingent · Gilt ab:

    Commission Implementing Regulation (EU) 2026/1457 of 29 June 2026 on the distribution of tariff quotas opened under Regulation (EU) 2026/1384 of the European Parliament and of the Council addressing the negative trade-related effects of global overcapacity on the Union steel market and amending Regulation (EU) 2020/2170

    CELEX 32026R1457 · Quelle: eur-lex.europa.eu

  2. EU Zollkontingent · Gilt ab:

    Regulation (EU) 2026/1384 of the European Parliament and of the Council of 17 June 2026 addressing the negative trade-related effects of global overcapacity on the Union steel market and amending Regulation (EU) 2020/2170

    CELEX 32026R1384 · Quelle: eur-lex.europa.eu

Rechtsänderungen →

Unterposition 7219.21 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 2 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).

Im türkischen Zolltarif ist Unterposition 7219.21 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 2 %.

Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren dieser Waren in die EU auf 52,6 Mio. € (−54 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 48 %, gefolgt von Indien.

2024 wurden weltweit diese Waren im Wert von 2 Mrd. $ exportiert (−11,8 % gegenüber dem Vorjahr).

Belgien lag mit 317 Mio. $ an der Spitze der Exportländer, vor Slowenien.

Fragen und Antworten

Welche Zolltarifnummer gilt für „mit einer Dicke von mehr als 10 mm“?

„mit einer Dicke von mehr als 10 mm“ fällt unter Unterposition 7219.21 des Harmonisierten Systems, die zu Position 7219 gehört (Abschnitt XV). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.

Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „mit einer Dicke von mehr als 10 mm“ in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur sind Einfuhren unter 7219.21 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.

Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „mit einer Dicke von mehr als 10 mm“ in der Türkei?

Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 7219.21 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 2 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welches Land exportiert am meisten „mit einer Dicke von mehr als 10 mm“?

Belgien, mit 317 Mio. $ im Jahr 2024 (15,3 % der weltweiten Exporte).

Woher bezieht die EU „Edelstahlblech warmgewalzt, über 10 mm“?

In den zwölf Monaten bis August 2026 waren die wichtigsten Lieferländer China (48 %), Indien (28 %) und die USA (9 %); die Einfuhren beliefen sich insgesamt auf 52,6 Mio. €.

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