Unterposition · Kapitel 72 · Position 7219
7219.21: mit einer Dicke von mehr als 10 mm
Edelstahlblech warmgewalzt, über 10 mm
7219.21 ist die HS-Unterposition für Edelstahlblech warmgewalzt, über 10 mm; sie gehört zur Position 7219 in Kapitel 72.
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Sätze nach nationalen Tarifpositionen · Kombinierte Nomenklatur der EU
Tarifpositionen (EU) →- 7219 21 mit einer Dicke von mehr als 10 mm:
- 7219 21 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr Frei—
- 7219 21 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT Frei—
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 5
- SchutzmaßnahmeZusatzzölle 50 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Island, Liechtenstein, Norwegen
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 2658/87
- Unterlagen
- C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
- ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer China, Indien, Island, Südkorea, Liechtenstein, Norwegen, Südafrika
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados und 72 weitere
- Rechtsakt
- Regulation 1457/26
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 13
- Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus
- Rechtsakt
- Regulation 0355/22
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Nordkorea
- Rechtsakt
- Regulation 1509/17
- Unterlagen
- Y971 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509)
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Nordkorea
- Rechtsakt
- Regulation 1509/17
- Unterlagen
- Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
- Tarifpositionen
- bei 1 von 2 Tarifpositionen
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Iran
- Rechtsakt
- Regulation 0267/12
- Unterlagen
- Tarifpositionen
- bei 1 von 2 Tarifpositionen
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Iran
- Rechtsakt
- Regulation 0267/12
- Unterlagen
- Y949 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
- Tarifpositionen
- bei 1 von 2 Tarifpositionen
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Iran
- Rechtsakt
- Regulation 0267/12
- Unterlagen
- Y750 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates, Anhang II
- Tarifpositionen
- bei 1 von 2 Tarifpositionen
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Russland
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2027
- Rechtsakt
- Regulation 0833/14
- Unterlagen
- L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Y824 Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden
- Y878 Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt
- Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
- L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Russland
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2027
- Rechtsakt
- Regulation 0833/14
- Unterlagen
- L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 30. September 2027
- Rechtsakt
- Regulation 1963/26
- Unterlagen
- Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
- Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
- Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
- Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
- Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
- Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
- Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
- Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
- Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
- Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
- Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
- Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
- Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
- C131 Walzwerksbescheinigung
- C132 Rechnung mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C133 Lieferschein mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C134 Qualitätsbescheinigung oder Klauseln in ausgeführten Auftragsscheinen oder Verträgen, die Informationen über das Land des Schmelzens und Gießens und die Schmelznummer enthalten
- C135 Langzeiterklärung des Lieferanten mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- C136 Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ oder die Schmelznummer
- C137 Zollpapier des Ausfuhrlandes mit Angaben zum Land des Schmelzens und Gießens und der Schmelznummer
- C138 Geschäftskorrespondenz mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer
- C139 Produktionsbeschreibungen mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. Oktober 2027
- Rechtsakt
- Regulation 1963/26
- Unterlagen
- Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
- Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
- Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
- Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
- Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
- Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
- Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
- Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
- Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
- Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
- Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
- Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
- Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
- C131 Walzwerksbescheinigung
- EinfuhrkontrolleSchaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems - CBAM
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0956/23
- Unterlagen
- Y128 CBAM-Kontonummer
- Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
- Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
- Y237 Waren mit Ursprung in der EU
- Y238 Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
- Y137 De-minimis-Ausnahmeregelung - Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956
EU: Einfuhren nach Monaten
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 25,4 Mio. € | 48,4 % | -61,2 % | |
| 15 Mio. € | 28,4 % | -22,8 % | |
| 4,4 Mio. € | 8,5 % | -44,6 % | |
| 2,6 Mio. € | 5 % | -47,7 % | |
| 2,2 Mio. € | 4,2 % | -60,8 % | |
| 657.375 € | 1,3 % | -77,6 % | |
| 550.170 € | 1 % | -59,2 % | |
| 542.936 € | 1 % | -71,6 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 509.000 $509.000 $+7 Mio. $+102 Mio. $+> 291 Mio. $
Exporte: 78
- Belgien: 317 Mio. $
- Slowenien: 309 Mio. $
- China: 291 Mio. $
- Schweden: 268 Mio. $
- Indien: 121 Mio. $
- Deutschland: 110 Mio. $
- Frankreich: 104 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 102 Mio. $
- Japan: 79 Mio. $
- Südkorea: 73 Mio. $
- Taiwan: 64 Mio. $
- Italien: 53 Mio. $
- Spanien: 49 Mio. $
- Österreich: 21 Mio. $
- Niederlande: 13 Mio. $
- Südafrika: 12 Mio. $
- Norwegen: 11 Mio. $
- Polen: 9 Mio. $
- Dänemark: 7 Mio. $
- Türkei: 7 Mio. $
- Russland: 6 Mio. $
- Finnland: 6 Mio. $
- Tschechien: 6 Mio. $
- Irland: 5 Mio. $
- Indonesien: 4 Mio. $
- Singapur: 3 Mio. $
- Brasilien: 3 Mio. $
- Kanada: 2 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 2 Mio. $
- Schweiz: 1 Mio. $
- Malaysia: 1 Mio. $
- Luxemburg: 1 Mio. $
- Slowakei: 1 Mio. $
- Bahrain: 677.300 $
- Thailand: 672.900 $
- Portugal: 549.000 $
- Litauen: 512.500 $
- Sierra Leone: 509.000 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 477.500 $
- Estland: 449.300 $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 410.200 $
- Bulgarien: 302.100 $
- Rumänien: 258.000 $
- Neuseeland: 252.500 $
- Lettland: 200.600 $
- Serbien: 164.900 $
- Tunesien: 164.100 $
- Australien: 126.300 $
- Guatemala: 119.800 $
- Ungarn: 116.100 $
- Mexiko: 113.100 $
- El Salvador: 98.800 $
- Saudi-Arabien: 86.500 $
- Oman: 63.200 $
- Panama: 51.800 $
- Chile: 50.600 $
- Vietnam: 48.300 $
- Bosnien und Herzegowina: 46.700 $
- Nordmazedonien: 39.700 $
- Ukraine: 34.000 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 493.200 $493.200 $+7 Mio. $+40 Mio. $+> 78 Mio. $
Importe: 156
- Deutschland: 318 Mio. $
- Italien: 225 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 173 Mio. $
- Südkorea: 109 Mio. $
- Türkei: 78 Mio. $
- Polen: 74 Mio. $
- Niederlande: 60 Mio. $
- Kanada: 60 Mio. $
- Frankreich: 58 Mio. $
- Taiwan: 54 Mio. $
- Spanien: 50 Mio. $
- Indien: 50 Mio. $
- Belgien: 44 Mio. $
- Russland: 44 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 42 Mio. $
- Indonesien: 40 Mio. $
- Österreich: 36 Mio. $
- Finnland: 34 Mio. $
- Tschechien: 33 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 32 Mio. $
- Brasilien: 31 Mio. $
- Norwegen: 27 Mio. $
- Schweiz: 25 Mio. $
- Mexiko: 24 Mio. $
- Dänemark: 22 Mio. $
- Saudi-Arabien: 21 Mio. $
- China: 21 Mio. $
- Malaysia: 20 Mio. $
- Thailand: 18 Mio. $
- Vietnam: 18 Mio. $
- Schweden: 18 Mio. $
- Japan: 16 Mio. $
- Kasachstan: 16 Mio. $
- Australien: 13 Mio. $
- Slowakei: 10 Mio. $
- Slowenien: 8 Mio. $
- Kongo-Kinshasa: 8 Mio. $
- Usbekistan: 8 Mio. $
- Rumänien: 7 Mio. $
- Peru: 7 Mio. $
- Iran: 7 Mio. $
- Singapur: 6 Mio. $
- Portugal: 6 Mio. $
- Ungarn: 6 Mio. $
- Kroatien: 6 Mio. $
- Ägypten: 5 Mio. $
- Ukraine: 5 Mio. $
- Serbien: 5 Mio. $
- Luxemburg: 5 Mio. $
- Marokko: 5 Mio. $
- Estland: 4 Mio. $
- Bulgarien: 4 Mio. $
- Litauen: 4 Mio. $
- Südafrika: 4 Mio. $
- Griechenland: 3 Mio. $
- Pakistan: 3 Mio. $
- Neuseeland: 3 Mio. $
- Irland: 3 Mio. $
- Israel: 3 Mio. $
- Argentinien: 2 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 317 Mio. $ | 15,3 % | |
| 2 | 309 Mio. $ | 14,9 % | |
| 3 | 291 Mio. $ | 14,1 % | |
| 4 | 268 Mio. $ | 13 % | |
| 5 | 121 Mio. $ | 5,9 % | |
| 6 | 110 Mio. $ | 5,3 % | |
| 7 | 104 Mio. $ | 5 % | |
| 8 | 102 Mio. $ | 4,9 % | |
| 9 | 79 Mio. $ | 3,8 % | |
| 10 | 73 Mio. $ | 3,5 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 318 Mio. $ | 15,4 % | |
| 2 | 225 Mio. $ | 10,9 % | |
| 3 | 173 Mio. $ | 8,4 % | |
| 4 | 109 Mio. $ | 5,3 % | |
| 5 | 78 Mio. $ | 3,8 % | |
| 6 | 74 Mio. $ | 3,6 % | |
| 7 | 60 Mio. $ | 2,9 % | |
| 8 | 60 Mio. $ | 2,9 % | |
| 9 | 58 Mio. $ | 2,8 % | |
| 10 | 54 Mio. $ | 2,6 % |
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren 3
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen
Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.
-
CELEX 32026R1457 · Quelle: eur-lex.europa.eu
-
CELEX 32026R1384 · Quelle: eur-lex.europa.eu
Unterposition 7219.21 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 2 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im türkischen Zolltarif ist Unterposition 7219.21 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 2 %.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren dieser Waren in die EU auf 52,6 Mio. € (−54 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 48 %, gefolgt von Indien.
2024 wurden weltweit diese Waren im Wert von 2 Mrd. $ exportiert (−11,8 % gegenüber dem Vorjahr).
Belgien lag mit 317 Mio. $ an der Spitze der Exportländer, vor Slowenien.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „mit einer Dicke von mehr als 10 mm“?
„mit einer Dicke von mehr als 10 mm“ fällt unter Unterposition 7219.21 des Harmonisierten Systems, die zu Position 7219 gehört (Abschnitt XV). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „mit einer Dicke von mehr als 10 mm“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur sind Einfuhren unter 7219.21 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „mit einer Dicke von mehr als 10 mm“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 7219.21 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 2 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „mit einer Dicke von mehr als 10 mm“?
Belgien, mit 317 Mio. $ im Jahr 2024 (15,3 % der weltweiten Exporte).
Woher bezieht die EU „Edelstahlblech warmgewalzt, über 10 mm“?
In den zwölf Monaten bis August 2026 waren die wichtigsten Lieferländer China (48 %), Indien (28 %) und die USA (9 %); die Einfuhren beliefen sich insgesamt auf 52,6 Mio. €.