Position · Kapitel 84
8438: Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen oder mikrobiellen Ölen oder Fetten
8 Unterpositionen bilden Position 8438 in Kapitel 84 („Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 8
- 8438.10Maschinen und Apparate zum Herstellen von Back- oder TeigwarenMaschinen für Back- und Teigwaren
- 8438.20Maschinen und Apparate zum Herstellen von Süßwaren, Kakao oder SchokoladeMaschinen für Süßwaren, Kakao und Schokolade
- 8438.30Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker
- 8438.40Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder: Brauereimaschinen und -apparate
- 8438.50Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von FleischMaschinen zur Fleischverarbeitung
- 8438.60Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen
- 8438.80andere Maschinen und ApparateAndere Lebensmittelmaschinen a.n.g.
- 8438.90Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder: TeileTeile für Lebensmittelmaschinen
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 964.800 $964.800 $+22,8 Mio. $+162,8 Mio. $+> 658,8 Mio. $
Exporte: 183
- Deutschland: 3 Mrd. $
- Italien: 2,6 Mrd. $
- Niederlande: 1,9 Mrd. $
- China: 1,7 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 1,1 Mrd. $
- Dänemark: 658,8 Mio. $
- Frankreich: 650,2 Mio. $
- Spanien: 485,3 Mio. $
- Schweiz: 378,8 Mio. $
- Türkei: 366,3 Mio. $
- Japan: 345,9 Mio. $
- Polen: 321,8 Mio. $
- Österreich: 316,6 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 316,5 Mio. $
- Belgien: 284,5 Mio. $
- Indien: 261,3 Mio. $
- Kanada: 198,6 Mio. $
- Slowakei: 162,8 Mio. $
- Tschechien: 155,4 Mio. $
- Brasilien: 141,9 Mio. $
- Taiwan: 141,5 Mio. $
- Schweden: 121,5 Mio. $
- Südkorea: 113,2 Mio. $
- Litauen: 78,5 Mio. $
- Mexiko: 74,2 Mio. $
- Australien: 73,1 Mio. $
- Südafrika: 58,8 Mio. $
- Ungarn: 54,1 Mio. $
- Rumänien: 50 Mio. $
- Bulgarien: 48,1 Mio. $
- Norwegen: 46,7 Mio. $
- Neuseeland: 45,2 Mio. $
- Portugal: 41,8 Mio. $
- Slowenien: 40,5 Mio. $
- Griechenland: 31,1 Mio. $
- Serbien: 29,7 Mio. $
- Irland: 26,7 Mio. $
- Vietnam: 26,2 Mio. $
- Singapur: 25,7 Mio. $
- Thailand: 25,3 Mio. $
- Estland: 24,3 Mio. $
- Finnland: 23,6 Mio. $
- Lettland: 23,5 Mio. $
- Tunesien: 22,8 Mio. $
- Malaysia: 22,8 Mio. $
- Kroatien: 22,3 Mio. $
- Russland: 21,2 Mio. $
- Island: 21,1 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 19,1 Mio. $
- Pakistan: 18,3 Mio. $
- Kolumbien: 16,6 Mio. $
- Ukraine: 13,3 Mio. $
- Kasachstan: 13,1 Mio. $
- Republik Moldau: 11,5 Mio. $
- Philippinen: 10,5 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 10,2 Mio. $
- Luxemburg: 10 Mio. $
- Indonesien: 9,9 Mio. $
- Libanon: 9,4 Mio. $
- Argentinien: 9,3 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 13 Mio. $13 Mio. $+76,5 Mio. $+197,5 Mio. $+> 508,6 Mio. $
Importe: 218
- Vereinigte Staaten: 2,1 Mrd. $
- Deutschland: 687,4 Mio. $
- Frankreich: 599,7 Mio. $
- Mexiko: 583,5 Mio. $
- Russland: 557 Mio. $
- Kanada: 553,6 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 508,6 Mio. $
- Niederlande: 503,6 Mio. $
- Polen: 491,3 Mio. $
- Spanien: 436,6 Mio. $
- Türkei: 429 Mio. $
- Indien: 384,3 Mio. $
- Belgien: 382,5 Mio. $
- China: 357 Mio. $
- Italien: 309,8 Mio. $
- Saudi-Arabien: 300 Mio. $
- Brasilien: 295,4 Mio. $
- Australien: 284,2 Mio. $
- Indonesien: 279,5 Mio. $
- Schweiz: 256,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 204 Mio. $
- Österreich: 197,5 Mio. $
- Thailand: 191,5 Mio. $
- Südkorea: 177,8 Mio. $
- Dänemark: 170,4 Mio. $
- Rumänien: 162,4 Mio. $
- Ägypten: 158,3 Mio. $
- Vietnam: 156 Mio. $
- Japan: 155,6 Mio. $
- Tschechien: 154,7 Mio. $
- Algerien: 147,9 Mio. $
- Portugal: 147,5 Mio. $
- Südafrika: 146,3 Mio. $
- Malaysia: 145 Mio. $
- Chile: 141,9 Mio. $
- Griechenland: 135,5 Mio. $
- Kolumbien: 126,4 Mio. $
- Norwegen: 123,6 Mio. $
- Ukraine: 119,5 Mio. $
- Ungarn: 116,8 Mio. $
- Kasachstan: 115,7 Mio. $
- Philippinen: 100,7 Mio. $
- Marokko: 96,2 Mio. $
- Taiwan: 93,6 Mio. $
- Schweden: 88,3 Mio. $
- Belarus: 88 Mio. $
- Slowakei: 83,9 Mio. $
- Guatemala: 83,7 Mio. $
- Irland: 82,5 Mio. $
- Argentinien: 80,2 Mio. $
- Bulgarien: 79,7 Mio. $
- Neuseeland: 78,5 Mio. $
- Israel: 77 Mio. $
- Litauen: 76,8 Mio. $
- Usbekistan: 76,5 Mio. $
- Nigeria: 72,8 Mio. $
- Irak: 71,5 Mio. $
- Kenia: 67 Mio. $
- Ecuador: 66,8 Mio. $
- Kroatien: 62,9 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 3 Mrd. $ | 17,6 % | |
| 2 | 2,6 Mrd. $ | 15,3 % | |
| 3 | 1,9 Mrd. $ | 11,2 % | |
| 4 | 1,7 Mrd. $ | 9,9 % | |
| 5 | 1,1 Mrd. $ | 6,6 % | |
| 6 | 658,8 Mio. $ | 3,9 % | |
| 7 | 650,2 Mio. $ | 3,9 % | |
| 8 | 485,3 Mio. $ | 2,9 % | |
| 9 | 378,8 Mio. $ | 2,3 % | |
| 10 | 366,3 Mio. $ | 2,2 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 2,1 Mrd. $ | 12,6 % | |
| 2 | 687,4 Mio. $ | 4,1 % | |
| 3 | 599,7 Mio. $ | 3,6 % | |
| 4 | 583,5 Mio. $ | 3,5 % | |
| 5 | 557 Mio. $ | 3,3 % | |
| 6 | 553,6 Mio. $ | 3,3 % | |
| 7 | 508,6 Mio. $ | 3 % | |
| 8 | 503,6 Mio. $ | 3 % | |
| 9 | 491,3 Mio. $ | 2,9 % | |
| 10 | 436,6 Mio. $ | 2,6 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 8438 in 11 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %.
Position 8438 umfasst im türkischen Zolltarif 19 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 1,7 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 8438 in 9 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 2,8 %. Bei 6 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 8438 umfasst im britischen Zolltarif 11 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im kanadischen Zolltarif ist Position 8438 in 9 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 8438 umfasst im mexikanischen Zolltarif 32 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) liegt zwischen 0 % und 15 % (Durchschnitt 2,5 %). Bei 26 davon beträgt der Satz 0 %.
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 8438 in 12 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 7,2 % und 20 %.
Position 8438 umfasst im argentinischen Zolltarif 46 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 0 % und 12,6 % (Durchschnitt 12,1 %). Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %.
Im peruanischen Zolltarif ist Position 8438 in 13 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 8438 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 11 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) liegt zwischen 0 % und 5 % (Durchschnitt 0,9 %). Bei 9 davon beträgt der Satz 0 %.
Im japanischen Zolltarif ist Position 8438 in 8 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 8438 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 9 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 2,5 % und 4 % (Durchschnitt 3,1 %).
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 8438 in 37 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Position 8438 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 8 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Im norwegischen Zolltarif ist Position 8438 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 8438 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 11 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 8438 in 8 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll beträgt 5 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 8438 belief sich 2024 auf 16,8 Mrd. $, ein Plus von 2,7 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus Deutschland (17,6 % des Gesamtwerts), gefolgt von Italien.
Die USA importierten am meisten (2,1 Mrd. $).
Deutschland importierte Waren im Wert von 687,4 Mio. $ (Rang 2).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 84 gehören nicht:
a) Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68;
b) Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte, aus Stoffen aller Art (Kapitel 69);
c) Glaswaren für Laboratorien (Position 7017); Glaswaren zu technischen Zwecken (Position 7019 oder 7020);
d) Waren der Position 7321 oder 7322 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81);
e) Staubsauger der Position 8508;
f) elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509; digitale Fotoapparate der Position 8525;
g) Kühler für Waren des Abschnitts XVII;
h) nicht motorbetriebene Handkehrgeräte (Position 9603).
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen.
A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht:
a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436);
b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437);
c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438);
d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451);
e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist.
B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht:
C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht:
3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.
4. Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren), die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder
a) durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren) oder
b) durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder nacheinander ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen) oder
c) durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen).
5. Im Sinne der Position 8462 ist eine „Längsteilanlage“ für Flacherzeugnisse eine Verarbeitungsanlage, die aus einem Abwickelgerät, einer Richtmaschine, einer Längsteilmaschine und einem Aufwickelgerät besteht. Eine „Ablänganlage“ für Flacherzeugnisse ist eine Verarbeitungsanlage, die aus einem Abwickelgerät, einer Richtmaschine und einer Trennschere besteht.
6.
A) Als „automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ im Sinne der Position 8471 gelten Maschinen, die
1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;
2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;
3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen, und
4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenerarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können.
B) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen.
C) Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze D und E wird eine Einheit dann als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:
1) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art;
2) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar, und
3) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.
Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.
Tastaturen, X/Y-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Bedingungen der vorstehenden Absätze C 2 und C 3 erfüllen, sind jedoch stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.
D) Die Position 8471 erfasst nicht die nachstehenden, gesondert gestellten Apparate, selbst wenn sie alle Bedingungen der Anmerkung 6 C erfüllen:
1) Drucker, Kopierer, Fernkopierer, auch kombiniert;
2) Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk);
3) Lautsprecher und Mikrofone;
4) Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte;
5) Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät.
E) Maschinen, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten und die eine eigene Funktion (andere als die Datenverarbeitung) ausführen, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder, falls keine solche vorhanden ist, in eine Sammelposition einzureihen.
7. Zu Position 8482 gehören nur solche polierten Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v. H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0,05 mm beträgt.
Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7326.
8. Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen.
Zu Position 8479 gehören jedoch stets Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z. B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen).
9. Im Sinne der Position 8470 gilt der Begriff „im Taschenformat“ nur für Geräte, deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm nicht übersteigen.
10. Im Sinne der Position 8485 bezeichnet der Begriff „additive Fertigung“ (auch als 3D-Druck bezeichnet) den Aufbau physischer Gegenstände anhand eines digitalen Modells durch schichtweises Auftragen sowie Härtung und Verfestigung eines Werkstoffs (z. B. von Metall, Kunststoffen oder Keramik).
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8485 entsprechen, in Position 8485 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.
11.
A) Die Anmerkungen 12 a) und 12 b) zu Kapitel 85 gelten auch für die in dieser Anmerkung oder in der Position 8486 verwendeten Begriffe „Halbleiterbauelemente“ und „elektronische integrierte Schaltungen“. Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Halbleiterbauelemente“ jedoch auch lichtempfindliche Halbleiterbauelemente und Leuchtdioden (LED).
B) Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Herstellen von Flachbildschirmen“ die Herstellung der Trägermaterialien, die in solchen Flachbildschirmen verwendet werden. Er umfasst nicht die Herstellung von Glas oder die Montage von gedruckten Schaltungen oder anderen elektronischen Komponenten auf einen Flachbildschirm. Der Begriff „Flachbildschirm“ umfasst nicht die Kathodenstrahlröhrentechnologie.
C) Zur Position 8486 gehören auch Maschinen, Apparate und Geräte, von der Art, wie sie ausschließlich oder hautsächlich verwendet werden zum:
1) Herstellen oder zur Reparatur von Masken und Reticles;
2) Zusammenbauen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen;
3) Heben, Fördern, Laden und Entladen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen und Flachbildschirmen.
D) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8486 entsprechen, in Position 8486 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch…“?
„Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen oder mikrobiellen Ölen oder Fetten“ fällt unter Position 8438 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 84 gehört (Abschnitt XVI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 8438 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 1,7 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 8438 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 1,7 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit…“?
Deutschland, mit 3 Mrd. $ im Jahr 2024 (17,6 % der weltweiten Exporte).