Position · Kapitel 84
8460: Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461
Position 8460 ist in 10 sechsstellige Unterpositionen gegliedert und gehört zu Kapitel 84 („Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 10
- 8460.12Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen: Flach- oder Planschleifmaschinen, numerisch gesteuert
- 8460.19Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen: Flach- oder Planschleifmaschinen, andere
- 8460.22spitzenlose Schleifmaschinen, numerisch gesteuert
- 8460.23andere Rundschleifmaschinen, numerisch gesteuert
- 8460.24Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen: andere Schleifmaschinen, andere, numerisch gesteuert
- 8460.29Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen: andere Schleifmaschinen, andere
- 8460.31Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen: Schärfmaschinen, numerisch gesteuert
- 8460.39Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen: Schärfmaschinen, andere
- 8460.40Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen: Honmaschinen und Läppmaschinen
- 8460.90Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen: andere
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 156.600 $156.600 $+3,2 Mio. $+52,1 Mio. $+> 309,7 Mio. $
Exporte: 143
- Deutschland: 826,2 Mio. $
- China: 536,8 Mio. $
- Schweiz: 529,3 Mio. $
- Japan: 475,5 Mio. $
- Italien: 309,7 Mio. $
- Taiwan: 238,3 Mio. $
- Tschechien: 208,9 Mio. $
- Thailand: 156,6 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 154,8 Mio. $
- Spanien: 111,7 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 79,1 Mio. $
- Südkorea: 74,2 Mio. $
- Schweden: 64,8 Mio. $
- Australien: 54,6 Mio. $
- Türkei: 52,1 Mio. $
- Frankreich: 51,8 Mio. $
- Singapur: 47,1 Mio. $
- Österreich: 40,9 Mio. $
- Niederlande: 37,2 Mio. $
- Indien: 30 Mio. $
- Serbien: 21,9 Mio. $
- Polen: 20,2 Mio. $
- Kanada: 19,7 Mio. $
- Dänemark: 19 Mio. $
- Malaysia: 13,1 Mio. $
- Philippinen: 10,7 Mio. $
- Rumänien: 8,7 Mio. $
- Finnland: 7,9 Mio. $
- Brasilien: 6,6 Mio. $
- Portugal: 6,5 Mio. $
- Slowakei: 5,8 Mio. $
- Ungarn: 5,4 Mio. $
- Belgien: 5,1 Mio. $
- Israel: 3,7 Mio. $
- Bulgarien: 3,4 Mio. $
- Kasachstan: 3,2 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 2,9 Mio. $
- Mexiko: 2,2 Mio. $
- Russland: 2 Mio. $
- Südafrika: 1,7 Mio. $
- Slowenien: 1,5 Mio. $
- Litauen: 1,2 Mio. $
- Indonesien: 1,2 Mio. $
- Neuseeland: 1,2 Mio. $
- Vietnam: 972.500 $
- Lettland: 896.700 $
- Kroatien: 873.400 $
- Malta: 710.600 $
- Irland: 700.300 $
- Griechenland: 679.100 $
- Vereinigte Arabische Emirate: 586.700 $
- Luxemburg: 559.100 $
- Norwegen: 530.400 $
- Chile: 517.000 $
- Ukraine: 495.100 $
- Libyen: 420.800 $
- Belarus: 406.400 $
- Marokko: 380.400 $
- Eswatini: 321.700 $
- Kolumbien: 317.700 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 676.900 $676.900 $+8 Mio. $+48,7 Mio. $+> 122,3 Mio. $
Importe: 209
- China: 817,5 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 523,6 Mio. $
- Deutschland: 327,1 Mio. $
- Indien: 314,8 Mio. $
- Russland: 134,9 Mio. $
- Mexiko: 126 Mio. $
- Türkei: 122,3 Mio. $
- Thailand: 120,4 Mio. $
- Vietnam: 119,5 Mio. $
- Frankreich: 105,3 Mio. $
- Japan: 98 Mio. $
- Südkorea: 97,7 Mio. $
- Schweiz: 92,3 Mio. $
- Polen: 87,3 Mio. $
- Italien: 83,6 Mio. $
- Taiwan: 67,9 Mio. $
- Brasilien: 58,9 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 58,5 Mio. $
- Kanada: 55,7 Mio. $
- Österreich: 54,1 Mio. $
- Malaysia: 48,7 Mio. $
- Niederlande: 39,7 Mio. $
- Spanien: 38,5 Mio. $
- Indonesien: 36,4 Mio. $
- Tschechien: 33,1 Mio. $
- Israel: 30 Mio. $
- Rumänien: 27,9 Mio. $
- Ungarn: 27,8 Mio. $
- Schweden: 26,9 Mio. $
- Singapur: 26,3 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 24,3 Mio. $
- Slowakei: 23 Mio. $
- Australien: 22,9 Mio. $
- Belgien: 22,2 Mio. $
- Irland: 21,8 Mio. $
- Kasachstan: 21 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 19,1 Mio. $
- Usbekistan: 18,4 Mio. $
- Saudi-Arabien: 17,3 Mio. $
- Ukraine: 16,6 Mio. $
- Portugal: 16,3 Mio. $
- Bulgarien: 16 Mio. $
- Kirgisistan: 13,3 Mio. $
- Serbien: 11,9 Mio. $
- Slowenien: 11,8 Mio. $
- Finnland: 11 Mio. $
- Dänemark: 10,1 Mio. $
- Argentinien: 9,7 Mio. $
- Belarus: 9,1 Mio. $
- Philippinen: 8,5 Mio. $
- Norwegen: 8,4 Mio. $
- Kroatien: 8 Mio. $
- Südafrika: 6,4 Mio. $
- Marokko: 5,8 Mio. $
- Iran: 5,4 Mio. $
- Chile: 5,2 Mio. $
- Ägypten: 4,9 Mio. $
- Bangladesch: 4,6 Mio. $
- Peru: 4,6 Mio. $
- Aserbaidschan: 4,2 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 826,2 Mio. $ | 19,4 % | |
| 2 | 536,8 Mio. $ | 12,6 % | |
| 3 | 529,3 Mio. $ | 12,4 % | |
| 4 | 475,5 Mio. $ | 11,1 % | |
| 5 | 309,7 Mio. $ | 7,3 % | |
| 6 | 238,3 Mio. $ | 5,6 % | |
| 7 | 208,9 Mio. $ | 4,9 % | |
| 8 | 156,6 Mio. $ | 3,7 % | |
| 9 | 154,8 Mio. $ | 3,6 % | |
| 10 | 111,7 Mio. $ | 2,6 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 817,5 Mio. $ | 19,2 % | |
| 2 | 523,6 Mio. $ | 12,3 % | |
| 3 | 327,1 Mio. $ | 7,7 % | |
| 4 | 314,8 Mio. $ | 7,4 % | |
| 5 | 134,9 Mio. $ | 3,2 % | |
| 6 | 126 Mio. $ | 3 % | |
| 7 | 122,3 Mio. $ | 2,9 % | |
| 8 | 120,4 Mio. $ | 2,8 % | |
| 9 | 119,5 Mio. $ | 2,8 % | |
| 10 | 105,3 Mio. $ | 2,5 % |
Position 8460 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 12 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 1,7 % und 2,7 % (Durchschnitt 1,9 %).
Im türkischen Zolltarif ist Position 8460 in 15 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 1,7 % und 2,7 %.
Position 8460 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 12 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz beträgt 4,4 %.
Im britischen Zolltarif ist Position 8460 in 12 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 8460 umfasst im kanadischen Zolltarif 11 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im mexikanischen Zolltarif ist Position 8460 in 19 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 8460 umfasst im brasilianischen Zolltarif 16 Tarifpositionen; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 7,2 % und 20 % (Durchschnitt 18,4 %).
Im argentinischen Zolltarif ist Position 8460 in 18 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 0 % und 12,6 %. Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 8460 umfasst im peruanischen Zolltarif 10 Tarifpositionen; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Im neuseeländischen Zolltarif ist Position 8460 in 16 Tarifpositionen unterteilt; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 5 %.
Position 8460 umfasst im japanischen Zolltarif 10 Tarifpositionen; der angewandte Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif ist Position 8460 in 12 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 4 % und 6 %.
Position 8460 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 11 Tarifpositionen; der Zollsatz beträgt 5 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) ist Position 8460 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Position 8460 umfasst im norwegischen Zolltarif 10 Tarifpositionen; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im nordmazedonischen Zolltarif ist Position 8460 in 12 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 8460 umfasst im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS 10 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll beträgt 5 %.
2024 wurden weltweit Waren der Position 8460 im Wert von 4,3 Mrd. $ exportiert (+1,3 % gegenüber dem Vorjahr).
Deutschland lag mit 826,2 Mio. $ an der Spitze der Exportländer, vor China.
Die höchsten Einfuhren (817,5 Mio. $) entfielen auf China.
Deutschland importierte Waren im Wert von 327,1 Mio. $ (Rang 3).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 84 gehören nicht:
a) Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68;
b) Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte, aus Stoffen aller Art (Kapitel 69);
c) Glaswaren für Laboratorien (Position 7017); Glaswaren zu technischen Zwecken (Position 7019 oder 7020);
d) Waren der Position 7321 oder 7322 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81);
e) Staubsauger der Position 8508;
f) elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509; digitale Fotoapparate der Position 8525;
g) Kühler für Waren des Abschnitts XVII;
h) nicht motorbetriebene Handkehrgeräte (Position 9603).
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen.
A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht:
a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436);
b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437);
c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438);
d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451);
e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist.
B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht:
C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht:
3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.
4. Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren), die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder
a) durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren) oder
b) durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder nacheinander ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen) oder
c) durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen).
5. Im Sinne der Position 8462 ist eine „Längsteilanlage“ für Flacherzeugnisse eine Verarbeitungsanlage, die aus einem Abwickelgerät, einer Richtmaschine, einer Längsteilmaschine und einem Aufwickelgerät besteht. Eine „Ablänganlage“ für Flacherzeugnisse ist eine Verarbeitungsanlage, die aus einem Abwickelgerät, einer Richtmaschine und einer Trennschere besteht.
6.
A) Als „automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ im Sinne der Position 8471 gelten Maschinen, die
1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;
2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;
3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen, und
4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenerarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können.
B) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen.
C) Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze D und E wird eine Einheit dann als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:
1) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art;
2) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar, und
3) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.
Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.
Tastaturen, X/Y-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Bedingungen der vorstehenden Absätze C 2 und C 3 erfüllen, sind jedoch stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.
D) Die Position 8471 erfasst nicht die nachstehenden, gesondert gestellten Apparate, selbst wenn sie alle Bedingungen der Anmerkung 6 C erfüllen:
1) Drucker, Kopierer, Fernkopierer, auch kombiniert;
2) Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk);
3) Lautsprecher und Mikrofone;
4) Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte;
5) Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät.
E) Maschinen, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten und die eine eigene Funktion (andere als die Datenverarbeitung) ausführen, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder, falls keine solche vorhanden ist, in eine Sammelposition einzureihen.
7. Zu Position 8482 gehören nur solche polierten Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v. H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0,05 mm beträgt.
Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7326.
8. Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen.
Zu Position 8479 gehören jedoch stets Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z. B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen).
9. Im Sinne der Position 8470 gilt der Begriff „im Taschenformat“ nur für Geräte, deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm nicht übersteigen.
10. Im Sinne der Position 8485 bezeichnet der Begriff „additive Fertigung“ (auch als 3D-Druck bezeichnet) den Aufbau physischer Gegenstände anhand eines digitalen Modells durch schichtweises Auftragen sowie Härtung und Verfestigung eines Werkstoffs (z. B. von Metall, Kunststoffen oder Keramik).
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8485 entsprechen, in Position 8485 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.
11.
A) Die Anmerkungen 12 a) und 12 b) zu Kapitel 85 gelten auch für die in dieser Anmerkung oder in der Position 8486 verwendeten Begriffe „Halbleiterbauelemente“ und „elektronische integrierte Schaltungen“. Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Halbleiterbauelemente“ jedoch auch lichtempfindliche Halbleiterbauelemente und Leuchtdioden (LED).
B) Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Herstellen von Flachbildschirmen“ die Herstellung der Trägermaterialien, die in solchen Flachbildschirmen verwendet werden. Er umfasst nicht die Herstellung von Glas oder die Montage von gedruckten Schaltungen oder anderen elektronischen Komponenten auf einen Flachbildschirm. Der Begriff „Flachbildschirm“ umfasst nicht die Kathodenstrahlröhrentechnologie.
C) Zur Position 8486 gehören auch Maschinen, Apparate und Geräte, von der Art, wie sie ausschließlich oder hautsächlich verwendet werden zum:
1) Herstellen oder zur Reparatur von Masken und Reticles;
2) Zusammenbauen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen;
3) Heben, Fördern, Laden und Entladen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen und Flachbildschirmen.
D) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8486 entsprechen, in Position 8486 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen…“?
„Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461“ fällt unter Position 8460 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 84 gehört (Abschnitt XVI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 8460 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 1,7 % bis 2,7 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 8460 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 1,7 % bis 2,7 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen…“?
Deutschland, mit 826,2 Mio. $ im Jahr 2024 (19,4 % der weltweiten Exporte).