Position · Kapitel 90
9031: Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
6 Unterpositionen bilden Position 9031 in Kapitel 90 („Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 6
- 9031.10Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder: Auswuchtmaschinen
- 9031.20Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder: PrüfständePrüfstände
- 9031.41zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen (einschließlich integrierter Schaltungen) oder zum Prüfen von Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen (einschließlich integrierter Schaltungen)Optische Prüfgeräte für Wafer und Halbleiter
- 9031.49Andere optische Instrumente, Apparate und Geräte: andereAndere optische Mess- und Prüfgeräte
- 9031.80andere Instrumente, Apparate, Geräte und MaschinenAndere Mess- und Prüfgeräte a. n. g.
- 9031.90Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder: Teile und ZubehörTeile für Mess- und Prüfgeräte
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 591.600 $591.600 $+21 Mio. $+464 Mio. $+> 2 Mrd. $
Exporte: 217
- Deutschland: 9 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 9 Mrd. $
- China: 7 Mrd. $
- Japan: 6 Mrd. $
- Singapur: 3 Mrd. $
- Südkorea: 3 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 2 Mrd. $
- Israel: 2 Mrd. $
- Taiwan: 2 Mrd. $
- Italien: 2 Mrd. $
- Schweiz: 1 Mrd. $
- Frankreich: 1 Mrd. $
- Kanada: 1 Mrd. $
- Niederlande: 1 Mrd. $
- Mexiko: 1 Mrd. $
- Malaysia: 1 Mrd. $
- Österreich: 811 Mio. $
- Vietnam: 716 Mio. $
- Ungarn: 635 Mio. $
- Spanien: 579 Mio. $
- Tschechien: 473 Mio. $
- Thailand: 464 Mio. $
- Finnland: 428 Mio. $
- Polen: 424 Mio. $
- Schweden: 421 Mio. $
- Irland: 341 Mio. $
- Belgien: 336 Mio. $
- Indien: 313 Mio. $
- Rumänien: 302 Mio. $
- Philippinen: 285 Mio. $
- Dänemark: 271 Mio. $
- Estland: 256 Mio. $
- Türkei: 181 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 157 Mio. $
- Norwegen: 157 Mio. $
- Slowakei: 128 Mio. $
- Portugal: 120 Mio. $
- Australien: 118 Mio. $
- Slowenien: 117 Mio. $
- Indonesien: 108 Mio. $
- Russland: 92 Mio. $
- Litauen: 81 Mio. $
- Südafrika: 68 Mio. $
- Brasilien: 50 Mio. $
- Malta: 46 Mio. $
- Sri Lanka: 46 Mio. $
- Luxemburg: 44 Mio. $
- Serbien: 43 Mio. $
- Neuseeland: 42 Mio. $
- Bulgarien: 38 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 36 Mio. $
- Ukraine: 24 Mio. $
- Kasachstan: 21 Mio. $
- Saudi-Arabien: 21 Mio. $
- Kroatien: 17 Mio. $
- Tunesien: 17 Mio. $
- Lettland: 17 Mio. $
- Kirgisistan: 15 Mio. $
- Griechenland: 15 Mio. $
- Argentinien: 14 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 7 Mio. $7 Mio. $+57 Mio. $+648 Mio. $+> 2 Mrd. $
Importe: 224
- China: 11 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 8 Mrd. $
- Deutschland: 4 Mrd. $
- Südkorea: 4 Mrd. $
- Japan: 3 Mrd. $
- Taiwan: 2 Mrd. $
- Mexiko: 2 Mrd. $
- Indien: 2 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 1 Mrd. $
- Frankreich: 1 Mrd. $
- Vietnam: 1 Mrd. $
- Niederlande: 1 Mrd. $
- Singapur: 1 Mrd. $
- Italien: 1 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 1 Mrd. $
- Kanada: 967 Mio. $
- Thailand: 798 Mio. $
- Malaysia: 765 Mio. $
- Polen: 743 Mio. $
- Russland: 722 Mio. $
- Spanien: 685 Mio. $
- Schweiz: 670 Mio. $
- Türkei: 648 Mio. $
- Brasilien: 605 Mio. $
- Tschechien: 597 Mio. $
- Österreich: 503 Mio. $
- Ungarn: 487 Mio. $
- Irland: 481 Mio. $
- Australien: 467 Mio. $
- Belgien: 456 Mio. $
- Schweden: 400 Mio. $
- Indonesien: 393 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 385 Mio. $
- Rumänien: 362 Mio. $
- Saudi-Arabien: 331 Mio. $
- Israel: 309 Mio. $
- Slowakei: 249 Mio. $
- Philippinen: 221 Mio. $
- Dänemark: 206 Mio. $
- Norwegen: 190 Mio. $
- Argentinien: 179 Mio. $
- Finnland: 169 Mio. $
- Südafrika: 164 Mio. $
- Marokko: 146 Mio. $
- Portugal: 143 Mio. $
- Serbien: 110 Mio. $
- Kasachstan: 106 Mio. $
- Ägypten: 90 Mio. $
- Chile: 80 Mio. $
- Slowenien: 77 Mio. $
- Ukraine: 70 Mio. $
- Neuseeland: 69 Mio. $
- Bulgarien: 66 Mio. $
- Luxemburg: 64 Mio. $
- Kolumbien: 63 Mio. $
- Kroatien: 57 Mio. $
- Griechenland: 55 Mio. $
- Algerien: 54 Mio. $
- Katar: 52 Mio. $
- Peru: 49 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 9 Mrd. $ | 15,5 % | |
| 2 | 9 Mrd. $ | 14,6 % | |
| 3 | 7 Mrd. $ | 11,8 % | |
| 4 | 6 Mrd. $ | 9,5 % | |
| 5 | 3 Mrd. $ | 4,7 % | |
| 6 | 3 Mrd. $ | 4,3 % | |
| 7 | 2 Mrd. $ | 3,4 % | |
| 8 | 2 Mrd. $ | 3,2 % | |
| 9 | 2 Mrd. $ | 3 % | |
| 10 | 2 Mrd. $ | 2,8 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 11 Mrd. $ | 17,8 % | |
| 2 | 8 Mrd. $ | 13,4 % | |
| 3 | 4 Mrd. $ | 6,7 % | |
| 4 | 4 Mrd. $ | 6,5 % | |
| 5 | 3 Mrd. $ | 4,5 % | |
| 6 | 2 Mrd. $ | 3,4 % | |
| 7 | 2 Mrd. $ | 3,3 % | |
| 8 | 2 Mrd. $ | 3 % | |
| 9 | 1 Mrd. $ | 2,4 % | |
| 10 | 1 Mrd. $ | 2,3 % |
Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen
Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.
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CELEX 32026R0506 · Quelle: eur-lex.europa.eu
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 9031 in 8 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 2,8 %. Bei 7 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 9031 umfasst im türkischen Zolltarif 14 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 4 % (Durchschnitt 2 %). Bei 5 davon beträgt der Satz 0 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 9031 in 15 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 1,7 %. Bei 14 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 9031 umfasst im britischen Zolltarif 8 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 2 % (Durchschnitt 0,3 %). Bei 7 davon beträgt der Satz 0 %.
Im kanadischen Zolltarif ist Position 9031 in 12 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 9031 umfasst im mexikanischen Zolltarif 15 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) liegt zwischen 0 % und 15 % (Durchschnitt 1,3 %). Bei 13 davon beträgt der Satz 0 %.
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 9031 in 18 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 7,2 % und 20 %.
Position 9031 umfasst im argentinischen Zolltarif 50 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 0 % und 16 % (Durchschnitt 11,6 %). Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Im peruanischen Zolltarif ist Position 9031 in 11 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 9031 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 11 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) liegt zwischen 0 % und 5 % (Durchschnitt 0,5 %). Bei 10 davon beträgt der Satz 0 %.
Im japanischen Zolltarif ist Position 9031 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 9031 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 17 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 0 % (zollfrei).
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 9031 in 14 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz liegt zwischen 0 % und 5 %. Bei 10 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 9031 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 6 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Im norwegischen Zolltarif ist Position 9031 in 6 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 9031 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 8 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 9031 in 6 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll liegt zwischen 5 % und 10 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 9031 belief sich 2024 auf 60 Mrd. $, ein Plus von 3,2 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus Deutschland (15,5 % des Gesamtwerts), gefolgt von den USA.
China importierte am meisten (11 Mrd. $).
Deutschland importierte Waren im Wert von 4 Mrd. $ (Rang 3).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 90 gehören nicht:
a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4205) oder aus Spinnstoffen (Position 5911);
b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen) (Abschnitt XI);
c) feuerfeste Waren der Position 6903; Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken der Position 6909;
d) Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Position 7009 und Spiegel aus unedlen Metallen oder Edelmetallen, die nicht die charakterbestimmenden Merkmale optischer Elemente haben (Position 8306 oder Kapitel 71);
e) Glaswaren der Position 7007, 7008, 7011, 7014, 7015 oder 7017;
f) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); Waren, die speziell zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind, werden jedoch in die Position 9021 eingereiht;
g) Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser der Position 8413; Zähl- und Kontrollwaagen und gesondert gestellte Gewichte (Position 8423); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Positionen 8425 bis 8428); Papier- oder Pappeschneidemaschinen aller Art (Position 8441); Spezialvorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen oder Wasserstrahlschneidemaschinen, auch mit optischer Ablesevorrichtung (z. B. sog. „optische“ Teilköpfe), der Position 8466 (ausgenommen rein optische Vorrichtungen, wie z. B. Zentrierfernrohre und Fluchtfernrohre); Rechenmaschinen (Position8470); Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen der Position 8481; Maschinen und Apparate (einschließlich Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien) der Position 8486;
h) Scheinwerfer von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art (Position 8512); tragbare elektrische Leuchten der Position 8513; kinematografische Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte sowie Geräte zum serienweisen Kopieren von Tonträgern (Position 8519); Tonabnehmer (Position 8522); Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte (Position 8525); Radargeräte, Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte (Position 8526); Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel (Position 8536); numerische Steuerungen der Position 8537; innenverspiegelte Scheinwerferlampen (Position 8539); Kabel aus optischen Fasern, der Position 8544;
ij) Scheinwerfer der Position 9405;
k) Waren des Kapitels 95;
l) Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren der Position 9620;
m) Hohlmaße; sie sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen;
n) Spulen und ähnliche Materialträger (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, z. B. nach Position 3923 oder Abschnitt XV).
2. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach folgenden Regeln einzureihen:
a) Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8487, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind;
b) andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen;
c) alle übrigen Teile und alles übrige Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen.
3. Die Bestimmungen der Anmerkungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI gelten auch für dieses Kapitel.
4. Nicht zu Position 9005 gehören Zielfernrohre für Waffen, Periskope für Unterseeboote oder Kampffahrzeuge sowie Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI (Position 9013).
5. Optische Instrumente, Geräte oder Maschinen zum Messen oder Prüfen, für die sowohl die Position 9013 als auch die Position 9031 in Betracht kommen, sind der Position 9031 zuzuweisen.
6. Im Sinne der Position 9021 gelten als „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ Apparate und Vorrichtungen
zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder
zum Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung.
Zu den orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen gehören auch Schuhe und spezielle Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden unter der Voraussetzung, dass sie 1) maßgerecht gefertigt sind oder 2) serienmäßig hergestellt sind, einzeln und nicht paarweise gestellt werden und passend zu jedem Fuß gleichermaßen hergerichtet sind.
7. Zu Position 9032 gehören nur:
a) Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln der Durchflussmenge, der Füllhöhe, des Druckes oder anderer veränderlicher Größen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, auch wenn deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten;
b) selbsttätige Regler für elektrische Größen und Instrumente, Apparate oder Geräte zum Regeln nicht elektrischer Größen, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen…“?
„Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren“ fällt unter Position 9031 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 90 gehört (Abschnitt XVIII). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 9031 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 2,8 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 9031 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 4 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum…“?
Deutschland, mit 9 Mrd. $ im Jahr 2024 (15,5 % der weltweiten Exporte).