Position · Kapitel 90
9033: Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90
Position 9033 ist sechsstellig nicht weiter unterteilt: Sie entspricht vollständig der Unterposition 9033.00 in Kapitel 90 („Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 1
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 115.900 $115.900 $+10,1 Mio. $+52,1 Mio. $+> 151,8 Mio. $
Exporte: 171
- Deutschland: 458,2 Mio. $
- China: 421,8 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 420,1 Mio. $
- Italien: 157,5 Mio. $
- Japan: 151,8 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 139,9 Mio. $
- Niederlande: 116,3 Mio. $
- Singapur: 84,3 Mio. $
- Frankreich: 84,2 Mio. $
- Thailand: 84 Mio. $
- Schweiz: 81,2 Mio. $
- Indien: 78,7 Mio. $
- Vietnam: 75,5 Mio. $
- Kanada: 74,4 Mio. $
- Rumänien: 68,3 Mio. $
- Taiwan: 61 Mio. $
- Tschechien: 52,1 Mio. $
- Schweden: 49,3 Mio. $
- Finnland: 47,4 Mio. $
- Dänemark: 46,6 Mio. $
- Südkorea: 46,5 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 43,7 Mio. $
- Malaysia: 42,9 Mio. $
- Polen: 38,4 Mio. $
- Mexiko: 37,6 Mio. $
- Costa Rica: 31,8 Mio. $
- Spanien: 31,4 Mio. $
- Ungarn: 26,8 Mio. $
- Australien: 25,9 Mio. $
- Belgien: 25,2 Mio. $
- Bulgarien: 23,8 Mio. $
- Israel: 23,3 Mio. $
- Österreich: 21,1 Mio. $
- Slowakei: 17 Mio. $
- Norwegen: 16,6 Mio. $
- Türkei: 14,9 Mio. $
- Portugal: 14,3 Mio. $
- Indonesien: 13,7 Mio. $
- Irland: 12,9 Mio. $
- Litauen: 12,1 Mio. $
- Island: 11,8 Mio. $
- Slowenien: 10,1 Mio. $
- Philippinen: 9,6 Mio. $
- Kroatien: 7,7 Mio. $
- Estland: 7,4 Mio. $
- Dominikanische Republik: 6,3 Mio. $
- Südafrika: 5,8 Mio. $
- Brasilien: 3,8 Mio. $
- Lettland: 3,7 Mio. $
- Russland: 3,4 Mio. $
- Griechenland: 2,7 Mio. $
- Zypern: 2,5 Mio. $
- Katar: 1,8 Mio. $
- Kuwait: 1,6 Mio. $
- Kasachstan: 1,5 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 1,3 Mio. $
- Marokko: 1,3 Mio. $
- Luxemburg: 1,1 Mio. $
- Ukraine: 1,1 Mio. $
- Serbien: 965.100 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 908.100 $908.100 $+8,4 Mio. $+52,8 Mio. $+> 102,6 Mio. $
Importe: 216
- Vereinigte Staaten: 364,5 Mio. $
- Deutschland: 292,4 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 185,8 Mio. $
- Indien: 174 Mio. $
- China: 135,7 Mio. $
- Niederlande: 108,3 Mio. $
- Rumänien: 102,6 Mio. $
- Singapur: 93,3 Mio. $
- Frankreich: 89 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 88,5 Mio. $
- Mexiko: 77,7 Mio. $
- Italien: 75 Mio. $
- Belgien: 70,8 Mio. $
- Schweiz: 68,5 Mio. $
- Malaysia: 64,4 Mio. $
- Thailand: 62,5 Mio. $
- Taiwan: 60,5 Mio. $
- Japan: 58,4 Mio. $
- Kanada: 57,3 Mio. $
- Polen: 57 Mio. $
- Philippinen: 53 Mio. $
- Indonesien: 52,8 Mio. $
- Schweden: 47,4 Mio. $
- Spanien: 45,6 Mio. $
- Vietnam: 41,5 Mio. $
- Österreich: 41,4 Mio. $
- Portugal: 40,2 Mio. $
- Tschechien: 39,7 Mio. $
- Norwegen: 36,2 Mio. $
- Russland: 34,8 Mio. $
- Australien: 31,8 Mio. $
- Südkorea: 31,2 Mio. $
- Saudi-Arabien: 30,4 Mio. $
- Irak: 30,4 Mio. $
- Türkei: 29,1 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 27,4 Mio. $
- Bulgarien: 26,7 Mio. $
- Irland: 23,9 Mio. $
- Dänemark: 23,2 Mio. $
- Costa Rica: 21,9 Mio. $
- Litauen: 17,9 Mio. $
- Brasilien: 17,1 Mio. $
- Ungarn: 16,8 Mio. $
- Ukraine: 15,8 Mio. $
- Bosnien und Herzegowina: 13,5 Mio. $
- Slowakei: 13 Mio. $
- Finnland: 13 Mio. $
- Israel: 12,7 Mio. $
- Papua-Neuguinea: 12,1 Mio. $
- Griechenland: 9,6 Mio. $
- Dominikanische Republik: 9,5 Mio. $
- Ecuador: 8,6 Mio. $
- Angola: 8,6 Mio. $
- Katar: 8,4 Mio. $
- Myanmar: 8,2 Mio. $
- Luxemburg: 8,2 Mio. $
- Kolumbien: 8,1 Mio. $
- Südafrika: 7,2 Mio. $
- Neuseeland: 7,2 Mio. $
- Estland: 7,1 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 458,2 Mio. $ | 13,6 % | |
| 2 | 421,8 Mio. $ | 12,5 % | |
| 3 | 420,1 Mio. $ | 12,5 % | |
| 4 | 157,5 Mio. $ | 4,7 % | |
| 5 | 151,8 Mio. $ | 4,5 % | |
| 6 | 139,9 Mio. $ | 4,2 % | |
| 7 | 116,3 Mio. $ | 3,5 % | |
| 8 | 84,3 Mio. $ | 2,5 % | |
| 9 | 84,2 Mio. $ | 2,5 % | |
| 10 | 84 Mio. $ | 2,5 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 364,5 Mio. $ | 10,8 % | |
| 2 | 292,4 Mio. $ | 8,7 % | |
| 3 | 185,8 Mio. $ | 5,5 % | |
| 4 | 174 Mio. $ | 5,2 % | |
| 5 | 135,7 Mio. $ | 4 % | |
| 6 | 108,3 Mio. $ | 3,2 % | |
| 7 | 102,6 Mio. $ | 3 % | |
| 8 | 93,3 Mio. $ | 2,8 % | |
| 9 | 89 Mio. $ | 2,6 % | |
| 10 | 88,5 Mio. $ | 2,6 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 9033 in 2 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 3,7 %. Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Position 9033 umfasst im türkischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 3,7 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 9033 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 4,4 %. Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 9033 umfasst im britischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 9033 ist im kanadischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im mexikanischen Zolltarif bildet Position 9033 eine einzige Tarifposition; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 9033 ist im brasilianischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der TEC-Zollsatz beträgt 14,4 %.
Im argentinischen Zolltarif bildet Position 9033 eine einzige Tarifposition; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 16 %.
Position 9033 ist im peruanischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Im neuseeländischen Zolltarif gilt für die einzige Tarifposition unter Position 9033 ein spezifischer oder gemischter Zoll statt eines Wertzollsatzes.
Position 9033 ist im japanischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der angewandte Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 9033 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 2 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 1,7 % und 10 % (Durchschnitt 5,8 %).
Position 9033 ist im Gemeinsamen Zolltarif des GCC nicht weiter unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) bildet Position 9033 eine einzige Tarifposition; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Position 9033 ist im norwegischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 9033 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 9033 ist im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS nicht weiter unterteilt; der Einfuhrzoll beträgt 5 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 9033 belief sich 2024 auf 3,4 Mrd. $, ein Minus von 1,2 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus Deutschland (13,6 % des Gesamtwerts), gefolgt von China.
Die USA importierten am meisten (364,5 Mio. $).
Deutschland importierte Waren im Wert von 292,4 Mio. $ (Rang 2).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 90 gehören nicht:
a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4205) oder aus Spinnstoffen (Position 5911);
b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen) (Abschnitt XI);
c) feuerfeste Waren der Position 6903; Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken der Position 6909;
d) Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Position 7009 und Spiegel aus unedlen Metallen oder Edelmetallen, die nicht die charakterbestimmenden Merkmale optischer Elemente haben (Position 8306 oder Kapitel 71);
e) Glaswaren der Position 7007, 7008, 7011, 7014, 7015 oder 7017;
f) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); Waren, die speziell zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind, werden jedoch in die Position 9021 eingereiht;
g) Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser der Position 8413; Zähl- und Kontrollwaagen und gesondert gestellte Gewichte (Position 8423); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Positionen 8425 bis 8428); Papier- oder Pappeschneidemaschinen aller Art (Position 8441); Spezialvorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen oder Wasserstrahlschneidemaschinen, auch mit optischer Ablesevorrichtung (z. B. sog. „optische“ Teilköpfe), der Position 8466 (ausgenommen rein optische Vorrichtungen, wie z. B. Zentrierfernrohre und Fluchtfernrohre); Rechenmaschinen (Position8470); Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen der Position 8481; Maschinen und Apparate (einschließlich Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien) der Position 8486;
h) Scheinwerfer von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art (Position 8512); tragbare elektrische Leuchten der Position 8513; kinematografische Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte sowie Geräte zum serienweisen Kopieren von Tonträgern (Position 8519); Tonabnehmer (Position 8522); Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte (Position 8525); Radargeräte, Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte (Position 8526); Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel (Position 8536); numerische Steuerungen der Position 8537; innenverspiegelte Scheinwerferlampen (Position 8539); Kabel aus optischen Fasern, der Position 8544;
ij) Scheinwerfer der Position 9405;
k) Waren des Kapitels 95;
l) Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren der Position 9620;
m) Hohlmaße; sie sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen;
n) Spulen und ähnliche Materialträger (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, z. B. nach Position 3923 oder Abschnitt XV).
2. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach folgenden Regeln einzureihen:
a) Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8487, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind;
b) andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen;
c) alle übrigen Teile und alles übrige Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen.
3. Die Bestimmungen der Anmerkungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI gelten auch für dieses Kapitel.
4. Nicht zu Position 9005 gehören Zielfernrohre für Waffen, Periskope für Unterseeboote oder Kampffahrzeuge sowie Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI (Position 9013).
5. Optische Instrumente, Geräte oder Maschinen zum Messen oder Prüfen, für die sowohl die Position 9013 als auch die Position 9031 in Betracht kommen, sind der Position 9031 zuzuweisen.
6. Im Sinne der Position 9021 gelten als „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ Apparate und Vorrichtungen
zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder
zum Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung.
Zu den orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen gehören auch Schuhe und spezielle Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden unter der Voraussetzung, dass sie 1) maßgerecht gefertigt sind oder 2) serienmäßig hergestellt sind, einzeln und nicht paarweise gestellt werden und passend zu jedem Fuß gleichermaßen hergerichtet sind.
7. Zu Position 9032 gehören nur:
a) Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln der Durchflussmenge, der Füllhöhe, des Druckes oder anderer veränderlicher Größen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, auch wenn deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten;
b) selbsttätige Regler für elektrische Größen und Instrumente, Apparate oder Geräte zum Regeln nicht elektrischer Größen, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Teile und Zubehör“?
„Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90“ fällt unter Position 9033 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 90 gehört (Abschnitt XVIII). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Teile und Zubehör“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 9033 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 3,7 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Teile und Zubehör“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 9033 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 3,7 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Teile und Zubehör“?
Deutschland, mit 458,2 Mio. $ im Jahr 2024 (13,6 % der weltweiten Exporte).