Position · Kapitel 95
9508: Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Vergnügungspark-Fahrgeschäfte und Wasserparkattraktionen; Schaustellerattraktionen, einschließlich Schießbuden; Wanderbühnen
Position 9508 ist in 10 sechsstellige Unterpositionen gegliedert und gehört zu Kapitel 95 („Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 10
- 9508.10Wanderzirkusse und Wandertierschauen: Wanderzirkusse und Wandertierschauen
- 9508.21Wanderzirkusse und Wandertierschauen: Vergnügungspark-Fahrgeschäfte und Wasserparkattraktionen, Achterbahnen
- 9508.22Wanderzirkusse und Wandertierschauen: Vergnügungspark-Fahrgeschäfte und Wasserparkattraktionen, Karusselle und Luftschaukeln
- 9508.23Wanderzirkusse und Wandertierschauen: Vergnügungspark-Fahrgeschäfte und Wasserparkattraktionen, Autoscooter
- 9508.24Bewegungssimulatoren und dynamische Kinos
- 9508.25Wanderzirkusse und Wandertierschauen: Vergnügungspark-Fahrgeschäfte und Wasserparkattraktionen, Wasserbahnen
- 9508.26Wanderzirkusse und Wandertierschauen: Vergnügungspark-Fahrgeschäfte und Wasserparkattraktionen, Wasserparkattraktionen
- 9508.29Wanderzirkusse und Wandertierschauen: Vergnügungspark-Fahrgeschäfte und Wasserparkattraktionen, andere
- 9508.30Wanderzirkusse und Wandertierschauen: Schaustellerattraktionen
- 9508.40Wanderzirkusse und Wandertierschauen: Wanderbühnen
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 343.600 $343.600 $+5 Mio. $+30,3 Mio. $+> 203,2 Mio. $
Exporte: 135
- Italien: 305,9 Mio. $
- China: 248,5 Mio. $
- Deutschland: 225,2 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 203,2 Mio. $
- Niederlande: 183,7 Mio. $
- Kanada: 118,6 Mio. $
- Türkei: 87,6 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 77,9 Mio. $
- Schweiz: 73,5 Mio. $
- Slowakei: 68,7 Mio. $
- Saudi-Arabien: 60,5 Mio. $
- Polen: 48,8 Mio. $
- Frankreich: 42,5 Mio. $
- Ungarn: 30,3 Mio. $
- Spanien: 28,6 Mio. $
- Österreich: 26,7 Mio. $
- Belgien: 24,7 Mio. $
- Tschechien: 23,9 Mio. $
- Slowenien: 21,8 Mio. $
- Philippinen: 17,3 Mio. $
- Australien: 14,7 Mio. $
- Taiwan: 14,4 Mio. $
- Bulgarien: 11,2 Mio. $
- Rumänien: 11,1 Mio. $
- Vietnam: 10,7 Mio. $
- Schweden: 10,3 Mio. $
- Mexiko: 9,6 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 9,1 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 7,8 Mio. $
- Japan: 6,7 Mio. $
- Neuseeland: 6,2 Mio. $
- Indien: 5,7 Mio. $
- Malaysia: 5,5 Mio. $
- Südkorea: 5 Mio. $
- Kroatien: 3,9 Mio. $
- Lettland: 3,3 Mio. $
- Russland: 3,2 Mio. $
- Singapur: 3,2 Mio. $
- Dänemark: 2,6 Mio. $
- Kolumbien: 2,5 Mio. $
- Argentinien: 2,5 Mio. $
- Irland: 2,4 Mio. $
- Estland: 2,1 Mio. $
- Thailand: 2,1 Mio. $
- Portugal: 2 Mio. $
- Bahrain: 2 Mio. $
- Finnland: 1,8 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Macau: 1,6 Mio. $
- Nordmazedonien: 1,5 Mio. $
- Kuwait: 1,4 Mio. $
- Brasilien: 1,3 Mio. $
- Norwegen: 1,2 Mio. $
- Ägypten: 949.300 $
- Indonesien: 922.400 $
- Uruguay: 917.000 $
- Litauen: 880.900 $
- Ukraine: 801.800 $
- Ecuador: 780.400 $
- Panama: 703.400 $
- Südafrika: 688.200 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 1,1 Mio. $1,1 Mio. $+7,6 Mio. $+26,6 Mio. $+> 74,3 Mio. $
Importe: 188
- Vereinigte Staaten: 465,4 Mio. $
- Saudi-Arabien: 164,2 Mio. $
- Frankreich: 92,7 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 84,9 Mio. $
- Japan: 82,4 Mio. $
- Deutschland: 74,3 Mio. $
- China: 69 Mio. $
- Mexiko: 57,4 Mio. $
- Niederlande: 54 Mio. $
- Türkei: 51,4 Mio. $
- Belgien: 46,3 Mio. $
- Australien: 46 Mio. $
- Kanada: 44,5 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 43,7 Mio. $
- Südkorea: 38,1 Mio. $
- Vietnam: 32,2 Mio. $
- Spanien: 30,8 Mio. $
- Italien: 30,2 Mio. $
- Brasilien: 26,6 Mio. $
- Polen: 23,5 Mio. $
- Guatemala: 22,9 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 22,4 Mio. $
- Kolumbien: 20,7 Mio. $
- Slowakei: 20,5 Mio. $
- Russland: 18,1 Mio. $
- Singapur: 17,7 Mio. $
- Indonesien: 17,6 Mio. $
- Philippinen: 17,5 Mio. $
- Schweiz: 17,4 Mio. $
- Ungarn: 16,3 Mio. $
- Indien: 16,1 Mio. $
- Dänemark: 15 Mio. $
- Rumänien: 14 Mio. $
- Österreich: 13,6 Mio. $
- Uruguay: 13,3 Mio. $
- Israel: 13 Mio. $
- Kasachstan: 12,2 Mio. $
- Chile: 9,8 Mio. $
- Ägypten: 9,6 Mio. $
- Portugal: 9,3 Mio. $
- Schweden: 8,9 Mio. $
- Dominikanische Republik: 8,6 Mio. $
- Algerien: 8,3 Mio. $
- Finnland: 8 Mio. $
- Irland: 8 Mio. $
- Griechenland: 7,8 Mio. $
- Ukraine: 7,6 Mio. $
- Usbekistan: 7,6 Mio. $
- Marokko: 7,2 Mio. $
- Malaysia: 6,4 Mio. $
- Irak: 5,8 Mio. $
- Tschechien: 5,7 Mio. $
- Argentinien: 5,7 Mio. $
- Kuwait: 5,5 Mio. $
- Litauen: 5,5 Mio. $
- Kirgisistan: 5,5 Mio. $
- Thailand: 5,4 Mio. $
- Taiwan: 5,1 Mio. $
- Kroatien: 5 Mio. $
- Malta: 4,4 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 305,9 Mio. $ | 14,6 % | |
| 2 | 248,5 Mio. $ | 11,8 % | |
| 3 | 225,2 Mio. $ | 10,7 % | |
| 4 | 203,2 Mio. $ | 9,7 % | |
| 5 | 183,7 Mio. $ | 8,7 % | |
| 6 | 118,6 Mio. $ | 5,6 % | |
| 7 | 87,6 Mio. $ | 4,2 % | |
| 8 | 77,9 Mio. $ | 3,7 % | |
| 9 | 73,5 Mio. $ | 3,5 % | |
| 10 | 68,7 Mio. $ | 3,3 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 465,4 Mio. $ | 22,2 % | |
| 2 | 164,2 Mio. $ | 7,8 % | |
| 3 | 92,7 Mio. $ | 4,4 % | |
| 4 | 84,9 Mio. $ | 4 % | |
| 5 | 82,4 Mio. $ | 3,9 % | |
| 6 | 74,3 Mio. $ | 3,5 % | |
| 7 | 69 Mio. $ | 3,3 % | |
| 8 | 57,4 Mio. $ | 2,7 % | |
| 9 | 54 Mio. $ | 2,6 % | |
| 10 | 51,4 Mio. $ | 2,4 % |
Position 9508 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 10 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %.
Im türkischen Zolltarif ist Position 9508 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 1,7 %.
Position 9508 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 10 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im britischen Zolltarif ist Position 9508 in 11 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 9508 umfasst im kanadischen Zolltarif 12 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im mexikanischen Zolltarif ist Position 9508 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll (IGI) liegt zwischen 0 % und 10 %. Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 9508 umfasst im brasilianischen Zolltarif 13 Tarifpositionen; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 0 % und 18 % (Durchschnitt 4,2 %). Bei 10 davon beträgt der Satz 0 %.
Im argentinischen Zolltarif ist Position 9508 in 14 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 0 % und 20 %. Bei 10 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 9508 umfasst im peruanischen Zolltarif 10 Tarifpositionen; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Im neuseeländischen Zolltarif ist Position 9508 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 5 %. Für 2 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 9508 umfasst im japanischen Zolltarif 10 Tarifpositionen; der angewandte Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif ist Position 9508 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 5 %.
Position 9508 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 10 Tarifpositionen; der Zollsatz beträgt 5 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) ist Position 9508 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Position 9508 umfasst im norwegischen Zolltarif 10 Tarifpositionen; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im nordmazedonischen Zolltarif ist Position 9508 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 10 %.
Position 9508 umfasst im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS 10 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll beträgt 20 %.
2024 wurden weltweit Waren der Position 9508 im Wert von 2,1 Mrd. $ exportiert (+17,3 % gegenüber dem Vorjahr).
Italien lag mit 305,9 Mio. $ an der Spitze der Exportländer, vor China.
Die höchsten Einfuhren (465,4 Mio. $) entfielen auf die USA.
Unter 135 Exportländern belegte Deutschland mit 225,2 Mio. $ Rang 3.
Deutschland importierte Waren im Wert von 74,3 Mio. $ (Rang 6).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 95 gehören nicht:
a) Kerzen (Position 3406);
b) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604;
c) Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI;
d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304;
e) Maskenkostüme aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62; Sportkleidung und spezielle Bekleidung aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62, auch mit integrierten Schutzkomponenten wie Kissen oder Polstern im Ellbogen-, Knie- oder Leistenbereich (zum Beispiel Fechtkleidung oder Fußballtorwarttrikots);
f) Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen, sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kapitels 63;
g) Sportschuhe (ausgenommen solche, an denen Schlittschuhe oder Rollschuhe fest angebracht sind) des Kapitels 64 und besondere Kopfbedeckungen zu Sportzwecken des Kapitels 65;
h) Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen oder dergleichen (Position 6602), Teile davon (Position 6603);
ij) Glasaugen, nicht montiert, für Puppen oder anderes Spielzeug, der Position 7018;
k) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39);
l) Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren der Position 8306;
m) Flüssigkeitspumpen (Position 8413), Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (Position 8421), Elektromotoren (Position 8501), elektrische Transformatoren (Position 8504), Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung (Position 8523), Geräte für die Funkfernsteuerung (Position 8526) oder schnurlose Infrarot-Fernbedienungen (Position 8543);
n) Sportfahrzeuge (ausgenommen Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen) des Abschnitts XVII;
o) zweirädrige Kinderfahrräder (Position 8712);
p) unbemannte Luftfahrzeuge (Position 8806);
q) Sportboote, wie Kanus und Ruderboote (Kapitel 89), und Fortbewegungsmittel dazu (Kapitel 44, wenn sie aus Holz sind);
r) Schutzbrillen für Sport und Freiluftspiele (Position 9004);
s) Lockpfeifen und Signalpfeifen (Position 9208);
t) Waffen und andere Waren des Kapitels 93;
u) elektrische Girlanden aller Art (Position 9405);
v) Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren (Position 9620);
w) Saiten für Schläger, Zelte, Campingausrüstungen und Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe aus Stoffen aller Art (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit);
x) Geschirr, Küchenartikel, Toilettenartikel, Teppiche und andere textile Fußbodenbeläge, Kleidung, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege, Küchenwäsche und ähnliche Erzeugnisse, die einen Gebrauchswert haben (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit).
2. Die Waren dieses Kapitels können einfache Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen enthalten.
3. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt, wie diese Waren eingereiht.
4. Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung 1 zu diesem Kapitel gehören zu Position 9503 insbesondere auch Kombinationen von Waren dieser Position mit einem oder mehreren Bestandteilen, die nicht als Zusammenstellung nach den Bedingungen der Allgemeinen Vorschrift 3 b) betrachtet werden können und die gesondert gestellt in andere Positionen eingereiht werden würden, vorausgesetzt die Waren sind für den Einzelverkauf aufgemacht und die Kombination hat den wesentlichen Charakter von Spielzeug.
5. Zu Position 9503 gehören nicht Waren, die aufgrund ihrer Aufmachung, Form oder des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt sind, z. B. Spielzeuge für Haustiere (Einreihung nach Beschaffenheit).
6. Im Sinne der Position 9508 bezeichnet
a) der Ausdruck „Vergnügungspark-Fahrgeschäft“ eine Vorrichtung oder eine Kombination von Vorrichtungen oder eine Ausstattung, die eine oder mehrere Personen hauptsächlich zu Vergnügungs- oder Unterhaltungszwecken durch einen festen oder begrenzten Parcours, auch einen Wasserlauf, oder innerhalb einer abgegrenzten Fläche trägt, befördert oder lenkt. Solche Fahrgeschäfte können in einem Vergnügungspark, Themenpark, Wasserpark oder Jahrmarkt kombiniert werden. Diese Vergnügungspark-Fahrgeschäfte umfassen keine Ausstattungen der üblicherweise in Wohnanlagen oder Spielplätzen errichteten Art;
b) der Ausdruck „Wasserparkattraktionen“ eine Vorrichtung, eine Kombination von Vorrichtungen oder eine Ausstattung, welche durch einen abgegrenzten, Wasser enthaltenden Bereich ohne eigens dafür angelegten Wasserlauf gekennzeichnet ist. Zu den Wasserparkattraktionen gehören lediglich speziell für Wasserparks entworfene Ausstattungen; und
c) der Ausdruck „Schaustellerattraktionen“ Glücks-, Kraft- oder Geschicklichkeitsspiele, die in der Regel einer Bedien- oder Aufsichtsperson bedürfen und in festen Gebäuden oder eigenen Konzessionsständen aufgebaut sein können. Zu den Schaustellerattraktionen gehören keine Ausstattungen der Position 9504.
Diese Position umfasst keine Ausstattung, die an anderer Stelle in der Nomenklatur genauer erfasst ist.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Wanderzirkusse und Wandertierschauen“?
„Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Vergnügungspark-Fahrgeschäfte und Wasserparkattraktionen; Schaustellerattraktionen, einschließlich Schießbuden; Wanderbühnen“ fällt unter Position 9508 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 95 gehört (Abschnitt XX). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Wanderzirkusse und Wandertierschauen“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 9508 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 1,7 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Wanderzirkusse und Wandertierschauen“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 9508 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 1,7 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Wanderzirkusse und Wandertierschauen“?
Italien, mit 305,9 Mio. $ im Jahr 2024 (14,6 % der weltweiten Exporte).