Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 0404.10
0404 10 12
0404 10 12: Molke und modifizierte Molke: 1,5 GHT oder weniger
Molke und modifizierte Molke
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbarDaten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
0404 10 Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:
ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:
mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:
0404 10 12 1,5 GHT oder weniger
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zoll100,4 €/100 kg/net Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
allen Ländern außer Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino
Rechtsakt
Regulation 0632/21
Unterlagen
N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Färöer, Grönland
Rechtsakt
Regulation 0632/21
Unterlagen
N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
Y058 Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
Y172 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Färöern stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
Y173 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Grönland stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
Rechtsakt
Regulation 2306/21
Unterlagen
C644 Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
Y929 Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Ukraine
Rechtsakt
Regulation 0692/14
Unterlagen
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Zollkontingente
Laufende Nummer
Ursprung
Kontingentszollsatz
Zeitraum
Menge
Restmenge
Gültigkeit
09.7903
New Zealand
Frei
1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026
1.945.000 kg
846.308 kg
Offen
Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 23. Oktober 2026.
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien6 % ermäßigter Satz
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland7 % ermäßigter Satz
Estland24 %
Finnland13,5 % ermäßigter Satz
Frankreich5,5 % ermäßigter Satz
Griechenland13 % ermäßigter Satz
Irland23 %
Italien10 % ermäßigter Satz
Kroatien25 %
Lettland12 % ermäßigter Satz
Litauen21 %
Luxemburg3 % ermäßigter Satz
Malta0 % ermäßigter Satz
Niederlande9 % ermäßigter Satz
Österreich10 % ermäßigter Satz
Polen5 % ermäßigter Satz
Portugal23 %
Rumänien11 % ermäßigter Satz
Schweden6 % ermäßigter Satz
Slowakei19 % ermäßigter Satz
Slowenien9,5 % ermäßigter Satz
Spanien10 % ermäßigter Satz
Tschechien12 % ermäßigter Satz
Ungarn5 % ermäßigter Satz
Zypern5 % ermäßigter Satz
TEDB · 28. Oktober 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Abkommen oder Präferenzregelung
Länder
Satz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)
—
100,4 €/100 kg/net
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
600009319HMRC21. Dezember 2023 – 20. Dezember 2026 · 0404 10 02 00
Whey powder concentrate Whey powder made from 100% cows milk whey powder and fat. Product is put up in 25kg packs.
600009315HMRC12. Dezember 2023 – 11. Dezember 2026 · 0404 10 14 00
100% Whey powder concentrate. This is presented as an off white powder. It is packaged in 25kg packs
Anmerkungen
Unterpositions-Anmerkungen
1. Im Sinne der Unterposition 040410 sind unter „modifizierter Molke“ Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z. B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind.
2. Der Begriff „Butter“ im Sinne der Unterposition 040510 umfasst nicht entwässerte Butter und Ghee (Unterposition 040590).
Zusätzliche Anmerkungen
1. Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:
a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;
b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
2. Für die Zwecke der Unterpositionen 040811 und 040819 gilt Folgendes:
Der Begriff „anders haltbar gemacht“ gilt auch für Eigelb, dem begrenzte Mengen an Salz (im Allgemeinen eine Menge von bis zu etwa 12 GHT) oder geringe Mengen an Chemikalien zum Zweck der Haltbarmachung zugefügt wurden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i) die Waren behalten den Charakter von Eigelb der Unterpositionen 040811 und 040819;
ii) Salz oder Chemikalien dürfen nur in einer Menge verwendet werden, die zum Zweck der Haltbarmachung erforderlich ist.
3. Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate, die als Milcherzeugnisse durch einen hohen Gehalt an Lactose gekennzeichnet sind und durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.
4. Für die Zwecke der Unterpositionen 040410 und 040490 gilt Folgendes:
Milchpermeat und Molkenpermeat können analytisch durch das Vorhandensein von Stoffen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), die mit der Molkenherstellung zusammenhängen, unterschieden werden.
Zu Unterposition 040410 gehört ‚Molkenpermeat‘, ein Erzeugnis mit in der Regel leicht säuerlichem Geruch, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Molke oder Mischungen natürlicher Molkenbestandteile gewonnen wird.
Das Vorhandensein von Stoffen, die mit der Herstellung von Molke zusammenhängen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), ist eine Voraussetzung für die Einreihung von Molkenpermeaten in diese Unterposition.
Zu Unterposition 040490 gehört ‚Milchpermeat‘, ein in der Regel nach Milch riechendes Erzeugnis, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Milch gewonnen wird. Das mengenmäßig begrenzte Vorhandensein oder das Fehlen von Milchsäure und Lactaten (weniger als 0,100 GHT in pulverförmigen Milchpermeaten oder weniger als 0,015 GHT in flüssigen Milchpermeaten) sowie das Fehlen von Glykomakropeptiden sind Voraussetzungen für die Einreihung von Milchpermeaten in Unterposition 040490.
Lactate sind nach dem Verfahren ISO 8069:2005 und Labmolke (d. h. das Vorhandensein von Kaseinmakropeptiden wie Glykomakropeptide) nach dem Verfahren der Anlage II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/150 der Kommission nachzuweisen.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
0404 · Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Siehe die Erläuterungen zu Position 0402, erster Absatz.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIEẞBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
Allgemeines
Aus Milchcasein hergestellte Caseinate werden beispielsweise als Emulgatoren (Natriumcaseinat) oder Eiweißquelle (Calciumcaseinat) verwendet. Erzeugnisse, die Caseinate in einer größeren Menge als 3 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, werden von den Positionen 0401 bis 0404 ausgeschlossen, weil diese Caseinate natürlicherweise nicht in diesen Mengen in Milch vorkommen (siehe insbesondere Position 1901).
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
1,5 GHT oder weniger
100,4 €/100 kg/net
—
2025
unverändert
100,4 €/100 kg/net
—
2024
unverändert
100,4 €/100 kg/net
—
2023
unverändert
100,4 €/100 kg/net
—
2022
unverändert
100,4 €/100 kg/net
—
2021
unverändert
100,4 €/100 kg/net
—
2020
unverändert
100,4 €/100 kg/net
—
2019
1,5 GHT oder weniger
100,4 €/100 kg/net
—
KN-Code 0404 10 12 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 0404.10 („Molke und modifizierte Molke“).
Der Drittlandszollsatz ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: 100,4 €/100 kg/net.
Waren aus 122 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 100,4 €/100 kg/net.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 0404.10 in die EU auf 87,6 Mio. € (+31 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war das Vereinigte Königreich mit einem Anteil von 66 %, gefolgt von der Schweiz.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 67 %, USA 8,5 %–13 %, UK zollfrei, Kanada 11 %, Mexiko 10 %, Brasilien 28 %, Argentinien 28 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan 21,3 %–35 %, Taiwan 5 %, GCC 5 %, Nordmazedonien 0 %–5 % und Nigeria 5 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 0404.10 im Wert von 1,3 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus dem Vereinigten Königreich.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 0404 10 12 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 100,4 €/100 kg/net; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 0404 10 12 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 122 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 122 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Gelten für 0404 10 12 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 0404.10 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus dem Vereinigten Königreich (43 Mio. $), gefolgt von der Schweiz.
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