0406 · Käse und Quark/Topfen
Nicht als Käse im Sinne dieser Position gelten Erzeugnisse, bei denen das Milchfett vollständig oder teilweise durch andere, z. B. pflanzliche Fettarten ersetzt worden ist (im Allgemeinen Position 2106).
Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 0406.30
Schmelzkäse
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Einfuhr: EU
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
| Laufende Nummer | Ursprung | Kontingentszollsatz | Zeitraum | Menge | Restmenge | Gültigkeit |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 09.0152 | All third countries | 102,9 EUR / 100 kg · 106,4 EUR / 100 kg · 69 EUR / 100 kg · 70,4 EUR / 100 kg · 71,9 EUR / 100 kg · 75,5 EUR / 100 kg · 85,8 EUR / 100 kg · 92,6 EUR / 100 kg · 94,1 EUR / 100 kg | 1. Juli 2026 – 30. Juni 2027 | 19.525.000 kg | 19.229.689 kg | Offen |
| 09.4935 | Mercosur | 125,19 EUR / 100 kg · 126,81 EUR / 100 kg · 130,41 EUR / 100 kg · 135,9 EUR / 100 kg · 150,39 EUR / 100 kg · 154,53 EUR / 100 kg · 166,68 EUR / 100 kg · 169,38 EUR / 100 kg · 193,5 EUR / 100 kg · 199,08 EUR / 100 kg | 1. Mai 2026 – 31. Dezember 2026 | — | — | Verwaltung über Einfuhrlizenzen |
Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 23. Oktober 2026. Über Lizenzen verwaltete Kontingente werden mit Einfuhrlizenzen zugeteilt; ihre Restmenge wird im Wochenbericht nicht veröffentlicht.
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
TEDB · 27. Oktober 2026
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | 139,1 €/100 kg/net |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitereAntarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna | Frei |
| Zentralamerika | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| Abkommen EU–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen EU–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina | Bosnien und Herzegowina | Frei |
| Abkommen EU–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen EU–Schweiz | Schweiz | Frei |
| Abkommen EU–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen EU–Chile | Chile | Frei |
| Abkommen EU–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen EU–Kolumbien | Kolumbien | Frei |
| Abkommen EU–Ecuador | Ecuador | Frei |
| Abkommen EU–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | Westsahara | Frei |
| Abkommen EU–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigtes Königreich | Vereinigtes Königreich | Frei |
| Abkommen EU–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen EU–Ghana | Ghana | Frei |
| Abkommen EU–Israel | Israel | Frei |
| Abkommen EU–IslandKontingent | Island | Frei |
| Abkommen EU–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen EU–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen EU–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen EU–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen EU–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen EU–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen EU–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen EU–Montenegro | Montenegro | Frei |
| Abkommen EU–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen EU–NorwegenKontingent | Norwegen | Frei |
| Abkommen EU–Peru | Peru | Frei |
| Abkommen EU–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen EU–Serbien | Serbien | Frei |
| Abkommen EU–Singapur | Singapur | Frei |
| Zollunion EU–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen EU–Ukraine | Ukraine | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigte StaatenKontingent | Vereinigte Staaten | Frei |
| Abkommen EU–Vietnam | Vietnam | Frei |
| Abkommen EU–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen EU–Kosovo | Kosovo | Frei |
| Abkommen EU–Südafrika | Südafrika | Frei |
| MercosurKontingent | Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay | 125,19 EUR / 100 kg |
| Abkommen EU–Neuseeland | Neuseeland | 86,94 EUR / 100 kg |
WTO-Zollkontingent.
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 44 Mio. € | 86,3 % | +65,5 % | |
| 5,6 Mio. € | 11 % | +21,9 % | |
| 1,1 Mio. € | 2,1 % | +10,7 % | |
| 175.229 € | 0,3 % | -28,6 % | |
| 47.092 € | 0,1 % | -22,2 % | |
| 45.029 € | 0,1 % | — | |
| 42.824 € | 0,1 % | -54,3 % | |
| 10.284 € | 0 % | +199,8 % |
0406.30 Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
The tariff classification of Processed Cheddar Cheese from Venezuela
The tariff classification of Pre-fried Frozen Cheese Sticks from Argentina
The tariff classification of Crema di Parmigiano Reggiano from Italy
The tariff classification of Processed Cheese from Netherlands
Cheese. This is flavoured with chilli. The product can be pan fried or grilled. The production involves a double cooking process to increase firmness and the characteristic dense texture of the cheese. The item is vacuum packed and weighs 700g.
insgesamt 9 Entscheidungen zu dieser Nummer
1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.
2. Joghurt im Sinne der Position 0403 kann eingedickt oder aromatisiert sein und Zusätze von Zucker oder anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen, Kakao, Schokolade, Gewürzen, Kaffee oder Kaffeeextrakten, Pflanzen, Pflanzenteilen, Getreide oder Backwaren enthalten, sofern keiner der zugesetzten Stoffe dazu dient, natürliche Milchbestandteile ganz oder teilweise zu ersetzen, und die Ware ihren wesentlichen Charakter als Joghurt behält.
3. Im Sinne der Position 0405 gelten als:
a) Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;
b) Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.
4. Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:
a) einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr;
b) einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT;
c) sie geformt sind oder geformt werden können.
5. Zu Kapitel 4 gehören nicht:
a) nicht lebende Insekten, ungenießbar (Position 0511);
b) aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702);
c) aus Milch hergestellte Erzeugnisse, bei denen ein oder auch mehrere natürliche Bestandteile der Milch (z.B. Milchfett) durch andere Stoffe (Pflanzenfett) ersetzt wurden (Position 1901 oder 2106); oder
d) Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).
6. Im Sinne der Position 0410 umfasst der Begriff „Insekten“ genießbare, nicht lebende Insekten, ganz oder in Teilen, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake, sowie Mehl und Pulver von Insekten, genießbar. Er umfasst dagegen nicht genießbare nicht lebende Insekten, in anderer Weise zubereitet oder anders haltbar gemacht (in der Regel Abschnitt IV).
1. Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:
a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;
b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
2. Für die Zwecke der Unterpositionen 040811 und 040819 gilt Folgendes:
Der Begriff „anders haltbar gemacht“ gilt auch für Eigelb, dem begrenzte Mengen an Salz (im Allgemeinen eine Menge von bis zu etwa 12 GHT) oder geringe Mengen an Chemikalien zum Zweck der Haltbarmachung zugefügt wurden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i) die Waren behalten den Charakter von Eigelb der Unterpositionen 040811 und 040819;
ii) Salz oder Chemikalien dürfen nur in einer Menge verwendet werden, die zum Zweck der Haltbarmachung erforderlich ist.
3. Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate, die als Milcherzeugnisse durch einen hohen Gehalt an Lactose gekennzeichnet sind und durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.
4. Für die Zwecke der Unterpositionen 040410 und 040490 gilt Folgendes:
Milchpermeat und Molkenpermeat können analytisch durch das Vorhandensein von Stoffen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), die mit der Molkenherstellung zusammenhängen, unterschieden werden.
Zu Unterposition 040410 gehört ‚Molkenpermeat‘, ein Erzeugnis mit in der Regel leicht säuerlichem Geruch, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Molke oder Mischungen natürlicher Molkenbestandteile gewonnen wird.
Das Vorhandensein von Stoffen, die mit der Herstellung von Molke zusammenhängen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), ist eine Voraussetzung für die Einreihung von Molkenpermeaten in diese Unterposition.
Zu Unterposition 040490 gehört ‚Milchpermeat‘, ein in der Regel nach Milch riechendes Erzeugnis, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Milch gewonnen wird. Das mengenmäßig begrenzte Vorhandensein oder das Fehlen von Milchsäure und Lactaten (weniger als 0,100 GHT in pulverförmigen Milchpermeaten oder weniger als 0,015 GHT in flüssigen Milchpermeaten) sowie das Fehlen von Glykomakropeptiden sind Voraussetzungen für die Einreihung von Milchpermeaten in Unterposition 040490.
Lactate sind nach dem Verfahren ISO 8069:2005 und Labmolke (d. h. das Vorhandensein von Kaseinmakropeptiden wie Glykomakropeptide) nach dem Verfahren der Anlage II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/150 der Kommission nachzuweisen.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Nicht als Käse im Sinne dieser Position gelten Erzeugnisse, bei denen das Milchfett vollständig oder teilweise durch andere, z. B. pflanzliche Fettarten ersetzt worden ist (im Allgemeinen Position 2106).
Siehe die Erläuterungen zu Position 0406 des HS, erster Absatz Ziffer 3.
Allgemeines
Aus Milchcasein hergestellte Caseinate werden beispielsweise als Emulgatoren (Natriumcaseinat) oder Eiweißquelle (Calciumcaseinat) verwendet. Erzeugnisse, die Caseinate in einer größeren Menge als 3 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, werden von den Positionen 0401 bis 0404 ausgeschlossen, weil diese Caseinate natürlicherweise nicht in diesen Mengen in Milch vorkommen (siehe insbesondere Position 1901).
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | 48 GHT oder weniger | 139,1 €/100 kg/net | — |
| 2025 | unverändert | 139,1 €/100 kg/net | — |
| 2024 | unverändert | 139,1 €/100 kg/net | — |
| 2023 | unverändert | 139,1 €/100 kg/net | — |
| 2022 | unverändert | 139,1 €/100 kg/net | — |
| 2021 | unverändert | 139,1 €/100 kg/net | — |
| 2020 | unverändert | 139,1 €/100 kg/net | — |
| 2019 | 48 GHT oder weniger | 139,1 €/100 kg/net | — |
In der Kombinierten Nomenklatur ist 0406 30 31 eine von 4 Tarifpositionen unter der Unterposition 0406.30 („Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform“).
Der Drittlandszollsatz ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: 139,1 €/100 kg/net.
Für Waren mit Ursprung in 129 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 139,1 €/100 kg/net ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 124 davon entfällt der Zoll ganz.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 0406.30 im Wert von 51 Mio. € ein (+55 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 4,82 € je kg; wichtigstes Lieferland war das Vereinigte Königreich mit einem Anteil von 86 %, gefolgt von der Schweiz.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 140 %, USA 6,4 %–20 %, Mexiko 45 %, Brasilien 14,4 %, Argentinien 16 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan 40 %, Taiwan 5 %, GCC 5 % und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 0406.30 im Wert von 1,3 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus dem Vereinigten Königreich.
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 139,1 €/100 kg/net; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Für 129 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 124 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Für die Unterposition 0406.30 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus dem Vereinigten Königreich (20 Mio. $), gefolgt von der Schweiz.