allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
Rechtsakt
Regulation 2306/21
Unterlagen
C644 Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
Y929 Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Ukraine
Rechtsakt
Regulation 0692/14
Unterlagen
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien6 % ermäßigter Satz
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland7 % ermäßigter Satz
Estland24 %
Finnland13,5 % ermäßigter Satz
Frankreich5,5 % ermäßigter Satz
Griechenland13 % ermäßigter Satz
Irland0 % ermäßigter Satz
Italien4 % ermäßigter Satz
Kroatien25 %
Lettland12 % ermäßigter Satz
Litauen21 %
Luxemburg3 % ermäßigter Satz
Malta0 % ermäßigter Satz
Niederlande9 % ermäßigter Satz
Österreich4,9 % ermäßigter Satz
Polen5 % ermäßigter Satz
Portugal6 % ermäßigter Satz
Rumänien11 % ermäßigter Satz
Schweden6 % ermäßigter Satz
Slowakei19 % ermäßigter Satz
Slowenien9,5 % ermäßigter Satz
Spanien10 % ermäßigter Satz
Tschechien12 % ermäßigter Satz
Ungarn27 %
Zypern5 % ermäßigter Satz
TEDB · 1. November 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Abkommen oder Präferenzregelung
Länder
Satz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)
—
14,4 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
0710 · Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
Zur Auslegung des Begriffs „gefroren“, der in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu diesem Kapitel, Absatz 3, festgelegt ist, sind auch die Kriterien zu beachten, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache 120/75 genannt sind. Gemäß der Auslegung dieser Kriterien durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-423/09 muss sinngemäß der Vorgang des Einfrierens zu substanziellen und nicht mehr rückgängig zu machenden Veränderungen führen, so dass sich das Erzeugnis nicht mehr im natürlichen Zustand befindet.
Als „gefroren“ gelten folglich Erzeugnisse, die eingefroren werden und schon durch diesen Vorgang in ihren Eigenschaften nicht mehr rückgängig zu machende Veränderungen, insbesondere der Zellstruktur, erfahren, so dass sie sich, auch nachdem sie ganz oder teilweise wieder aufgetaut sind, nicht mehr im natürlichen Zustand befinden.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN
Allgemeines
1. Blanchieren ist unter diesem Kapitel nicht erlaubt, ausgenommen bei:
gefrorenem Gemüse (auch in Wasser oder Dampf gekocht) der Position 0710.
getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten, auch geschält oder zerkleinert, der Position 0713.
2. Sprossen (Gemüsesprossen und andere Sprossen) sind zu Ernährungszwecken verwendete gekeimte Samen, die roh oder gegart verzehrt werden. Zum Keimen werden die Samen befeuchtet (dies erhöht den Wassergehalt der Samen und beendet die Keimruhe) bis eine neue Pflanze zu wachsen beginnt und sich Blätter entwickeln.
Im Allgemeinen können Sprossen zum menschlichen Verzehr in drei Formen aufgemacht sein:
a) Als keimende Pflanze mit Keimblättern (Kotyledonen, erste Blätter des pflanzlichen Embryos), Samenresten und Wurzeln.
b) Als Pflanze, bestehend aus dem keimenden Getreidekorn, z. B. gekeimte Gerste, sogenanntes Grünmalz (siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99), die entweder in rohem Zustand in Salaten oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung für die Herstellung von vor allem Bier oder Whisky verwendet werden kann.
c) Als „Babypflanze“, die nur aus Keimblättern ohne Samenreste und Wurzeln besteht und keine „erwachsenen Blätter“ aufweist (Hauptblätter, die nach der embryonalen Phase entstehen). Diese Art von Sprossen ist gewöhnlich in kleinen Schachteln mit einem Nährmedium aufgemacht.
Bei der Einreihung von Sprossen sind die folgenden Grundsätze anzuwenden:
Sprossen von in Kapitel 7 genanntem Gemüse sind als frisches Gemüse in Kapitel 7 in die entsprechenden Positionen einzureihen, da frisches Gemüse zu diesem Kapitel gehört, unabhängig davon, ob es zur Ernährung oder für Saat- und Pflanzzwecke verwendet wird, mit Ausnahme von Gemüsepflanzen zum Pikieren oder Umpflanzen der Position 0602 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 7 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zehnter Absatz).
Bohnen zur Sprossenerzeugung werden in die Position 0713 als getrocknete Hülsenfrüchte eingereiht (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0713 31 des HS). Aus diesen Bohnen gewonnene Bohnensprossen und Sprossen aus anderen getrockneten Hülsenfrüchten werden jedoch als frische Hülsenfrüchte in die Position 0708 eingereiht.
Obwohl bei einigen Pflanzen in Samenform eine Einreihung in andere Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, wie z. B. Kapitel 9 und 12, möglich ist, werden sie in gekeimtem Zustand als Gemüse genießbar und sollten demgemäß in Kapitel 7 eingereiht werden, da sie die objektiven Merkmale der Kapitel 9 und 12 verloren haben. Siehe die Erläuterungen zu Position 0709 des HS, erster Absatz Ziffer 14 zu Bambusschösslingen und Sojabohnensprossen.
Sprossen aus Getreidekörnern des Kapitels 10 (Position 1001, 1002, 1003, 1004, 1006 oder 1008), z. B. gekeimte Gerste, ist in die Unterposition 1107 10 einzureihen (gekeimte Gerste kann nicht in Kapitel 10 eingereiht werden, siehe die Erläuterungen zu Position 1003 des HS, Ausnahme a)), welche die Position mit der genaueren Warenbezeichnung für gekeimtes Getreide ist, da sie nicht auf getrocknetes gekeimtes Getreide (Malz) beschränkt ist. „Grünmalz“ wird in die Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99 eingereiht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99, erster Absatz) und wird als Getreide charakterisiert, das zu keimen begonnen hat, aber noch nicht getrocknet ist.
Aus der Sorte Zea mays var.saccharata (Zuckermais) erzeugte Sprossen sind gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 7 und Anmerkung 2 zu Kapitel 10 in Kapitel 7 in die Position 0709 einzureihen (Unterposition 0709 99 60).
Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Sprossen und ihrer KN-Codes:
KN-Code
Warenbezeichnung (lateinischer Name)
0703 10 19
Zwiebelsprossen (Allium cepa)
0703 20 00
Knoblauchsprossen (Allium sativum)
0703 90 00
Porreesprossen (Allium porrum)
0704 90 90
Brokkolisprossen (Brassica oleracea var. italica)
0706 90 90
Rote-Beete-Sprossen (Beta vulgaris ssp. vulgaris)
0706 90 90
Radieschensprossen (Raphanus sativus)
0708 10 00
Erbsensprossen (Pisum sativum)
0708 20 00
Adzukibohnensprossen (Phaseolus angularis)
0708 20 00
Mungobohnensprossen (Vigna radiata)
0708 20 00
Reisbohnensprossen (Phaseolus pubescens)
0708 90 00
Kichererbsensprossen (Cicer arietinum)
0708 90 00
Spargelerbsensprossen (Lotus maritimus)
0708 90 00
Linsensprossen (Lens culinaris)
0708 90 00
Straucherbsensprossen (Cajanus cajan)
0709 99 10
Raukensprossen (Eruca vesicaria ssp. sativa)
0709 99 50
Fenchelsprossen (Foeniculum vulgare var. azoricum)
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
anderes
14,4 %
—
2025
unverändert
14,4 %
—
2024
unverändert
14,4 %
—
2023
unverändert
14,4 %
—
2022
unverändert
14,4 %
—
2021
unverändert
14,4 %
—
2020
unverändert
14,4 %
—
2019
anderes
14,4 %
—
KN-Code 0710 29 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 0710.29 („Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: Hülsengemüse, auch…“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 14,4 %; die Menge wird in — angemeldet.
Für Waren mit Ursprung in 145 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 14,4 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 131 davon entfällt der Zoll ganz.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 0710.29 im Wert von 15,2 Mio. € ein (+1 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 1,55 € je kg; wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 35 %, gefolgt von Ägypten.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 19,5 %, USA zollfrei, UK 14 %, Kanada zollfrei, Mexiko 15 %, Brasilien 9 %, Argentinien 9 %, Peru 6 %, Neuseeland zollfrei, Japan 6 %–8,5 %, Taiwan 25 %, GCC 5 %, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 45 % und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 0710.29 im Wert von 95 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus China.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 0710 29 00 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 14,4 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 0710 29 00 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 145 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 131 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Gelten für 0710 29 00 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 0710.29 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus China (18 Mio. $), gefolgt von Ägypten.
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