allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
Rechtsakt
Regulation 2306/21
Unterlagen
C644 Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
Y929 Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Ukraine
Rechtsakt
Regulation 0692/14
Unterlagen
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Zollkontingente
Laufende Nummer
Ursprung
Kontingentszollsatz
Zeitraum
Menge
Restmenge
Gültigkeit
09.0035
All third countries
10 %
1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026
9.770.000 kg
3.313.300 kg
Offen
Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 30. Oktober 2026.
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien6 % ermäßigter Satz
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland7 % ermäßigter Satz
Estland24 %
Finnland13,5 % ermäßigter Satz
Frankreich5,5 % ermäßigter Satz
Griechenland13 % ermäßigter Satz
Irland0 % ermäßigter Satz
Italien4 % / 10 % ermäßigter Satz
Kroatien25 %
Lettland12 % ermäßigter Satz
Litauen21 %
Luxemburg3 % ermäßigter Satz
Malta0 % ermäßigter Satz
Niederlande9 % ermäßigter Satz
Österreich10 % ermäßigter Satz
Polen5 % ermäßigter Satz
Portugal6 % ermäßigter Satz
Rumänien11 % ermäßigter Satz
Schweden6 % ermäßigter Satz
Slowakei19 % ermäßigter Satz
Slowenien9,5 % ermäßigter Satz
Spanien21 %
Tschechien12 % ermäßigter Satz
Ungarn27 %
Zypern5 % ermäßigter Satz
TEDB · 4. November 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Abkommen oder Präferenzregelung
Länder
Satz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)
—
12,8 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
600011719HMRC25. November 2024 – 24. November 2027 · 0712 20 00 00
Dehydrated Shallot Granules 1-3mm Used as a food ingredient. Dehydrated shallots, (part of the onion family) that have been peeled, sliced, dehydrated and cut down into a 1-3mm cut size. Packaged in 20kg paper bags with plastic inner liners
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.
2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).
3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen:
a) getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713);
b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104;
c) Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105);
d) Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).
4. Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta (Position 0904).
5. Zu Position 0711 gehört Gemüse, das lediglich zum Zwecke der vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurde (beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen), sofern es in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet ist.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
0712 · Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
Nicht hierher gehören Erzeugnisse, die in getrockneter Form nicht als Gemüse, sondern hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet werden (Position 1211).
Eine Wärmebehandlung zum Abtöten von Mikroorganismen (z. B. mit heißem Dampf) auf der Oberfläche des Erzeugnisses ist unter dieser Position erlaubt, sofern die Erzeugnisse den Charakter von getrocknetem, nicht weiter zubereitetem Gemüse behalten.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN
Allgemeines
1. Blanchieren ist unter diesem Kapitel nicht erlaubt, ausgenommen bei:
gefrorenem Gemüse (auch in Wasser oder Dampf gekocht) der Position 0710.
getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten, auch geschält oder zerkleinert, der Position 0713.
2. Sprossen (Gemüsesprossen und andere Sprossen) sind zu Ernährungszwecken verwendete gekeimte Samen, die roh oder gegart verzehrt werden. Zum Keimen werden die Samen befeuchtet (dies erhöht den Wassergehalt der Samen und beendet die Keimruhe) bis eine neue Pflanze zu wachsen beginnt und sich Blätter entwickeln.
Im Allgemeinen können Sprossen zum menschlichen Verzehr in drei Formen aufgemacht sein:
a) Als keimende Pflanze mit Keimblättern (Kotyledonen, erste Blätter des pflanzlichen Embryos), Samenresten und Wurzeln.
b) Als Pflanze, bestehend aus dem keimenden Getreidekorn, z. B. gekeimte Gerste, sogenanntes Grünmalz (siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99), die entweder in rohem Zustand in Salaten oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung für die Herstellung von vor allem Bier oder Whisky verwendet werden kann.
c) Als „Babypflanze“, die nur aus Keimblättern ohne Samenreste und Wurzeln besteht und keine „erwachsenen Blätter“ aufweist (Hauptblätter, die nach der embryonalen Phase entstehen). Diese Art von Sprossen ist gewöhnlich in kleinen Schachteln mit einem Nährmedium aufgemacht.
Bei der Einreihung von Sprossen sind die folgenden Grundsätze anzuwenden:
Sprossen von in Kapitel 7 genanntem Gemüse sind als frisches Gemüse in Kapitel 7 in die entsprechenden Positionen einzureihen, da frisches Gemüse zu diesem Kapitel gehört, unabhängig davon, ob es zur Ernährung oder für Saat- und Pflanzzwecke verwendet wird, mit Ausnahme von Gemüsepflanzen zum Pikieren oder Umpflanzen der Position 0602 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 7 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zehnter Absatz).
Bohnen zur Sprossenerzeugung werden in die Position 0713 als getrocknete Hülsenfrüchte eingereiht (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0713 31 des HS). Aus diesen Bohnen gewonnene Bohnensprossen und Sprossen aus anderen getrockneten Hülsenfrüchten werden jedoch als frische Hülsenfrüchte in die Position 0708 eingereiht.
Obwohl bei einigen Pflanzen in Samenform eine Einreihung in andere Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, wie z. B. Kapitel 9 und 12, möglich ist, werden sie in gekeimtem Zustand als Gemüse genießbar und sollten demgemäß in Kapitel 7 eingereiht werden, da sie die objektiven Merkmale der Kapitel 9 und 12 verloren haben. Siehe die Erläuterungen zu Position 0709 des HS, erster Absatz Ziffer 14 zu Bambusschösslingen und Sojabohnensprossen.
Sprossen aus Getreidekörnern des Kapitels 10 (Position 1001, 1002, 1003, 1004, 1006 oder 1008), z. B. gekeimte Gerste, ist in die Unterposition 1107 10 einzureihen (gekeimte Gerste kann nicht in Kapitel 10 eingereiht werden, siehe die Erläuterungen zu Position 1003 des HS, Ausnahme a)), welche die Position mit der genaueren Warenbezeichnung für gekeimtes Getreide ist, da sie nicht auf getrocknetes gekeimtes Getreide (Malz) beschränkt ist. „Grünmalz“ wird in die Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99 eingereiht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99, erster Absatz) und wird als Getreide charakterisiert, das zu keimen begonnen hat, aber noch nicht getrocknet ist.
Aus der Sorte Zea mays var.saccharata (Zuckermais) erzeugte Sprossen sind gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 7 und Anmerkung 2 zu Kapitel 10 in Kapitel 7 in die Position 0709 einzureihen (Unterposition 0709 99 60).
Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Sprossen und ihrer KN-Codes:
KN-Code
Warenbezeichnung (lateinischer Name)
0703 10 19
Zwiebelsprossen (Allium cepa)
0703 20 00
Knoblauchsprossen (Allium sativum)
0703 90 00
Porreesprossen (Allium porrum)
0704 90 90
Brokkolisprossen (Brassica oleracea var. italica)
0706 90 90
Rote-Beete-Sprossen (Beta vulgaris ssp. vulgaris)
0706 90 90
Radieschensprossen (Raphanus sativus)
0708 10 00
Erbsensprossen (Pisum sativum)
0708 20 00
Adzukibohnensprossen (Phaseolus angularis)
0708 20 00
Mungobohnensprossen (Vigna radiata)
0708 20 00
Reisbohnensprossen (Phaseolus pubescens)
0708 90 00
Kichererbsensprossen (Cicer arietinum)
0708 90 00
Spargelerbsensprossen (Lotus maritimus)
0708 90 00
Linsensprossen (Lens culinaris)
0708 90 00
Straucherbsensprossen (Cajanus cajan)
0709 99 10
Raukensprossen (Eruca vesicaria ssp. sativa)
0709 99 50
Fenchelsprossen (Foeniculum vulgare var. azoricum)
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
Speisezwiebeln
12,8 %
—
2025
unverändert
12,8 %
—
2024
unverändert
12,8 %
—
2023
unverändert
12,8 %
—
2022
unverändert
12,8 %
—
2021
unverändert
12,8 %
—
2020
unverändert
12,8 %
—
2019
Speisezwiebeln
12,8 %
—
KN-Code 0712 20 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 0712.20 („Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben: Speisezwiebeln“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 12,8 %; die Menge wird in — angemeldet.
Waren aus 135 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 12,8 %.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 0712.20 in die EU auf 110,9 Mio. € (−14 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war Indien mit einem Anteil von 55 %, gefolgt von Ägypten.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 19,5 %, USA 21,3 %–29,8 %, UK 12 %, Kanada zollfrei, Mexiko 20 %, Brasilien 9 %, Argentinien 9 %, Peru 6 %, Neuseeland 5 %, Japan 9 %, Taiwan 20 %, GCC 5 %, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 20 % und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 0712.20 im Wert von 248 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Indien.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 0712 20 00 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 12,8 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 0712 20 00 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 148 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 135 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Gelten für 0712 20 00 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 0712.20 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Indien (74 Mio. $), gefolgt von Ägypten.
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