Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 0713.32

0713 32 00

0713 32 00: Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:
  2. Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
  3. 0713 32 00 Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll Frei Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 3 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 4
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 5

  • ZusatzzollZusatzzölle 50 % mit Unterlage Y-155 (Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse) · sonst Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
    Unterlagen
    • Y155 Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
  • ZusatzzollZusatzzölle 50 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 4

  • Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 0285/18
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Rechtsakt
    Regulation 2306/21
    Unterlagen
    • C644 Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
    • Y929 Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 6 % ermäßigter Satz
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 7 % ermäßigter Satz
  • Estland 24 %
  • Finnland 13,5 % ermäßigter Satz
  • Frankreich 5,5 % ermäßigter Satz
  • Griechenland 13 % ermäßigter Satz
  • Irland 0 % ermäßigter Satz
  • Italien 4 % ermäßigter Satz
  • Kroatien 5 % ermäßigter Satz
  • Lettland 12 % ermäßigter Satz
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 3 % ermäßigter Satz
  • Malta 0 % ermäßigter Satz
  • Niederlande 9 % ermäßigter Satz
  • Österreich 10 % ermäßigter Satz
  • Polen 5 % ermäßigter Satz
  • Portugal 6 % ermäßigter Satz
  • Rumänien 11 % ermäßigter Satz
  • Schweden 6 % ermäßigter Satz
  • Slowakei 19 % ermäßigter Satz
  • Slowenien 9,5 % ermäßigter Satz
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 12 % ermäßigter Satz
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 5 % ermäßigter Satz

TEDB · 26. Oktober 2026

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 0713.32

letzte 12 Monate2,9 Mio. €-15,1 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis1,37 € je kg
Präferenzzollsatz0 %
Jan. 2024: 134.333 €Feb. 2024: 240.124 €März 2024: 253.971 €Apr. 2024: 237.283 €Mai 2024: 198.255 €Juni 2024: 279.338 €Juli 2024: 108.807 €Aug. 2024: 153.086 €Sept. 2024: 200.669 €Okt. 2024: 181.811 €Nov. 2024: 355.657 €Dez. 2024: 279.196 €Jan. 2025: 460.052 €Feb. 2025: 305.030 €März 2025: 396.270 €Apr. 2025: 149.186 €Mai 2025: 351.257 €Juni 2025: 423.806 €Juli 2025: 192.635 €Aug. 2025: 68.445 €Sept. 2025: 191.415 €Okt. 2025: 229.597 €Nov. 2025: 192.391 €Dez. 2025: 171.346 €Jan. 2026: 218.378 €Feb. 2026: 327.934 €März 2026: 369.975 €Apr. 2026: 359.424 €Mai 2026: 190.590 €Juni 2026: 247.299 €Juli 2026: 122.310 €Aug. 2026: 234.093 € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
China 868.430 € 30,4 % -13,1 %
Argentinien 654.459 € 22,9 % -29,7 %
Kanada 397.356 € 13,9 % -2,7 %
Vereinigte Staaten 119.033 € 4,2 % +12,4 %
Madagaskar 97.093 € 3,4 % +192 %
Kirgisistan 91.320 € 3,2 % -48,3 %
Nicaragua 78.679 € 2,8 % —
Paraguay 64.220 € 2,2 % -40,1 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

0713.32 Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

Anmerkungen

Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 07 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

0713 · Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

Erzeugnisse dieser Position, die zur Aussaat bestimmt sind, sind besonders ausgewählt und kennzeichnen sich im Allgemeinen durch ihre Aufmachung (z. B. in Säcken mit Angaben über ihre Verwendung als Saatgut) und durch ihren höheren Preis.

0713 32 00 · Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

Diese Bohnen werden nur in trockenem Zustand gehandelt. Im unreifen Zustand sind die Bohnen grün und wasserreich. Mit der Reife wird die Bohne rot und trocken.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

Allgemeines

1. Blanchieren ist unter diesem Kapitel nicht erlaubt, ausgenommen bei:

  • gefrorenem Gemüse (auch in Wasser oder Dampf gekocht) der Position 0710.
  • getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten, auch geschält oder zerkleinert, der Position 0713.

2. Sprossen (Gemüsesprossen und andere Sprossen) sind zu Ernährungszwecken verwendete gekeimte Samen, die roh oder gegart verzehrt werden. Zum Keimen werden die Samen befeuchtet (dies erhöht den Wassergehalt der Samen und beendet die Keimruhe) bis eine neue Pflanze zu wachsen beginnt und sich Blätter entwickeln.

Im Allgemeinen können Sprossen zum menschlichen Verzehr in drei Formen aufgemacht sein:

a) Als keimende Pflanze mit Keimblättern (Kotyledonen, erste Blätter des pflanzlichen Embryos), Samenresten und Wurzeln.

b) Als Pflanze, bestehend aus dem keimenden Getreidekorn, z. B. gekeimte Gerste, sogenanntes Grünmalz (siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99), die entweder in rohem Zustand in Salaten oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung für die Herstellung von vor allem Bier oder Whisky verwendet werden kann.

c) Als „Babypflanze“, die nur aus Keimblättern ohne Samenreste und Wurzeln besteht und keine „erwachsenen Blätter“ aufweist (Hauptblätter, die nach der embryonalen Phase entstehen). Diese Art von Sprossen ist gewöhnlich in kleinen Schachteln mit einem Nährmedium aufgemacht.

Bei der Einreihung von Sprossen sind die folgenden Grundsätze anzuwenden:

  • Sprossen von in Kapitel 7 genanntem Gemüse sind als frisches Gemüse in Kapitel 7 in die entsprechenden Positionen einzureihen, da frisches Gemüse zu diesem Kapitel gehört, unabhängig davon, ob es zur Ernährung oder für Saat- und Pflanzzwecke verwendet wird, mit Ausnahme von Gemüsepflanzen zum Pikieren oder Umpflanzen der Position 0602 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 7 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zehnter Absatz).
  • Bohnen zur Sprossenerzeugung werden in die Position 0713 als getrocknete Hülsenfrüchte eingereiht (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0713 31 des HS). Aus diesen Bohnen gewonnene Bohnensprossen und Sprossen aus anderen getrockneten Hülsenfrüchten werden jedoch als frische Hülsenfrüchte in die Position 0708 eingereiht.
  • Obwohl bei einigen Pflanzen in Samenform eine Einreihung in andere Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, wie z. B. Kapitel 9 und 12, möglich ist, werden sie in gekeimtem Zustand als Gemüse genießbar und sollten demgemäß in Kapitel 7 eingereiht werden, da sie die objektiven Merkmale der Kapitel 9 und 12 verloren haben. Siehe die Erläuterungen zu Position 0709 des HS, erster Absatz Ziffer 14 zu Bambusschösslingen und Sojabohnensprossen.
  • Sprossen aus Getreidekörnern des Kapitels 10 (Position 1001, 1002, 1003, 1004, 1006 oder 1008), z. B. gekeimte Gerste, ist in die Unterposition 1107 10 einzureihen (gekeimte Gerste kann nicht in Kapitel 10 eingereiht werden, siehe die Erläuterungen zu Position 1003 des HS, Ausnahme a)), welche die Position mit der genaueren Warenbezeichnung für gekeimtes Getreide ist, da sie nicht auf getrocknetes gekeimtes Getreide (Malz) beschränkt ist. „Grünmalz“ wird in die Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99 eingereiht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99, erster Absatz) und wird als Getreide charakterisiert, das zu keimen begonnen hat, aber noch nicht getrocknet ist.
  • Aus der Sorte Zea mays var.saccharata (Zuckermais) erzeugte Sprossen sind gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 7 und Anmerkung 2 zu Kapitel 10 in Kapitel 7 in die Position 0709 einzureihen (Unterposition 0709 99 60).

Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Sprossen und ihrer KN-Codes:

KN-CodeWarenbezeichnung (lateinischer Name)
0703 10 19Zwiebelsprossen (Allium cepa)
0703 20 00Knoblauchsprossen (Allium sativum)
0703 90 00Porreesprossen (Allium porrum)
0704 90 90Brokkolisprossen (Brassica oleracea var. italica)
0706 90 90Rote-Beete-Sprossen (Beta vulgaris ssp. vulgaris)
0706 90 90Radieschensprossen (Raphanus sativus)
0708 10 00Erbsensprossen (Pisum sativum)
0708 20 00Adzukibohnensprossen (Phaseolus angularis)
0708 20 00Mungobohnensprossen (Vigna radiata)
0708 20 00Reisbohnensprossen (Phaseolus pubescens)
0708 90 00Kichererbsensprossen (Cicer arietinum)
0708 90 00Spargelerbsensprossen (Lotus maritimus)
0708 90 00Linsensprossen (Lens culinaris)
0708 90 00Straucherbsensprossen (Cajanus cajan)
0709 99 10Raukensprossen (Eruca vesicaria ssp. sativa)
0709 99 50Fenchelsprossen (Foeniculum vulgare var. azoricum)
0709 99 60Zuckermaissprossen (Zea mays var. saccharata)
0709 99 90Alfalfasprossen (Medicago sativa)
0709 99 90Basilikumsprossen (Ocimum spp.)
0709 99 90Senfsprossen – schwarzer Senf (Brassica nigra, Syn.: Sinapis nigra L., Sisymbrium nigrum (L.) Prantl.)
0709 99 90Duftnesselsprossen (Agastache foeniculum)
0709 99 90Borretschsprossen (Borago officinalis)
0709 99 90Sprossen des Chinesischen Gemüsebaums (Toona sinensis)
0709 99 90Quellersprossen (Salicornia europaea)
0709 99 90Koriandersprossen (Coriandrum sativum)
0709 99 90Kressesprossen (Lepidium sativum)
0709 99 90Bockshornkleesprossen (Trigonella foenum-graecum)
0709 99 90Grüne oder rote Shisosprossen (Perilla frutescens)
0709 99 90Sonnenblumensprossen (Helianthus annuus)
0709 99 90Senfsprossen – weißer Senf (Sinapis alba)
1107 10 19Weizengrünmalz (Triticum aestivum)
1107 10 99Gerstengrünmalz (Hordeum vulgare)
1107 10 99Hirsegrünmalz (Panicum miliaceum)
1107 10 99Hafergrünmalz (Avena sativa)
1107 10 99Reisgrünmalz (Oryza sativa)
1107 10 99Roggengrünmalz (Secale cereale)

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis) Frei —
2025 unverändert Frei —
2024 unverändert Frei —
2023 unverändert Frei —
2022 unverändert Frei —
2021 unverändert Frei —
2020 unverändert Frei —
2019 Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis) Frei —

KN-Code 0713 32 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 0713.32 („Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.

Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 0713.32 in die EU auf 2,9 Mio. € (−15 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 30 %, gefolgt von Argentinien.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 0 %–19,3 %, UK zollfrei, Kanada 2 %, Mexiko 10 %, Brasilien 0 %–9 %, Argentinien 0 %–9 %, Peru 0 %–6 %, Neuseeland zollfrei, Japan 10 %, GCC 0 %–5 %, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 15 % und Nigeria 5 %–20 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 0713.32 im Wert von 7 Mio. $.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 0713 32 00 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Gelten für 0713 32 00 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.

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