Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 1602.32

1602 32 11

1602 32 11: Zubereitungen aus Hühnerfleisch: Mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen: nicht gegart

Zubereitungen aus Hühnerfleisch

Nicht allein anmeldbar: eine der 1 Unterteilungen verwenden Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht:
  2. von Geflügel der Position 0105:
  3. 1602 32 von Hühnern:
  4. mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:
  5. 1602 32 11 nicht gegart

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll 276,5 €/100 kg/net Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 4 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 4
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 7

  • ZusatzzollZusatzzölle 50 % mit Unterlage Y-155 (Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse) · sonst Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
    Unterlagen
    • Y155 Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
  • ZusatzzollZusatzzölle 50 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent 630 EUR / t
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Brasilien, Belarus, Vereinigtes Königreich, Russland
    Gültigkeit
    bis 30. Juni 2027
    Rechtsakt
    Regulation 1988/20
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent 630 EUR / t
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Brasilien
    Rechtsakt
    Regulation 0567/24
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 5

  • EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino
    Rechtsakt
    Regulation 0632/21
    Unterlagen
    • N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
    • Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
  • EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Färöer, Grönland
    Rechtsakt
    Regulation 0632/21
    Unterlagen
    • N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
    • Y058 Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
    • Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Rechtsakt
    Regulation 2306/21
    Unterlagen
    • C644 Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
    • Y929 Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier

TARIC-Unterpositionen

Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.

1602 32 11 10Dosenfleisch aus Hühnerfleisch; getrocknetes zerfasertes Hühnerfleisch; Klebreis mit Hühnchen
1602 32 11 90andere

Zollkontingente

Laufende NummerUrsprungKontingentszollsatzZeitraumMengeRestmengeGültigkeit
09.0156 All third countries 630 EUR / t 1. Juli 2026 – 30. Juni 2027 236.000 kg 143.500 kg Offen
09.1946 Chile Frei 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 32.200.000 kg 29.783.520 kg Offen
09.4251 Brazil 630 EUR / t 22. Februar 2024 – — — Verwaltung über Einfuhrlizenzen
09.4960 Mercosur Frei 1. Mai 2026 – 31. Dezember 2026 — — Verwaltung über Einfuhrlizenzen
09.7951 Singapore Frei · 0 EUR / 100 kg 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 500.000 kg 500.000 kg Offen

Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 23. Oktober 2026. Über Lizenzen verwaltete Kontingente werden mit Einfuhrlizenzen zugeteilt; ihre Restmenge wird im Wochenbericht nicht veröffentlicht.

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 6 % ermäßigter Satz
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 7 % ermäßigter Satz
  • Estland 24 %
  • Finnland 13,5 % ermäßigter Satz
  • Frankreich 5,5 % ermäßigter Satz
  • Griechenland 13 % ermäßigter Satz
  • Irland 23 %
  • Italien 10 % ermäßigter Satz
  • Kroatien 5 % ermäßigter Satz
  • Lettland 12 % ermäßigter Satz
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 3 % ermäßigter Satz
  • Malta 18 %
  • Niederlande 9 % ermäßigter Satz
  • Österreich 10 % ermäßigter Satz
  • Polen 5 % ermäßigter Satz
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 11 % ermäßigter Satz
  • Schweden 6 % ermäßigter Satz
  • Slowakei 19 % ermäßigter Satz
  • Slowenien 9,5 % ermäßigter Satz
  • Spanien 10 % ermäßigter Satz
  • Tschechien 12 % ermäßigter Satz
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 26. Oktober 2026

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—276,5 €/100 kg/net
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Frei
CARIFORUM
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitere

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

Frei
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitere

Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna

Frei
MercosurKontingent Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay Frei
SADC EPA Botsuana, Eswatini, Namibia Frei
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas Mauritius, Seychellen, Simbabwe Frei
Abkommen EU–Andorra Andorra Frei
Abkommen EU–Albanien Albanien Frei
Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Frei
Abkommen EU–Kanada Kanada Frei
Abkommen EU–Côte d’Ivoire Côte d’Ivoire Frei
Abkommen EU–ChileKontingent Chile Frei
Abkommen EU–Kamerun Kamerun Frei
Abkommen EU–Ägypten Ägypten Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Fidschi Fidschi Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Georgien Georgien Frei
Abkommen EU–Ghana Ghana Frei
Abkommen EU–Jordanien Jordanien Frei
Abkommen EU–Japan Japan Frei
Abkommen EU–Kenia Kenia Frei
Abkommen EU–Südkorea Südkorea Frei
Abkommen EU–Libanon Libanon Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei
Abkommen EU–Republik Moldau Republik Moldau Frei
Abkommen EU–Montenegro Montenegro Frei
Abkommen EU–Nordmazedonien Nordmazedonien Frei
Abkommen EU–NorwegenKontingent Norwegen Frei
Abkommen EU–Neuseeland Neuseeland Frei
Abkommen EU–PeruKontingent Peru Frei
Abkommen EU–Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea Frei
Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete Frei
Abkommen EU–Serbien Serbien Frei
Abkommen EU–Singapur Singapur Frei
Zollunion EU–San Marino San Marino Frei
Abkommen EU–UkraineKontingent Ukraine Frei
Abkommen EU–Samoa Samoa Frei
Abkommen EU–Kosovo Kosovo Frei
Abkommen EU–Südafrika Südafrika Frei
Abkommen EU–Vietnam Vietnam 345,625 EUR / t

Fußnoten

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 1602.32

letzte 12 Monate863,3 Mio. €+7,9 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis3,73 € je kg
Präferenzzollsatz9 %
Jan. 2024: 58 Mio. €Feb. 2024: 51 Mio. €März 2024: 59 Mio. €Apr. 2024: 60,8 Mio. €Mai 2024: 67 Mio. €Juni 2024: 61,9 Mio. €Juli 2024: 62,9 Mio. €Aug. 2024: 54 Mio. €Sept. 2024: 54,2 Mio. €Okt. 2024: 71,9 Mio. €Nov. 2024: 63,2 Mio. €Dez. 2024: 51,5 Mio. €Jan. 2025: 65,1 Mio. €Feb. 2025: 57,2 Mio. €März 2025: 80,3 Mio. €Apr. 2025: 77,3 Mio. €Mai 2025: 73,5 Mio. €Juni 2025: 66,8 Mio. €Juli 2025: 72,2 Mio. €Aug. 2025: 66,8 Mio. €Sept. 2025: 57,4 Mio. €Okt. 2025: 77,6 Mio. €Nov. 2025: 65,2 Mio. €Dez. 2025: 60,5 Mio. €Jan. 2026: 77 Mio. €Feb. 2026: 59,7 Mio. €März 2026: 79,4 Mio. €Apr. 2026: 76,9 Mio. €Mai 2026: 79,7 Mio. €Juni 2026: 72,3 Mio. €Juli 2026: 84,3 Mio. €Aug. 2026: 73,1 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Thailand 371,9 Mio. € 43,1 % +1,7 %
China 182,4 Mio. € 21,1 % +5,2 %
Brasilien 156 Mio. € 18,1 % +11,1 %
Vereinigtes Königreich 97,2 Mio. € 11,3 % +21,6 %
Ukraine 21,5 Mio. € 2,5 % +20,1 %
Norwegen 14 Mio. € 1,6 % +107 %
Bosnien und Herzegowina 4,9 Mio. € 0,6 % -22,3 %
Argentinien 4,4 Mio. € 0,5 % +28,6 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

1602.32 Von Geflügel der Position 0105: von Hühnern

Tarifpositionen (EU): 1602.32

Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren

Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.

  • N339749 U.S. CBP 22. Mai 2024 · 1602.32.00.40

    The tariff classification and country of origin of Chargrilled Chicken Skewers

  • N337083 U.S. CBP 5. Januar 2024 · 1602.32.00.10

    The tariff classification of Prepared Chicken Meals from United Kingdom

  • N324049 U.S. CBP 23. Februar 2022 · 1602.32.00.40

    The tariff classification of stock concentrates from Australia

  • H252123 U.S. CBP 23. Februar 2016 · 1602.32.00

    Request for binding ruling on the tariff classification of cooked chicken powders

  • 600015957 HMRC 1. Juli 2026 – 30. Juni 2029 · 1602 32 19 90

    Chicken satay skewers (10) Ingredients: Chicken breast satay seasoning maize starch soya bean oil dextrose cooked and frozen Packaging: in plastic bags/outer box

  • 600015958 HMRC 1. Juli 2026 – 30. Juni 2029 · 1602 32 19 90

    Chicken satay skewers (10) Ingredients: Chicken breast satay seasoning maize starch soya bean oil dextrose sticky chicken skewers (20) approx Chicken breast oriental sauce maize starch soy sauce sugar syrup modified maize starch caramel rice vinegar yeast extract ginger juice xanthem gum cooked…

  • 600015959 HMRC 1. Juli 2026 – 30. Juni 2029 · 1602 32 19 90

    10 Sweet Chilli Chicken Skewers Ingredients: Chicken breast sweet chilli sauce sugar maize starch salt garlic powder chilli powder onion powder bell pepper powder soy sauce powder paprika extract parsley citric acid maltodextrin white vinegar rapeseed oil lime oil garlic oil cooked and frozen…

  • 600015962 HMRC 1. Juli 2026 – 30. Juni 2029 · 1602 32 19 90

    10 BBQ Chicken Bubble Dog Ingredients: Chicken breast wheat flour soya bean oil white rice flakes modified tapioca starch sugar salt spices wheat starch rice bran oil raising agents smoked maltodextrin flavourings tomato powder onion powder garlic powder sage powder barley malt extract yeast…

insgesamt 54 Entscheidungen zu dieser Nummer

Anmerkungen

Anmerkungen
Unterpositions-Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 16 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

1602 · Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

Siehe Zusätzliche Anmerkung 6 a) zu Kapitel 2, der zufolge nichtgegartes, gewürztes Fleisch zu Kapitel 16 gehört. Ob nichtgegartes Geflügelfleisch gewürzt ist, wird nach den Verfahren der sensorischen Prüfung für nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1362/2013 der Kommission (1) ermittelt.

(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1362/2013 der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung der Verfahren der sensorischen Prüfung für nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch für die Zwecke seiner Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 9).

1602 31 11 bis 1602 39 85 · von Geflügel der Position 0105

Hierher gehören z. B. Geflügel und Teile davon, die nach dem Kochen haltbar gemacht wurden.

Hierher gehören z. B.:

1. Huhn in Aspik;

2. Hühnerhälften oder -viertel, in Soße, und ganze Puten-, Gänse- oder Hühnerkeulen, auch gefroren;

3. Geflügelpasteten (im Wesentlichen bestehend aus Geflügelfleisch mit Zusatz insbesondere von Kalbfleisch, Schweinefett, Trüffeln und Gewürzen), auch gefroren;

4. Fertiggerichte auf der Grundlage von Geflügelfleisch, die neben Geflügelfleisch als Beilage Gemüse, Reis, Teigwaren usw. zu dem eigentlichen Fleischgericht enthalten. Dazu zählen z.B. die als „Huhn mit Reis“ oder „Huhn mit Pilzen“ bezeichneten Zubereitungen sowie gefrorene Gerichte aus Geflügelfleisch auf einem Tablett, das — getrennt voneinander — das eigentliche Fleischgericht und die verschiedenen Beilagen enthält.

Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes an Geflügelfleisch wird das Gewicht der Knochen nicht mitgerechnet.

1602 32 11 · nicht gegart

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter Absatz vor den Ausnahmen hingewiesen.

Der zweite Satz von Absatz 1 der Anmerkung 2 (Einreihung in die Position, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht) gilt auch für die Bestimmung von Unterpositionen. Dies gilt nicht für Lebern enthaltende Zubereitungen der Positionen 1601 00 und 1602 (siehe Absatz 2 der Anmerkung).

Zusätzliche Anmerkung 2

In der Regel können Teile von Teilstücken nur bestimmt werden, wenn sie ca. 100 × 80 × 2 mm groß sind.

Der Begriff „Teile“ bezieht sich nur auf Teile, bei denen positiv und nicht durch Ausschluss anderer Möglichkeiten bestimmt werden kann, von welchem Teilstück (z. B. Schinken) sie stammen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 nicht gegart 276,5 €/100 kg/net —
2025 unverändert 276,5 €/100 kg/net —
2024 unverändert 276,5 €/100 kg/net —
2023 unverändert 276,5 €/100 kg/net —
2022 unverändert 276,5 €/100 kg/net —
2021 unverändert 276,5 €/100 kg/net —
2020 unverändert 276,5 €/100 kg/net —
2019 nicht gegart 276,5 €/100 kg/net —

KN-Code 1602 32 11 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 1602.32 („Von Geflügel der Position 0105: von Hühnern“).

Der Drittlandszollsatz ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: 276,5 €/100 kg/net.

Waren aus 116 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 276,5 €/100 kg/net.

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.

Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 1602.32 in die EU auf 863,3 Mio. € (+8 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war Thailand mit einem Anteil von 43 %, gefolgt von China.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 121,5 %, USA 6,4 %, Kanada 0 %–11 %, Mexiko 20 %, Brasilien 14,4 %, Argentinien 16 %, Peru 6 %, Neuseeland 0 %–5 %, Japan 0 %–21,3 %, Taiwan 20 %–25 %, GCC 5 %, Nordmazedonien 10 % und Nigeria 35 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 1602.32 im Wert von 4,4 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Thailand.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 1602 32 11 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 276,5 €/100 kg/net; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 1602 32 11 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 117 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 116 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

Gelten für 1602 32 11 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 1602.32 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Thailand (378,9 Mio. $), gefolgt von Brasilien.

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