Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 1905.32

1905 32 19

1905 32 19: Waffeln: Ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen: andere

Waffeln

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
  2. Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:
  3. 1905 32 Waffeln:
  4. andere:
  5. ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:
  6. 1905 32 19 andere

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 3 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 5
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

EA = Agrarteilbetrag, AD S/Z = Zusatzzoll für Zucker, AD F/M = Zusatzzoll für Mehl. Ihre Höhe richtet sich nach dem Meursing-Zusatzcode der Ware (Milchfett, Milcheiweiß, Stärke und Zucker).

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 5

  • ZusatzzollZusatzzölle 50 % mit Unterlage Y-155 (Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse) · sonst Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
    Unterlagen
    • Y155 Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
  • ZusatzzollZusatzzölle 50 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Russland
    Rechtsakt
    Regulation 1227/25
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 6

  • EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino
    Rechtsakt
    Regulation 0632/21
    Unterlagen
    • N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
    • Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y931 Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
    • Y930 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
    • C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
  • EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Färöer, Grönland
    Rechtsakt
    Regulation 0632/21
    Unterlagen
    • N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
    • Y058 Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
    • Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
    • Y931 Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
    • Y930 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
    • C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
  • EinfuhrkontrolleAbfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr (Beschränkung - Lebensmittel und Futtermittel)
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Albanien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Russland und 5 weitere
    Rechtsakt
    Regulation 0256/24
    Unterlagen
    • C678 GGED-D (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
    • Y854 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission.
    • Y855 Befreiung von Einfuhrbeschränkungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission (Unfall von Tschernobyl).
    • N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Rechtsakt
    Regulation 2306/21
    Unterlagen
    • C644 Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
    • Y929 Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier

Zollkontingente

Laufende NummerUrsprungKontingentszollsatzZeitraumMengeRestmengeGültigkeit
09.0799 Iceland 4,1 % + EAR MAX 9,3 % +ADSZR MAX 35,15 EUR / 100 kg · 4,5 % + 22,55 EUR / 100 kg MAX 9,4 % + 8,25 EUR / 100 kg MAX 35,15 EUR / 100 kg · 4,5 % + EAR MAX 10,3 % +ADFMR MAX 35,15 EUR / 100 kg · 4,5 % + EAR MAX 12,1 % +ADSZR MAX 35,15 EUR / 100 kg · 4,5 % + EAR MAX 9,3 % +ADSZR MAX 35,15 EUR / 100 kg · 6,7 % MAX 35,15 EUR / 100 kg 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 500.000 kg 499.860 kg Offen
09.9015 United States 1 % + 3,98 EUR / 100 kg · 1 % + 5 EUR / 100 kg · 1,1 % + 15,13 EUR / 100 kg · 1,3 % + 11,5 EUR / 100 kg · 1,3 % + 3,68 EUR / 100 kg · 1,3 % + 4,5 EUR / 100 kg · 1,3 % + 8,4 EUR / 100 kg · 1,5 % + 3,25 EUR / 100 kg · 1,6 % + 2,43 EUR / 100 kg · 1,6 % + 3,78 EUR / 100 kg 1. Juli 2026 – 30. Juni 2027 50.000.000 kg 48.819.354 kg Kritisch

Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 23. Oktober 2026.

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 6 % ermäßigter Satz
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 7 % ermäßigter Satz
  • Estland 24 %
  • Finnland 13,5 % ermäßigter Satz
  • Frankreich 5,5 % ermäßigter Satz
  • Griechenland 13 % ermäßigter Satz
  • Irland 0 % / 9 % ermäßigter Satz
  • Italien 10 % ermäßigter Satz
  • Kroatien 5 % ermäßigter Satz
  • Lettland 12 % ermäßigter Satz
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 9 % ermäßigter Satz
  • Österreich 10 % ermäßigter Satz
  • Polen 5 % ermäßigter Satz
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 11 % ermäßigter Satz
  • Schweden 6 % ermäßigter Satz
  • Slowakei 5 % ermäßigter Satz
  • Slowenien 9,5 % ermäßigter Satz
  • Spanien 10 % ermäßigter Satz
  • Tschechien 12 % ermäßigter Satz
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 26. Oktober 2026

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—(9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z)
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Frei
CARIFORUM
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitere

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

Frei
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitere

Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna

Frei
SADC EPA Botsuana, Eswatini, Namibia Frei
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas Mauritius, Seychellen, Simbabwe Frei
Abkommen EU–Andorra Andorra Frei
Abkommen EU–Albanien Albanien Frei
Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Frei
Abkommen EU–Kanada Kanada Frei
Abkommen EU–Schweiz Schweiz Frei
Abkommen EU–Côte d’Ivoire Côte d’Ivoire Frei
Abkommen EU–Kamerun Kamerun Frei
Abkommen EU–Kolumbien Kolumbien Frei
Abkommen EU–Ecuador Ecuador Frei
Abkommen EU–Ägypten Ägypten Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Fidschi Fidschi Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Georgien Georgien Frei
Abkommen EU–Ghana Ghana Frei
Abkommen EU–Israel Israel Frei
Europäischer Wirtschaftsraum - Island Island Frei
Abkommen EU–Jordanien Jordanien Frei
Abkommen EU–Japan Japan Frei
Abkommen EU–Kenia Kenia Frei
Abkommen EU–Südkorea Südkorea Frei
Abkommen EU–Libanon Libanon Frei
Abkommen EU–Liechtenstein Liechtenstein Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei
Abkommen EU–Republik Moldau Republik Moldau Frei
Abkommen EU–Montenegro Montenegro Frei
Abkommen EU–Nordmazedonien Nordmazedonien Frei
Abkommen EU–Neuseeland Neuseeland Frei
Abkommen EU–Peru Peru Frei
Abkommen EU–Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea Frei
Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete Frei
Abkommen EU–Serbien Serbien Frei
Abkommen EU–Singapur Singapur Frei
Zollunion EU–San Marino San Marino Frei
Abkommen EU–Ukraine Ukraine Frei
Abkommen EU–Vietnam Vietnam Frei
Abkommen EU–Samoa Samoa Frei
Abkommen EU–Kosovo Kosovo Frei
APS - Allgemeine Regelung
Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville und 5 weitere

Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Tadschikistan, Vanuatu

5,5 % + EA MAX 24,2 % +ADSZ
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)
Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitere

Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan

0 % + EA MAX 24,2 % +ADSZ
Zentralamerika Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama 0 % + EA MAX 0 % +ADSZ
Mercosur Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay 7,8 % + EAR MAX 21,1 % +ADSZR
Abkommen EU–Chile Chile 0 % + EAR MAX 12,1 % +ADSZR
Abkommen EU–Algerien Algerien 0 % + EA MAX 24,2 % +ADSZ
Abkommen EU–Färöer Färöer 0 % + EA MAX 24,2 % +ADSZ
Europäischer Wirtschaftsraum Norwegen 0 % + EAR MAX 24,2 % +ADSZR
Abkommen EU–Syrien Syrien 0 % + EA MAX 24,2 % +ADSZ
Abkommen EU–Tunesien Tunesien 0 % + EA MAX 24,2 % +ADSZ
Zollunion EU–Türkei Türkei 0 % + EA MAX 24,2 % +ADSZ
Abkommen EU–Vereinigte StaatenKontingent Vereinigte Staaten 2,3 % + 4,74 EUR / 100 kg
Abkommen EU–Südafrika Südafrika 0 % + EA MAX 24,2 % +ADSZ

Fußnoten

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 1905.32

letzte 12 Monate273,1 Mio. €-2,5 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis4,26 € je kg
Präferenzzollsatz86 %
Jan. 2024: 18 Mio. €Feb. 2024: 18,4 Mio. €März 2024: 19,2 Mio. €Apr. 2024: 20,1 Mio. €Mai 2024: 18,7 Mio. €Juni 2024: 16,5 Mio. €Juli 2024: 21,1 Mio. €Aug. 2024: 20,1 Mio. €Sept. 2024: 20 Mio. €Okt. 2024: 21,8 Mio. €Nov. 2024: 20,5 Mio. €Dez. 2024: 20,4 Mio. €Jan. 2025: 21,4 Mio. €Feb. 2025: 22,9 Mio. €März 2025: 26,7 Mio. €Apr. 2025: 24,7 Mio. €Mai 2025: 25,6 Mio. €Juni 2025: 26,1 Mio. €Juli 2025: 27 Mio. €Aug. 2025: 23 Mio. €Sept. 2025: 31,5 Mio. €Okt. 2025: 29,1 Mio. €Nov. 2025: 27,5 Mio. €Dez. 2025: 23,2 Mio. €Jan. 2026: 20 Mio. €Feb. 2026: 22 Mio. €März 2026: 24 Mio. €Apr. 2026: 18,2 Mio. €Mai 2026: 18,4 Mio. €Juni 2026: 21,7 Mio. €Juli 2026: 19 Mio. €Aug. 2026: 18,5 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Ukraine 86,5 Mio. € 31,7 % +3,7 %
Vereinigtes Königreich 79,4 Mio. € 29,1 % -8,7 %
Türkei 47,1 Mio. € 17,3 % -7,9 %
Bosnien und Herzegowina 13,2 Mio. € 4,8 % +8,7 %
Serbien 7,1 Mio. € 2,6 % +16,7 %
Schweiz 5,6 Mio. € 2,1 % -14,4 %
Nordmazedonien 4,7 Mio. € 1,7 % -25,7 %
Norwegen 2,7 Mio. € 1 % +0,9 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

1905.32 Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: Waffeln

Tarifpositionen (EU): 1905.32

Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren

Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.

  • N356530 U.S. CBP 17. Dezember 2025 · 1905.32.00.41

    The tariff classification, country of origin and marking of a snack food from Indonesia

  • H317110 U.S. CBP 21. März 2022 · 1905.32.00

    Revocation of NY N303994; Tariff classification of a chocolate-covered cookie assortment from Germany

Anmerkungen

Zusätzliche Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 19 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

1905 · Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Hierher gehören verzehrfertige Knabberartikel in Form von z. B. getrockneten Erbsen oder Erdnüssen, die vollständig mit einem Teig umhüllt sind, wenn die Teighülle sowohl aufgrund ihrer Dicke als auch wegen ihres Geschmacks den Charakter der Erzeugnisse prägt.

Als kakaohaltig im Sinne der Position 1905 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten.

Nicht hierher gehört nicht gebackener Teig zur Herstellung von Backwaren, auch geformt, auch kakaohaltig (Unterposition 1901 20 00).

1905 32 05 bis 1905 32 99 · Waffeln

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 19 und die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 9.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

Allgemeines

Der „Gehalt an Kakaopulver in Gewichtshundertteilen“ im Sinne dieses Kapitels wird normalerweise berechnet, indem die Summe der Gehalte an Theobromin und Coffein in Gewichtshundertteilen mit dem Faktor 31 multipliziert wird.

Theobromin und Coffein sind mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie zu bestimmen („HPLC“).

Bei Erzeugnissen, die Coffein oder Theobromin aus anderen Quellen enthalten als Kakao, sind diese zusätzlichen Mengen an Coffein bzw. Theobromin nicht zur Berechnung des Kakaogehaltes heranzuziehen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 andere (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) —
2025 unverändert (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) —
2024 unverändert (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) —
2023 unverändert (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) —
2022 unverändert (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) —
2021 unverändert (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) —
2020 unverändert (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) —
2019 andere (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) —

KN-Code 1905 32 19 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 1905.32 („Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: Waffeln“).

Der Drittlandszollsatz ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z).

Waren aus 116 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z).

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.

Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 1905.32 in die EU auf 273,1 Mio. € (−2 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war die Ukraine mit einem Anteil von 32 %, gefolgt von dem Vereinigten Königreich.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 9 %, USA zollfrei, UK 8 %, Kanada 0 %–3 %, Brasilien 16,2 %, Argentinien 18 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan 18 %, Taiwan 17,5 %, GCC 5 % und Nigeria 35 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 1905.32 im Wert von 2,8 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus der Ukraine.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 1905 32 19 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 1905 32 19 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 152 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 116 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

Gelten für 1905 32 19 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 1905.32 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus der Ukraine (71 Mio. $), gefolgt von dem Vereinigten Königreich.

Als CSV herunterladen Änderungen folgen (RSS)