Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 2102.10
2102 10 90: Hefen (lebend oder nicht lebend); andere: Hefen, lebend, andere
Hefen, lebend
Nicht allein anmeldbar: eine der 1 Unterteilungen verwenden Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
- 2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
- 2102 10 Hefen, lebend:
- 2102 10 90 andere
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 5
- ZusatzzollZusatzzölle 50 % mit Unterlage Y-155 (Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse) · sonst Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Belarus, Russland
- Rechtsakt
- Regulation 1227/25
- Unterlagen
- Y155 Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
- ZusatzzollZusatzzölle 50 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus, Russland
- Rechtsakt
- Regulation 1227/25
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 31. Oktober 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 3
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
- Rechtsakt
- Regulation 2306/21
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
TARIC-Unterpositionen
Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.
| 2102 10 90 10 | für Futterzwecke |
| 2102 10 90 90 | andere |
Zollkontingente
| Laufende Nummer | Ursprung | Kontingentszollsatz | Zeitraum | Menge | Restmenge | Gültigkeit |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 09.1830 | South Africa | Frei | 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 | 350.000 kg | 350.000 kg | Offen |
| 09.9016 | United States | Frei · 0,1 EUR / 100 kg Z · 1,3 % · 1,3 % + 3,18 EUR / 100 kg · 1,5 % · 1,6 % + 3,56 EUR / 100 kg · 1,9 % · 10,68 EUR / 100 kg M · 2 % + 13,5 EUR / 100 kg · 2 % + 9,63 EUR / 100 kg | 1. Juli 2026 – 30. Juni 2027 | 250.000.000 kg | 245.267.080 kg | Kritisch |
Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 30. Oktober 2026.
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
-
Belgien 6 % ermäßigter Satz
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Bulgarien 20 %
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Dänemark 25 %
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Deutschland 7 % ermäßigter Satz
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Estland 24 %
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Finnland 13,5 % ermäßigter Satz
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Frankreich 5,5 % ermäßigter Satz
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Griechenland 13 % ermäßigter Satz
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Irland 23 %
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Italien 10 % ermäßigter Satz
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Kroatien 25 %
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Lettland 12 % ermäßigter Satz
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Litauen 21 %
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Luxemburg 3 % ermäßigter Satz
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Malta 0 % ermäßigter Satz
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Niederlande 9 % ermäßigter Satz
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Österreich 10 % ermäßigter Satz
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Polen 23 %
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Portugal 23 %
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Rumänien 11 % ermäßigter Satz
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Schweden 6 % ermäßigter Satz
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Slowakei 19 % ermäßigter Satz
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Slowenien 9,5 % ermäßigter Satz
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Spanien 10 % ermäßigter Satz
-
Tschechien 12 % ermäßigter Satz
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Ungarn 27 %
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Zypern 19 %
TEDB · 2. November 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | 14,7 % |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitereAntarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna | Frei |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitereBolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan | Frei |
| Zentralamerika | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| Europäischer Wirtschaftsraum | Island, Norwegen | Frei |
| Abkommen EU–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen EU–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina | Bosnien und Herzegowina | Frei |
| Abkommen EU–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen EU–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen EU–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen EU–Kolumbien | Kolumbien | Frei |
| Abkommen EU–Algerien | Algerien | Frei |
| Abkommen EU–Ecuador | Ecuador | Frei |
| Abkommen EU–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | Westsahara | Frei |
| Abkommen EU–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigtes Königreich | Vereinigtes Königreich | Frei |
| Abkommen EU–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen EU–Ghana | Ghana | Frei |
| Abkommen EU–Israel | Israel | Frei |
| Abkommen EU–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen EU–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen EU–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen EU–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen EU–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen EU–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen EU–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen EU–Montenegro | Montenegro | Frei |
| Abkommen EU–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen EU–Neuseeland | Neuseeland | Frei |
| Abkommen EU–Peru | Peru | Frei |
| Abkommen EU–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen EU–Serbien | Serbien | Frei |
| Abkommen EU–Singapur | Singapur | Frei |
| Zollunion EU–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen EU–Syrien | Syrien | Frei |
| Abkommen EU–Tunesien | Tunesien | Frei |
| Zollunion EU–Türkei | Türkei | Frei |
| Abkommen EU–Ukraine | Ukraine | Frei |
| Abkommen EU–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen EU–Kosovo | Kosovo | Frei |
| Abkommen EU–SüdafrikaKontingent | Südafrika | Frei |
| Abkommen EU–Vietnam | Vietnam | 1,8 % |
| Abkommen EU–Chile | Chile | 3,4 % |
| Abkommen EU–Vereinigte StaatenKontingent | Vereinigte Staaten | 3,7 % |
| Abkommen EU–Mexiko | Mexiko | 5,1 % |
| APS - Allgemeine Regelung | Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville und 5 weitereCookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Tadschikistan, Vanuatu | 10,2 % |
| Mercosur | Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay | 13,3 % |
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 2102.10
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 16,4 Mio. € | 17,9 % | -8,7 % | |
| 15,9 Mio. € | 17,4 % | -40,9 % | |
| 15,8 Mio. € | 17,2 % | -12,2 % | |
| 9,8 Mio. € | 10,7 % | +72,3 % | |
| 8,3 Mio. € | 9,1 % | +14,3 % | |
| 4,6 Mio. € | 5 % | +4,3 % | |
| 3,4 Mio. € | 3,8 % | +218,6 % | |
| 2,9 Mio. € | 3,1 % | +88,8 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
2102.10 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere: Hefen, lebend
Tarifpositionen (EU): 2102.10
- 2102 10 10Hefen (lebend oder nicht lebend); andere: Hefen, lebend, ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)
- 2102 10 31Hefen (lebend oder nicht lebend); andere: Hefen, lebend, Backhefen, getrocknet
- 2102 10 39Hefen (lebend oder nicht lebend); andere: Hefen, lebend, Backhefen, andere
- 2102 10 90Hefen (lebend oder nicht lebend); andere: Hefen, lebend, andere
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- 600016285 HMRC
Gut flora stabiliser for use as an animal feed additive. A strain that creates a more favourable environment for rumen anaerobic microbiota by scavenging oxygen. This promotes the growth of cellulolytic and lactic acid-utilising bacteria, helping to stabilise rumen pH and reduce the risk of…
Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN
Allgemeines
Die Einreihung von „Nahrungsergänzungsmitteln“ (gemäß Ziffer 16 der Erläuterungen zu Position 2106 des HS), insbesondere anderer Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, ist auch unter den Kriterien zu betrachten, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 („Swiss Caps“) aufgestellt wurden.
Zusätzliche Anmerkung 1
Diese Zusätzliche Anmerkung gilt insbesondere für Maltodextrine.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Diese Unterposition in früheren Jahren
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | andere | 14,7 % | — |
| 2025 | unverändert | 14,7 % | — |
| 2024 | unverändert | 14,7 % | — |
| 2023 | unverändert | 14,7 % | — |
| 2022 | unverändert | 14,7 % | — |
| 2021 | unverändert | 14,7 % | — |
| 2020 | unverändert | 14,7 % | — |
| 2019 | andere | 14,7 % | — |
In der Kombinierten Nomenklatur ist 2102 10 90 eine von 4 Tarifpositionen unter der Unterposition 2102.10 („Hefen (lebend oder nicht lebend); andere: Hefen, lebend“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 14,7 %; die Menge wird in — angemeldet.
Für Waren mit Ursprung in 150 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 14,7 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 133 davon entfällt der Zoll ganz.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 2102.10 im Wert von 91,7 Mio. € ein (−9 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 1,42 € je kg; wichtigstes Lieferland war das Vereinigte Königreich mit einem Anteil von 18 %, gefolgt von der Ukraine.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 10,9 %–14,7 %, USA 6,4 %, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 10 %–15 %, Brasilien 0 %–12,6 %, Argentinien 0 %–12,6 %, Peru 6 %, Neuseeland zollfrei, Japan 10,5 %, Taiwan 7,5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen 0 %–21 %, Nordmazedonien 30 % und Nigeria 5 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 2102.10 im Wert von 611 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus der Ukraine.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 2102 10 90 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 14,7 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 2102 10 90 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 150 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 133 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Gelten für 2102 10 90 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 2102.10 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus der Ukraine (30 Mio. $), gefolgt von dem Vereinigten Königreich.