2209 00 11 und 2209 00 19 · Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 11 zu Kapitel 22.
Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2209 des HS, Teil I, zweiter Absatz, Ziffer 1.
Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 2209.00
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Einfuhr: EU
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
TEDB · 27. Oktober 2026
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | 6,4 €/hl |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitereAntarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna | Frei |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitereBolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan | Frei |
| Zentralamerika | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| Mercosur | Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| Abkommen EU–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen EU–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina | Bosnien und Herzegowina | Frei |
| Abkommen EU–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen EU–Schweiz | Schweiz | Frei |
| Abkommen EU–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen EU–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen EU–Kolumbien | Kolumbien | Frei |
| Abkommen EU–Ecuador | Ecuador | Frei |
| Abkommen EU–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | Westsahara | Frei |
| Abkommen EU–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigtes Königreich | Vereinigtes Königreich | Frei |
| Abkommen EU–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen EU–Ghana | Ghana | Frei |
| Abkommen EU–Israel | Israel | Frei |
| Europäischer Wirtschaftsraum - Island | Island | Frei |
| Abkommen EU–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen EU–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen EU–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen EU–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen EU–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen EU–Liechtenstein | Liechtenstein | Frei |
| Abkommen EU–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen EU–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen EU–Montenegro | Montenegro | Frei |
| Abkommen EU–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen EU–Neuseeland | Neuseeland | Frei |
| Abkommen EU–Peru | Peru | Frei |
| Abkommen EU–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen EU–Serbien | Serbien | Frei |
| Abkommen EU–Singapur | Singapur | Frei |
| Zollunion EU–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen EU–Türkei | Türkei | Frei |
| Abkommen EU–Ukraine | Ukraine | Frei |
| Abkommen EU–Vietnam | Vietnam | Frei |
| Abkommen EU–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen EU–Kosovo | Kosovo | Frei |
| APS - Allgemeine Regelung | Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville und 6 weitereCookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Syrien, Tadschikistan, Vanuatu | 4,4 EUR / hl |
| Abkommen EU–Chile | Chile | 2,2 EUR / hl |
| Europäischer Wirtschaftsraum | Norwegen | 3,1 EUR / hl |
| Abkommen EU–Südafrika | Südafrika | 4,4 EUR / hl |
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 23,3 Mio. € | 46 % | +3,5 % | |
| 8,5 Mio. € | 16,8 % | +6,3 % | |
| 6,3 Mio. € | 12,4 % | +1 % | |
| 3,2 Mio. € | 6,3 % | -11,6 % | |
| 2,5 Mio. € | 5 % | +13,8 % | |
| 1,4 Mio. € | 2,7 % | +20,4 % | |
| 985.095 € | 1,9 % | -6,1 % | |
| 900.804 € | 1,8 % | +21,3 % |
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
The tariff classification of “Ball-Samico” Grateable Balsamic Vinegar from Italy
Apple cider vinegar. This is used as a pest control for fruit crops. This is packaged into 10l cans and 200l drum.
Apple cider vinegar flavoured with ginger, honey, lime, and lemon. The vinegar can be used for cooking, in salad dressings or as a drink when diluted with water. 5% acidity. Ingredients: organic apple cider vinegar, organic honey, organic citrus base (ginger/citrus essences), natural grapefruit…
1. Zu Kapitel 22 gehören nicht:
a) Erzeugnisse dieses Kapitels (andere als solche der Position 2209), die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (im Allgemeinen Position 2103);
b) Meerwasser (Position 2501);
c) destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2853);
d) Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 GHT (Position 2915);
f) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33).
2. Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.
3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.
1. Zur Unterposition 22021000 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.
2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 22060010 versteht man jeweils unter:
a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;
c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts;
d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung;
e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.
3. Für die Anwendung der Unterposition 22043010 gilt als „anderer Traubenmost, teilweise gegoren“ das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 220421, 220422 und 220429:
A. versteht man unter „Gesamttrockenmasse“ die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen.
Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln.
B.
a) Waren der Unterpositionen 22042111 bis 22042198 , 22042222 bis 22042298 und 22042922 bis 22042998 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt:
1. 90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger;
2. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol;
3. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol;
4. 330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol.
Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 22042198 , 22042298 und 22042998 zuzuweisen;
b) Die Bestimmungen des Buchstabens a) gelten nicht für Waren der Unterpositionen 22042123 und 22042233.
5. Zu den Unterpositionen 22042111 bis 22042198, 22042222 bis 22042298 und 22042922 bis 22042998 gehören z. B:
a) Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das
einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und
durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird;
b) Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das
einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist,
ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und
einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist;
c) Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das
einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und
aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen:
durch Anwendung von Kälte oder
durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung:
eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde,
eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe der Liste in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1), bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht, oder
einer Mischung dieser Erzeugnisse.
Jedoch können bestimmte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe der Liste in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission aus frischem, ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, ohne dass dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen muss.
6. Für die Anwendung der Unterpositionen 220410, 220421, 220422 und 220429:
a) gelten als „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ und „Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)“ Weine, die den Vorschriften der Artikel 93 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind;
b) gelten als „Rebsortenweine“ Weine, die den Vorschriften des Artikels 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind;
c) gelten als „in der Europäischen Union erzeugte Weine“ Weine, die den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
7. Als „konzentrierter Traubenmost“ im Sinne der Unterpositionen 22043092 und 22043096 gilt der Traubenmost, bei dem der — unter Verwendung der im „Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Weinen und Traubenmosten“ der internationalen Organisation für Wein und Rebe, veröffentlicht in Reihe C des Amtsblatts, vorgesehenen Methode — Trockenmassegehalt, abgelesen bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer, nicht unter 50,9 % liegt.
8. Zu Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen.
9. Für die Anwendung der Unterposition 22060010 gilt als „Tresterwein“ das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.
10. Für die Anwendung der Unterpositionen 22060031 und 22060039 gelten als „schäumend“:
gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind;
gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.
11. Für die Anwendung der Unterpositionen 22090011 und 22090019 gilt als „Weinessig“ der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist.
12. Zur Unterposition 220720 gehören Mischungen aus Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 50 % vol oder mehr, die als Ausgangsstoff zur Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet und mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe vergällt werden:
a) Ottokraftstoff nach EN 228;
b) tert-Butylethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE);
c) tert-Butylmethylether (Methyl-tert-butylether, MTBE);
d) 2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol, tert-Butanol, TBA);
e) 2-Methylpropan-1-ol (2-Methyl-1-propanol, Isobutanol);
f) Propan-2-ol (Isopropylalkohol, 2-Propanol, Isopropanol).
Die Vergällungsmittel nach den Buchstaben e und f des ersten Absatzes müssen in Kombination mit mindestens einem der Vergällungsmittel nach den Buchstaben a bis d des ersten Absatzes eingesetzt werden.
13. Für die Zwecke der Unterpositionen 22029911 und 22029915 wird der Proteingehalt ermittelt, indem der nach der Methode gemäß Anhang III Teil C Nummern 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission, berechnete Gesamtstickstoffgehalt mit dem Faktor 6,25 multipliziert wird.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 11 zu Kapitel 22.
Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2209 des HS, Teil I, zweiter Absatz, Ziffer 1.
Allgemeines
Wird in diesem Kapitel zwischen Waren in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger und solchen von mehr als 2 Litern unterschieden, so ist die in diesen Behältnissen enthaltene Flüssigkeitsmenge und nicht das Fassungsvermögen der Behältnisse zu berücksichtigen.
Hierher gehören auch — sofern sie nicht Arzneiwaren sind — Anregungsmittel (Tonika), die zwar nur in kleinen Mengen, z. B. löffelweise, eingenommen werden, jedoch unmittelbar trinkbar sind. Nicht alkoholische Anregungsmittel (Tonika), die vor dem Verbrauch als Getränk verdünnt werden müssen, sind vom Kapitel 22 ausgeschlossen (im Allgemeinen Position 2106).
Zusätzliche Anmerkung 2 b)
Der Gehalt an potenziellem Alkohol (in % vol) wird errechnet durch Multiplikation der in 100 Litern des Erzeugnisses enthaltenen Zucker (berechnet als Invertzucker in Kilogramm) mit dem Faktor 0,6.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | 2 l oder weniger | 6,4 €/hl | l |
| 2025 | unverändert | 6,4 €/hl | l |
| 2024 | unverändert | 6,4 €/hl | l |
| 2023 | unverändert | 6,4 €/hl | l |
| 2022 | unverändert | 6,4 €/hl | l |
| 2021 | unverändert | 6,4 €/hl | l |
| 2020 | unverändert | 6,4 €/hl | l |
| 2019 | 2 l oder weniger | 6,4 €/hl | l |
In der Kombinierten Nomenklatur ist 2209 00 11 eine von 4 Tarifpositionen unter der Unterposition 2209.00 („Speiseessig“).
Der Drittlandszollsatz ist ein spezifischer oder gemischter Zoll: 6,4 €/hl.
Für Waren mit Ursprung in 148 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 6,4 €/hl ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 135 davon entfällt der Zoll ganz.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 2209.00 im Wert von 50,6 Mio. € ein (+3 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 1,21 € je kg; wichtigstes Lieferland war das Vereinigte Königreich mit einem Anteil von 46 %, gefolgt von China.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 39 %, Kanada 9,5 %, Mexiko 20 %, Brasilien 18 %, Argentinien 20 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan 7,5 %, Taiwan 20 %, GCC 5 %, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 2209.00 im Wert von 394 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus dem Vereinigten Königreich.
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 6,4 €/hl; besondere Maßeinheit: l. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Für 148 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 135 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Für die Unterposition 2209.00 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus dem Vereinigten Königreich (22 Mio. $), gefolgt von China.