Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 2301.10
2301 10 00: Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln
Fleischmehl, Grieben und Pellets daraus
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
- 2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:
- 2301 10 00 Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 3
- ZusatzzollZusatzzölle 50 % mit Unterlage Y-155 (Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse) · sonst Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Belarus, Russland
- Rechtsakt
- Regulation 1227/25
- Unterlagen
- Y155 Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
- ZusatzzollZusatzzölle 50 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus, Russland
- Rechtsakt
- Regulation 1227/25
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 7
- EinfuhrkontrolleVeterinärkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Andorra, Schweiz, Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino
- Rechtsakt
- Regulation 0632/21
- Unterlagen
- N853 GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
- Y058 Ausnahme gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission (Waren, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind und zum persönlichen Verbrauch oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind) oder Artikel 10 (Kleinsendungen von Gegenständen, die an natürliche Personen versandt werden, die nicht zum Inverkehrbringen bestimmt sind) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission
- Y170 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y171 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y174 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y175 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y176 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- Y177 Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
- C084 Ausnahme gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung 2019/2122 (für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere, Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, und Proben für die Produktanalyse und Qualitätsprüfung)
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - CITES
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 0966/23
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 1850/15
- Unterlagen
- C679 Bescheinigung (Robbenerzeugnisse), von einer anerkannten Stelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 vor dem 18. Oktober 2015 ausgestellt
- C680 Schriftliche Einfuhrerklärung und Dokument, aus dem hervorgeht, wo die Erzeugnisse erworben wurden (Robbenerzeugnisse)
- C683 Europäische Union - Bescheinigung für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd durch Inuit oder andere indigene Gemeinschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen
- Y032 Andere Erzeugnisse als die in Verordnung (EU) 2015/1850 (ABl. L 271) genannten Robbenerzeugnisse
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
- Rechtsakt
- Regulation 2306/21
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - Abfällen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 1157/24
- Unterlagen
- C672 Mitzuführendes Informationsdokument für die Verbringung der in Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle - Artikel 18 und Anhang VII
- C669 Notifizierungsformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IA
- Y923 Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
- C670 Begleitformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IB
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Ausfuhrmaßnahmen 2
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
| Ausfuhrmaßnahmen | Bestimmungsland | Rechtsakt | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| Ausfuhrkontrolle – CITES | All third countries | Regulation 0966/23 | 20. Mai 2023 |
| Ausfuhrkontrolle – Abfällen | All third countries | Regulation 1157/24 | 21. Mai 2026 |
TARIC-Daten vom 31. Oktober 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
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Belgien 6 % ermäßigter Satz
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Bulgarien 20 %
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Dänemark 25 %
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Deutschland 7 % ermäßigter Satz
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Estland 24 %
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Finnland 13,5 % ermäßigter Satz
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Frankreich 5,5 % ermäßigter Satz
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Griechenland 6 % ermäßigter Satz
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Irland 23 %
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Italien 10 % ermäßigter Satz
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Kroatien 5 % ermäßigter Satz
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Lettland 21 %
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Litauen 21 %
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Luxemburg 3 % ermäßigter Satz
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Malta 0 % ermäßigter Satz
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Niederlande 21 %
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Österreich 13 % ermäßigter Satz
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Polen 23 %
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Portugal 23 %
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Rumänien 11 % ermäßigter Satz
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Schweden 25 %
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Slowakei 19 % ermäßigter Satz
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Slowenien 9,5 % ermäßigter Satz
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Spanien 21 %
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Tschechien 12 % ermäßigter Satz
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Ungarn 27 %
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Zypern 19 %
TEDB · 31. Oktober 2026
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 2301.10
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 24,5 Mio. € | 33,4 % | +18,3 % | |
| 12 Mio. € | 16,3 % | +10,7 % | |
| 12 Mio. € | 16,3 % | +10,3 % | |
| 8,9 Mio. € | 12,2 % | +17,9 % | |
| 5,8 Mio. € | 7,9 % | -44,8 % | |
| 4,9 Mio. € | 6,7 % | +9,1 % | |
| 1,3 Mio. € | 1,7 % | +10,8 % | |
| 1,1 Mio. € | 1,5 % | +253,1 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
2301.10 Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER
Zusätzliche Anmerkung 3
Der Gehalt an potenziellem Alkohol (in % mas) wird durch Multiplikation der in 100 Kilogramm des Erzeugnisses enthaltenen Zucker (berechnet als Invertzucker in Kilogramm) mit dem Faktor 0,47 berechnet.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Diese Unterposition in früheren Jahren
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln | Frei | — |
| 2025 | unverändert | Frei | — |
| 2024 | unverändert | Frei | — |
| 2023 | unverändert | Frei | — |
| 2022 | unverändert | Frei | — |
| 2021 | unverändert | Frei | — |
| 2020 | unverändert | Frei | — |
| 2019 | Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln | Frei | — |
KN-Code 2301 10 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 2301.10 („Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 2301.10 im Wert von 73,2 Mio. € ein (+8 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 0,64 € je kg; wichtigstes Lieferland war Neuseeland mit einem Anteil von 33 %, gefolgt von der Ukraine.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 2 %, USA zollfrei, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 15 %, Brasilien 5,4 %, Argentinien 5,4 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 10 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 2301.10 im Wert von 789 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus dem Vereinigten Königreich.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 2301 10 00 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Gelten für 2301 10 00 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 2301.10 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus dem Vereinigten Königreich (22 Mio. $), gefolgt von Neuseeland.