Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 2303.10

2303 10 19

2303 10 19: Rückstände aus der Stärkegewinnung: 40 GHT oder weniger

Rückstände aus der Stärkegewinnung

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:
  2. 2303 10 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:
  3. Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von:
  4. 2303 10 19 40 GHT oder weniger

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll Frei Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 1 zusätzliche Maßnahme Einfuhrvoraussetzungen: 4
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 1

  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 5

  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Rechtsakt
    Regulation 2306/21
    Unterlagen
    • C644 Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse
    • Y929 Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - Abfällen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 1157/24
    Unterlagen
    • C672 Mitzuführendes Informationsdokument für die Verbringung der in Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle - Artikel 18 und Anhang VII
    • C669 Notifizierungsformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IA
    • Y923 Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
    • C670 Begleitformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IB
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06, Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
    • Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
    • L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
    • Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier

Ausfuhrmaßnahmen 1

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
Ausfuhrkontrolle – Abfällen All third countries Regulation 1157/24 21. Mai 2026

TARIC-Daten vom 27. Oktober 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 6 % ermäßigter Satz
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 7 % ermäßigter Satz
  • Estland 24 %
  • Finnland 13,5 % ermäßigter Satz
  • Frankreich 5,5 % ermäßigter Satz
  • Griechenland 6 % ermäßigter Satz
  • Irland 23 %
  • Italien 10 % ermäßigter Satz
  • Kroatien 5 % ermäßigter Satz
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 3 % ermäßigter Satz
  • Malta 0 % ermäßigter Satz
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 13 % ermäßigter Satz
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 11 % ermäßigter Satz
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 19 % ermäßigter Satz
  • Slowenien 9,5 % ermäßigter Satz
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 12 % ermäßigter Satz
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 27. Oktober 2026

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Israel Israel Frei
Abkommen EU–Südkorea Südkorea Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei

Fußnoten

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 2303.10

letzte 12 Monate55,5 Mio. €+73,9 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis0,22 € je kg
Präferenzzollsatz2 %
Jan. 2024: 1,6 Mio. €Feb. 2024: 1,4 Mio. €März 2024: 1,3 Mio. €Apr. 2024: 1,1 Mio. €Mai 2024: 1,3 Mio. €Juni 2024: 1,3 Mio. €Juli 2024: 1 Mio. €Aug. 2024: 1,5 Mio. €Sept. 2024: 1,2 Mio. €Okt. 2024: 951.194 €Nov. 2024: 1,6 Mio. €Dez. 2024: 1,3 Mio. €Jan. 2025: 1,1 Mio. €Feb. 2025: 1,9 Mio. €März 2025: 928.576 €Apr. 2025: 1,6 Mio. €Mai 2025: 9,9 Mio. €Juni 2025: 1,1 Mio. €Juli 2025: 6,7 Mio. €Aug. 2025: 3,5 Mio. €Sept. 2025: 4,8 Mio. €Okt. 2025: 876.910 €Nov. 2025: 7,9 Mio. €Dez. 2025: 859.613 €Jan. 2026: 6,4 Mio. €Feb. 2026: 579.148 €März 2026: 6,9 Mio. €Apr. 2026: 616.312 €Mai 2026: 7,2 Mio. €Juni 2026: 5,6 Mio. €Juli 2026: 532.893 €Aug. 2026: 13,3 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Vereinigte Staaten 46,9 Mio. € 84,4 % +181,9 %
Pakistan 3,4 Mio. € 6,1 % +69,9 %
Vereinigtes Königreich 2,5 Mio. € 4,5 % -0 %
Ukraine 887.713 € 1,6 % -70,7 %
China 590.540 € 1,1 % -75,6 %
Indien 415.629 € 0,7 % -1,1 %
Ägypten 349.584 € 0,6 % -46 %
Thailand 265.940 € 0,5 % -92,4 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

2303.10 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

Tarifpositionen (EU): 2303.10

Anmerkungen

Zusätzliche Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 23 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

2303 · Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

Der Stärkegehalt und der Proteingehalt werden nach den in Anhang III Teile K bzw. C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) beschriebenen Verfahren bestimmt.

2303 10 11 und 2303 10 19 · Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von

Die in diesen Unterpositionen eingereihten Waren müssen die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 23 genannten Kriterien erfüllen.

Hierher gehören insbesondere:

1. als „Maiskleber“ bezeichnete Erzeugnisse (im Allgemeinen in Form von Mehl), die hauptsächlich aus der Klebersubstanz des Maiskorns bestehen, die beim Abtrennen der Stärke anfällt. Ihr Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25) beträgt mehr als 40 GHT;

2. als „gluten meal“ bezeichnete Erzeugnisse, die hauptsächlich durch Mischen von trockenen Rückständen aus der Maisstärkegewinnung mit reiner Klebersubstanz gewonnen werden. Diese Erzeugnisse haben im Allgemeinen einen Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25) von 40 GHT;

3. als „Maiskleberfutter“ (corn gluten feed) bezeichnete Erzeugnisse, hauptsächlich bestehend aus Schalen, Mehlkörperteilen, Klebersubstanz des Maiskorns sowie gegebenenfalls eingedicktem Maisquellwasser, die bei der Maisstärkegewinnung als Nebenerzeugnis anfallen und im Allgemeinen einen Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25) von mindestens 20 GHT haben.

Hierher gehören die vorstehend genannten Waren auch in Form von Pellets.

Derartige Erzeugnisse gehören nur dann hierher, wenn ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) und bezogen auf die Trockenmasse, 28 GHT nicht übersteigt und ihr Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) und bezogen auf die Trockenmasse, 4,5 GHT nicht übersteigt.

Erzeugnisse mit höherem Stärke- oder Fettgehalt gehören je nach Beschaffenheit im Allgemeinen zu Kapitel 11 oder zu der Unterposition 2302 10 10, 2302 10 90, 2309 90 41 oder 2309 90 51. Dies gilt auch für Waren, die Erzeugnisse aus Mais enthalten, die durch ein anderes Verfahren als die Nassmüllerei gewonnen wurden (Rückstände vom Sichten von Maiskörnern, zerkleinerte Maiskörner, Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung (Maiskeime trockenmüllerisch gewonnen) usw.).

Die Waren dieser Unterpositionen dürfen auch keine Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung enthalten, die durch Nassmüllerei angefallen sind.

Eingedicktes Maisquellwasser gehört ohne Rücksicht auf seinen Proteingehalt zu Unterposition 2303 10 90.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

Zusätzliche Anmerkung 3

Der Gehalt an potenziellem Alkohol (in % mas) wird durch Multiplikation der in 100 Kilogramm des Erzeugnisses enthaltenen Zucker (berechnet als Invertzucker in Kilogramm) mit dem Faktor 0,47 berechnet.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 40 GHT oder weniger Frei —
2025 unverändert Frei —
2024 unverändert Frei —
2023 unverändert Frei —
2022 unverändert Frei —
2021 unverändert Frei —
2020 unverändert Frei —
2019 40 GHT oder weniger Frei —

In der Kombinierten Nomenklatur ist 2303 10 19 eine von 3 Tarifpositionen unter der Unterposition 2303.10 („Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.

Für Waren mit Ursprung in 5 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von Frei ein Präferenzzollsatz (etwa Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. oder Abkommen EU–Vereinigtes Königreich); bei 5 davon entfällt der Zoll ganz.

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 2303.10 im Wert von 55,5 Mio. € ein (+74 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 0,22 € je kg; wichtigstes Lieferland waren die USA mit einem Anteil von 84 %, gefolgt von Pakistan.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei zollfrei, USA 1,4 %, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 15 %, Brasilien 5,4 %, Argentinien 5,4 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan 2 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 10 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 2303.10 im Wert von 545 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus den USA.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 2303 10 19 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 2303 10 19 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 5 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 5 davon 0 % (unter anderem Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits., Abkommen EU–Vereinigtes Königreich und Abkommen EU–Israel). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 2303.10 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus den USA (39 Mio. $), gefolgt von China.

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