Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 2404.11
2404 11 00: Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend
Tabakerhitzer-Sticks (Tabak zum Erhitzen)
Nicht allein anmeldbar: eine der 2 Unterteilungen verwenden Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
- 2404 Erzeugnisse, die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak- oder Nikotinersatzstoffe enthalten und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind:
- Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind:
- 2404 11 00 Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 5
- ZusatzzollZusatzzölle 50 % mit Unterlage Y-155 (Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse) · sonst Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern außer Belarus, Russland
- Rechtsakt
- Regulation 1227/25
- Unterlagen
- Y155 Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse
- ZusatzzollZusatzzölle 50 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus, Russland
- Rechtsakt
- Regulation 1227/25
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 31. Oktober 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 0382/26
- BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- ab 1. November 2026
- Rechtsakt
- Regulation 2108/26
- Unterlagen
- Y126 Goods sold in distance sales
Einfuhrvoraussetzungen 2
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
TARIC-Unterpositionen
Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.
| 2404 11 00 10 | rekonstituierten Tabak enthaltend |
| 2404 11 00 90 | anderer |
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
-
Belgien 21 %
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Bulgarien 20 %
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Dänemark 25 %
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Deutschland 19 %
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Estland 24 %
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Finnland 25,5 %
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Frankreich 20 %
-
Griechenland 24 %
-
Irland 23 %
-
Italien 22 %
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Kroatien 25 %
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Lettland 21 %
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Litauen 21 %
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Luxemburg 17 %
-
Malta 18 %
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Niederlande 21 %
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Österreich 20 %
-
Polen 23 %
-
Portugal 23 %
-
Rumänien 21 %
-
Schweden 25 %
-
Slowakei 23 %
-
Slowenien 22 %
-
Spanien 21 %
-
Tschechien 21 %
-
Ungarn 27 %
-
Zypern 19 %
TEDB · 31. Oktober 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | 16,6 % |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitereAntarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna | Frei |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitereBolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan | Frei |
| Zentralamerika | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| Abkommen EU–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen EU–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina | Bosnien und Herzegowina | Frei |
| Abkommen EU–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen EU–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen EU–Chile | Chile | Frei |
| Abkommen EU–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen EU–Kolumbien | Kolumbien | Frei |
| Abkommen EU–Algerien | Algerien | Frei |
| Abkommen EU–Ecuador | Ecuador | Frei |
| Abkommen EU–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | Westsahara | Frei |
| Abkommen EU–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigtes Königreich | Vereinigtes Königreich | Frei |
| Abkommen EU–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen EU–Ghana | Ghana | Frei |
| Abkommen EU–Israel | Israel | Frei |
| Europäischer Wirtschaftsraum - Island | Island | Frei |
| Abkommen EU–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen EU–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen EU–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen EU–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen EU–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen EU–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen EU–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen EU–Montenegro | Montenegro | Frei |
| Abkommen EU–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen EU–Mexiko | Mexiko | Frei |
| Abkommen EU–Neuseeland | Neuseeland | Frei |
| Abkommen EU–Peru | Peru | Frei |
| Abkommen EU–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen EU–Serbien | Serbien | Frei |
| Abkommen EU–Singapur | Singapur | Frei |
| Zollunion EU–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen EU–Syrien | Syrien | Frei |
| Abkommen EU–Tunesien | Tunesien | Frei |
| Zollunion EU–Türkei | Türkei | Frei |
| Abkommen EU–Ukraine | Ukraine | Frei |
| Abkommen EU–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen EU–Kosovo | Kosovo | Frei |
| Abkommen EU–Südafrika | Südafrika | Frei |
| Abkommen EU–Vietnam | Vietnam | 2 % |
| APS - Allgemeine Regelung | Cookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville und 5 weitereCookinseln, Indien, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Tadschikistan, Vanuatu | 11,6 % |
| Mercosur | Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay | 14,5 % |
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 2404.11
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 8 Mio. € | 60,7 % | +506,3 % | |
| 3,1 Mio. € | 24 % | +4.048,8 % | |
| 841.155 € | 6,4 % | +408.227,7 % | |
| 494.442 € | 3,8 % | -24,5 % | |
| 343.336 € | 2,6 % | +390,9 % | |
| 213.973 € | 1,6 % | +0,5 % | |
| 17.730 € | 0,1 % | — | |
| 17.162 € | 0,1 % | +417,4 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
2404.11 Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- 600014440 HMRC
Product is a box of tobacco sticks in the yellow flavour. They are made from reconstituted tobacco. This product is the sticks only and is not the heating device. To use, the are inserted into a compatible heating device and the user inhales from the other end. This heating device heats them to…
- 600014444 HMRC
Product is a box of tobacco sticks in the purple flavour. They are made from reconstituted tobacco. This product is the sticks only and is not the heating device. To use, the are inserted into a compatible heating device and the user inhales from the other end. This heating device heats them to…
- 600014445 HMRC
Product is a box of tobacco sticks in the original flavour. They are made from reconstituted tobacco. This product is the sticks only and is not the heating device. To use, the are inserted into a compatible heating device and the user inhales from the other end. This heating device heats them to…
- 600014449 HMRC
Product is a box of tobacco sticks in the garnet red flavour. They are made from reconstituted tobacco. This product is the sticks only and is not the heating device. To use, the are inserted into a compatible heating device and the user inhales from the other end. This heating device heats them…
insgesamt 15 Entscheidungen zu dieser Nummer
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30).
2. Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2404 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2404 zuzuweisen.
3. Für die Zwecke der Position 2404 gilt der Ausdruck „Inhalation ohne Verbrennung“ für die Inhalation durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung.
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
ANHANG A — RAUCHTEST FÜR TABAK UND TABAKWAREN
Ziel
Mit dem Rauchtest soll ein harmonisiertes Verfahren zur Unterscheidung von verarbeitetem Tabak (ohne weitere Verarbeitung zum Rauchen geeignetem Tabak) der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 festgelegt werden. Um zwischen verarbeitetem Tabak der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 zu unterscheiden, wird ein Rauchtest durchgeführt. Der Siebtest wird nur dann durchgeführt, wenn es nicht möglich ist, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen.
Einleitung
Im Sinne der Unterposition 2403 19 bedeutet die Formulierung „zum Rauchen geeignet“, dass die Ware in Zigarettenform gedreht oder in eine Zigarettenhülse oder Pfeife gefüllt und anschließend mit mehreren Zügen verbrannt werden kann.
Testprinzip
Ob sich eine Tabakprobe zum Rauchen eignet, wird auf verschiedene Arten beurteilt: Sie wird in Zigarettenpapier gerollt, um eine „selbst gedrehte Zigarette“ herzustellen, und in eine Zigarettenhülse gefüllt oder in eine Pfeife gestopft. Die Pfeife und die vorbereiteten Zigaretten werden angezündet und geraucht. Anzünde- und Rauchvorgang werden bewertet.
Anwendungsbereich
Der Test kann bei allen Arten von Tabak und Tabakwaren, einschließlich Teilen von Tabakwaren wie Zigarreneinlage, angewendet werden. Der Test kann gefährlich sein, wenn die Probe mit Schimmel kontaminiert ist.
Ausrüstung
Kasten zur Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung für die Probenkonditionierung (Temperatur 22 ± 1 °C und Luftfeuchtigkeit 60 ± 3 %)
Zigarettenstopfer
Zigarettenpapier (Länge 70 mm, Breite 37 mm)
Zigarettenhülsen (Durchmesser 7,3 mm, Länge 85 mm einschließlich Filter)
Feuerzeug
Pinsel zur Reinigung des Zigarettenstopfers
Pfeife
Pfeifenstopfer
Instrumente zur Reinigung der Pfeife
Rauchmaschine (ISO-3308-konform)
Probenvorbereitung
Die Probe wird gründlich gemischt und gegebenenfalls durch manuelles oder automatisiertes Vierteln in Teilproben unterteilt. Ist die Probe trocken (mit einem Wassergehalt von weniger als 8 GHT), sollte sie mindestens 48 Stunden lang bei einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 3 % konditioniert werden.
Die Probe darf in keiner Weise zerschnitten, zerbrochen, zerstoßen, zermahlen oder anderweitig zerkleinert werden.
Testverfahren
Der Zigarettenstopfer und die Pfeife werden gereinigt.
Pfeife:
- Eine geeignete Menge der Probe (mindestens 5 g) wird bis zum Pfeifenrand in die Pfeife gefüllt.
- Der Tabak in der Pfeife wird mit einem Feuerzeug angezündet und mit dem Pfeifenstopfer leicht angedrückt. An der Pfeife wird in regelmäßigen Abständen von etwa einer Minute gezogen.
Zigaretten:
- Zigarettenpapier: Eine geeignete Menge der Probe wird auf das Zigarettenpapier gelegt und das Papier mit der Probe in eine zylindrische Form gerollt.
- Zigarettenstopfer: Eine geeignete Menge der Probe (mindestens 0,5 g) wird in den Zigarettenstopfer gelegt und die Zigarette gemäß der Gebrauchsanweisung für den Zigarettenstopfer hergestellt.
- Die vorbereiteten Zigaretten werden mit dem Feuerzeug angezündet und glimmen, ohne dass an ihnen gezogen wird (zum Verbrennen von überschüssigem Papier). An der Zigarette wird in regelmäßigen Abständen von etwa 30 bis 60 Sekunden in Abhängigkeit von der Qualität des Tabaks jeweils etwa zwei Sekunden lang gezogen.
Auswertung (typische Beispiele)
Ist einer der Rauchtests positiv, kann der Tabak geraucht werden (Unterposition 2403 19).
| Auswertung des Rauchtests mit Pfeife | Auswertung des Rauchtests mit gedrehter Zigarette | Auswertung des Rauchtests mit gestopfter Zigarette | Abschließende Bewertung | Bemerkung |
| Es ist nicht möglich, die Probe in die Pfeife zu füllen (ganze Tabakblätter, große Tabakblattstücke, Rippen usw.) | Es ist nicht möglich, die Zigarette zu drehen (ganze Tabakblätter, große Tabakblattstücke, Rippen usw.) | Es ist nicht möglich, die Zigarette zu stopfen (ganze Tabakblätter, große Tabakblattstücke, Rippen usw.) | Es ist nicht möglich, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen | Typisch für die Unterpositionen 2401 10, 2401 20, 2401 30 |
| Es ist nicht möglich, die Probe in der Pfeife zu rauchen (die Füllung ist nicht oder kaum durchlässig und die Pfeife erlischt beinahe unmittelbar nach dem Anzünden) | Es ist nicht möglich, die Probe zu einer Zigarette zu drehen; die Probe enthält keine Tabakfasern, die sich zu einer Rolle drehen lassen (aneinander haften); die Füllung fällt aus dem Zigarettenpapier | Die Probe wurde in die Zigarettenhülse gefüllt und die hergestellte Zigarette geraucht | Die Probe ist zum Rauchen geeignet | Typisch für Tabakabfälle (kleine Teile von Blattmaterial) — Unterposition 2403 19 |
| Es ist möglich, die Probe in der Pfeife zu rauchen | Die Probe wurde in das Zigarettenpapier eingerollt und die hergestellte Zigarette geraucht | Die Probe wurde in die Zigarettenhülse gefüllt und die hergestellte Zigarette geraucht | Die Probe ist zum Rauchen geeignet | Typisch für Schnitttabak — Unterposition 2403 19 |
| Es ist nicht möglich, die Probe in der Pfeife zu rauchen (die Füllung verbrennt sehr schnell und unter großer Wärmefreisetzung — die Pfeife könnte beschädigt werden) | Die Probe wurde in das Zigarettenpapier eingerollt und die hergestellte Zigarette geraucht | Die Probe wurde in die Zigarettenhülse gefüllt und die hergestellte Zigarette geraucht | Die Probe ist zum Rauchen geeignet | Typisch für Feinschnitttabak — Unterposition 2403 19 |
| Es ist nicht möglich, die Probe in die Pfeife zu füllen (Probenpartikel sind sehr hart) | Es ist nicht möglich, die Zigarette zu drehen (harte Partikel beschädigen das Zigarettenpapier) | Es ist nicht möglich, die Zigarettenhülse zu befüllen (harte Partikel beschädigen das Zigarettenpapier) | Es ist nicht möglich, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen | Typisch für Rippenschnitt — Unterposition 2401 30 |
Aus einem Teil der Proben (insbesondere Tabakabfällen) lassen sich unförmige Rollen drehen. Wenn solche Rollen noch vor dem Anzünden zerfallen oder wenn die Tabakpartikel nach dem ersten Zug aus der angezündeten Rolle fallen, wird als Ergebnis notiert: „Es ist nicht möglich, die Zigarette zu drehen“.
Literatur
ISO 3402 Tabak und Tabakerzeugnisse — Klima zum Konditionieren und Prüfen.
ANHANG B — VERFAHREN DER PARTIKELGRÖSSENBESTIMMUNG DURCH SIEBUNG DER PROBE
Um zwischen verarbeitetem Tabak der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 zu unterscheiden, wird ein Rauchtest durchgeführt. Der Siebtest wird nur dann durchgeführt, wenn es nicht möglich sein sollte, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen.
Verfahrensprinzip
Grundlage des Verfahrens ist die Bestimmung der in Sieben mit unterschiedlicher Maschenweite zurückbleibenden Massenanteile der Probe, um zwischen Waren der Unterposition 2401 20 und Waren der Unterposition 2401 30 zu unterscheiden.
Sind mindestens 50 GHT der Partikel in der Probe größer als 3,15 mm (vgl. CORESTA-Verfahren Nr. 16), handelt es sich bei der Probe um teilweise oder ganz entrippten Tabak (Unterposition 2401 20).
Sind mindestens 50 GHT der Partikel in der Probe kleiner als 3,15 mm (in einer der drei Dimensionen), handelt es sich bei der Probe um Tabakabfälle (Unterposition 2401 30).
Anwendbarkeit
Die Ergebnisse können durch die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Probe und mehrere andere Faktoren beeinflusst sein:
- Spezifisches Gewicht und Größe der Probe — betrifft die Dauer des Siebens und ist von Bedeutung für die Bestimmung der zu analysierenden Teilprobe;
- Fragilität der Probe — beeinflusst das Zerkrümeln der Probe während der Vorbereitung und während des Siebens;
- Elektrostatische und magnetische Eigenschaften — Anfälligkeit der Probe für Zerfall oder Verklebung;
- Hygroskopizität der Probe — beeinflusst das Gewicht der Probe und die Partikelgröße.
Ausrüstung
Kasten zur Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung für die Probenkonditionierung (Temperatur 22 ± 1 °C und Luftfeuchtigkeit 60 ± 3 %)
Analysewaage — Mindestgenauigkeit: 0,01 g
Satz kreisförmiger Siebe mit Spezifikation nach ISO 3310-1 (Metalldrahtgewebe — quadratische Maschenöffnung), Durchmesser des Siebs: 200 mm, Höhe des Siebs: 50 mm, Durchmesser der Maschenöffnungen: 0,4 mm, 3,15 mm und 6,3 mm
Ultraschallbad zur Reinigung der Siebe
Vibrationssiebabscheider, der eine Vibration mit 50 Hz und 3 mm Amplitude erzeugen kann
Boden und Abdeckung für den Siebsatz
Bürste zum Entfernen von Probepartikeln aus den Sieben
Probenvorbereitung
Die Probe wird gründlich gemischt, gegebenenfalls durch manuelles oder automatisiertes Vierteln in Teilproben unterteilt und in zwei Analyseportionen aufgeteilt.
Die Probe wird gewogen (50 g bis 150 g) und bei einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 3 % mindestens 48 Stunden lang konditioniert.
Jede nachfolgende Behandlung der Probe sollte in kontrollierter Atmosphäre mit einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 5 % erfolgen. Während der Analyse sollten Temperatur und Luftfeuchtigkeit gemessen und im Analysebericht angegeben werden. Ebenso sollte der Luftdruck gemessen werden; er sollte im Analysebericht angegeben werden, wenn er sich außerhalb des Bereichs von 86 kPa bis 106 kPa bewegt.
Verfahren
Die Siebe sollten sauber und unbeschädigt sein. Jedes Sieb wird exakt gewogen (0,01 g). Die Apparatur ist von unten nach oben wie folgt aufgebaut — Boden (Auffangbehälter für Staub), Sieb mit dem kleinsten Maschenöffnungsdurchmesser, die übrigen Siebe in aufsteigender Reihenfolge des Maschenöffnungsdurchmessers, Abdeckung.
Die konditionierte Probe wird mit absoluter Präzision (0,01 g) gewogen und gleichmäßig auf das obere Sieb aufgetragen, das anschließend mit der Abdeckung verschlossen wird.
Der Siebsatz wird in den Vibrationssiebabscheider eingeführt und für 5 bis 15 Minuten (je nach Gewicht der Probe) einer Vibration mit 50 Hz und 3 mm Amplitude ausgesetzt.
Nach Beendigung des Siebens wird der Siebsatz dem Abscheider entnommen.
Die Abdeckung und das obere Sieb werden entfernt. Staubpartikel, die am Rand des oberen Siebs haften, werden in das Sieb hineingebürstet, und dann werden diese Partikel durch fünfmaliges Schlagen per Hand dazu gebracht, in das darunterliegende Sieb (mit kleinerem Maschenöffnungsdurchmesser) zu fallen.
Der Staub wird schrittweise aus allen Sieben entfernt. Jedes Sieb mit den Probepartikeln wird ebenso wie der Boden mit dem Staub exakt gewogen (0,01 g).
Die Analyse wird parallel mit einer weiteren Teilprobe durchgeführt.
Berechnungen
Die Ergebnisse werden als in den jeweiligen Sieben zurückbleibende Massenanteile der Probe (Rückstand) berechnet. Für jedes Sieb wird der Massenanteil der Probe Z X nach folgender Formel berechnet:
in GHT, wobei
m R das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs mit dem Rückstand, m x das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs und m s das Gewicht der Probe (in g) ist.
Der Siebeertrag Y s wird nach folgender Formel berechnet:
in %, wobei
m R das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs mit dem Rückstand, m X das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs und m S das Gewicht der Probe (in g) ist.
Bewertung und Darstellung der Ergebnisse
Der Siebertrag sollte über 99 % liegen. Ist dies nicht der Fall, sollte die Analyse mit einer anderen Teilprobe wiederholt werden. Die Konditionierung der Probe wird gemäß ISO 3402 überprüft.
Die Ergebnisse werden als Massenanteile der Probe (Rückstand in den jeweiligen Sieben) in GHT, gerundet auf eine Dezimalstelle, angegeben. Im Analysebericht sollten zudem die Maschenöffnungsdurchmesser der Siebe, die Dauer des Siebens, die Frequenz und Amplitude der Vibration, das Gewicht der Probe sowie die Temperatur und Feuchtigkeit der Analyseatmosphäre angegeben werden.
Messtechnische Parameter
Die Quantifizierungsgrenze liegt bei 5 GHT.
Die Wiederholgrenze liegt bei 1,5 GHT für Massenanteile der Probe zwischen 5 und 20 GHT. Für Massenanteile über 20 GHT liegt die Wiederholgrenze beir = 0.06 x Zx.
Die Messunsicherheit liegt bei 2 GHT für Massenanteile der Probe zwischen 5 und 20 GHT. Für Massenanteile der Probe über 20 GHT liegt die Messunsicherheit beiU = 0,1 x Zx.
Literatur
CORESTA Recommended Method No 16: Lamina strip particle size determination ISO 2395 Test sieves and test sieving — Vocabulary.
ISO 3310-1 Analysensiebe — Technische Anforderungen und Prüfung — Teil 1: Analysensiebe mit Metalldrahtgewebe.
ISO 3402 Tabak und Tabakerzeugnisse — Klima zum Konditionieren und Prüfen.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Diese Unterposition in früheren Jahren
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend | 16,6 % | — |
| 2025 | unverändert | 16,6 % | — |
| 2024 | unverändert | 16,6 % | — |
| 2023 | unverändert | 16,6 % | — |
| 2022 | Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend | 16,6 % | — |
| 2021 | in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten | — | — |
| 2020 | in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten | — | — |
| 2019 | in der Nomenklatur dieses Jahres nicht enthalten | — | — |
Geschichte der Nummer
Seit 2022; vorher wurden diese Waren unter 2403 91 00, 2403 99 90 eingereiht.
KN-Code 2404 11 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 2404.11 („Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 16,6 %; die Menge wird in — angemeldet.
Waren aus 134 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 16,6 %.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 2404.11 in die EU auf 13,1 Mio. € (+440 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war Indonesien mit einem Anteil von 61 %, gefolgt von dem Vereinigten Königreich.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 16,6 %, UK 16 %, Kanada 9,5 %–13 %, Brasilien 12,6 %, Argentinien 12,6 %, Peru 6 %, Japan 0 %–3,4 %, Taiwan 15 %, GCC 100 %, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 60 % und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 2404.11 im Wert von 1,9 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus der Schweiz.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 2404 11 00 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 16,6 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 2404 11 00 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 148 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 134 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Gelten für 2404 11 00 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 50 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 2404.11 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus der Schweiz (5 Mio. $).