Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 3105.20
3105 20 10
3105 20 10: mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff
NPK-Dünger (Stickstoff, Phosphor, Kalium)
Nicht allein anmeldbar: eine der 4 Unterteilungen verwendenDaten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:
3105 20 mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend:
3105 20 10 mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zoll6,5 % Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 13
AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll31,73 EUR / t
Nur für
3105 20 10 30 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a phosphorus content evaluated as P@20@5 and a potassium content evaluated as K@2O of less than 3% by weight
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Rechtsakt
Regulation 2100/20
Sätze für namentlich genannte Ausführer (2)
Unternehmen
Satz
For goods produced by Open Joint Stock Company (OJSC) Azot, Novomoskovsk, Russia or by Open Joint Stock Company (OJSC) Nevinnomyssky Azot, Nevinnomyssk, Russia A522
31,73 EUR / t
KCKK Branch of Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk A959
Frei
AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll30,75 EUR / t
Nur für
3105 20 10 40 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a phosphorus content evaluated as P@2O@5 and a potassium content evaluated as K@2O of 3% by weight or more but less than 6% by weight
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Rechtsakt
Regulation 2100/20
Sätze für namentlich genannte Ausführer (2)
Unternehmen
Satz
For goods produced by Open Joint Stock Company (OJSC) Azot, Novomoskovsk, Russia or by Open Joint Stock Company (OJSC) Nevinnomyssky Azot, Nevinnomyssk, Russia A522
30,75 EUR / t
KCKK Branch of Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk A959
Frei
AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll29,76 EUR / t
Nur für
3105 20 10 50 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a phosphorus content evaluated as P@2O@5 and a potassium content evaluated as K@2O of 6% by weight or more but less than 9%
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Rechtsakt
Regulation 2100/20
Sätze für namentlich genannte Ausführer (2)
Unternehmen
Satz
For goods produced by Open Joint Stock Company (OJSC) Azot, Novomoskovsk, Russia or by Open Joint Stock Company (OJSC) Nevinnomyssky Azot, Nevinnomyssk, Russia A522
29,76 EUR / t
KCKK Branch of Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk A959
Frei
AntidumpingzollEndgültiger Antidumpingzoll28,78 EUR / t
Nur für
3105 20 10 60 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a phosphorus content evaluated as P@2O@5 and a potassium content evaluated as K@2O of 9% by weight or more but not exceeding 12% by weight
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Rechtsakt
Regulation 2100/20
Sätze für namentlich genannte Ausführer (2)
Unternehmen
Satz
For goods produced by Open Joint Stock Company (OJSC) Azot, Novomoskovsk, Russia or by Open Joint Stock Company (OJSC) Nevinnomyssky Azot, Nevinnomyssk, Russia A522
28,78 EUR / t
KCKK Branch of Joint Stock Company United Chemical Company Uralchem in Kirovo-Chepetsk A959
3105 20 10 30 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a phosphorus content evaluated as P@20@5 and a potassium content evaluated as K@2O of less than 3% by weight
3105 20 10 40 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a phosphorus content evaluated as P@2O@5 and a potassium content evaluated as K@2O of 3% by weight or more but less than 6% by weight
3105 20 10 50 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a phosphorus content evaluated as P@2O@5 and a potassium content evaluated as K@2O of 6% by weight or more but less than 9%
3105 20 10 60 Solid fertilisers with an ammonium nitrate content exceeding 80% by weight, and a phosphorus content evaluated as P@2O@5 and a potassium content evaluated as K@2O of 9% by weight or more but not exceeding 12% by weight
EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Gültigkeit
bis 31. Dezember 2027
Rechtsakt
Regulation 0833/14
Unterlagen
K022 Zollkontingent - laufende Nummer 09.8251 beantragt und nicht erschöpft
L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Ukraine
Rechtsakt
Regulation 0692/14
Unterlagen
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.
3105 20 10 30
feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P@2O@5, und Kalium, berechnet als K@2O, von weniger als 3 GHT
3105 20 10 40
feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P@2O@5, und Kalium, berechnet als K@2O, von 3 GHT oder mehr, aber weniger als 6 GHT
3105 20 10 50
feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P@2O@5, und Kalium, berechnet als K@2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT
3105 20 10 60
feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P@2O@5, und Kalium, berechnet als K@2O, von 9 GHT bis 12 GHT
3105 20 10 90
andere
Zollkontingente
Laufende Nummer
Ursprung
Kontingentszollsatz
Zeitraum
Menge
Restmenge
Gültigkeit
09.0177
ERGA OMNES
Frei
30. Mai 2026 – 31. Mai 2027
360.000.000 kg
356.260.154 kg
Kritisch
Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 30. Oktober 2026.
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien6 % ermäßigter Satz
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland19 %
Estland24 %
Finnland25,5 %
Frankreich20 %
Griechenland6 % ermäßigter Satz
Irland23 %
Italien4 % ermäßigter Satz
Kroatien5 % ermäßigter Satz
Lettland21 %
Litauen21 %
Luxemburg3 % ermäßigter Satz
Malta18 %
Niederlande21 %
Österreich20 %
Polen23 %
Portugal6 % ermäßigter Satz
Rumänien21 %
Schweden25 %
Slowakei23 %
Slowenien9,5 % ermäßigter Satz
Spanien10 % ermäßigter Satz
Tschechien21 %
Ungarn27 %
Zypern5 % ermäßigter Satz
TEDB · 2. November 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Abkommen oder Präferenzregelung
Länder
Satz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)
—
6,5 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den nachstehenden Anmerkungen 2 a), 3 a), 4 a) oder 5 genannten Erzeugnisse;
c) künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Position 9001).
2. Zu Position 3102 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:
a) folgende Erzeugnisse:
1) Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein;
2) Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;
3) Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;
4) Ammoniumsulfat, auch rein;
5) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter);
6) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter);
7) Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt;
8) Harnstoff, auch rein;
b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a bestehen;
c) Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen;
d) flüssige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) 2) oder a) 8) oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.
3. Zu Position 3103 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:
a) folgende Erzeugnisse:
1) Dephosphorationsschlacken;
2) natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich;
3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache);
4) Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr;
b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt;
c) Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.
4. Zu Position 3104 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:
a) folgende Erzeugnisse:
1) natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit);
2) Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 c);
3) Kaliumsulfat, auch rein;
4) Kaliummagnesiumsulfat, auch rein;
b) Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen.
5. Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.
6. Als „andere Düngemittel“ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.
CBAM-Sektor: Düngemittel. Für Waren dieses Sektors sind bei der Einfuhr in die EU die bei ihrer Herstellung entstandenen Treibhausgasemissionen zu bezahlen. Liegen keine geprüften tatsächlichen Emissionen vor, meldet der Einführer die unten stehenden Standardwerte (Tonnen CO2-Äquivalent je Tonne Ware).
3105 20 10Mineral or chemical fertilisers containing phosphorus and potassium, with a nitrogen content > 10 % by weight on the dry anhydrous product (excl. those in tablets or similar forms, or in packages with a gross weight of <= 10 kg)
Herstellungsland
Direkt
Indirekt
Gesamt
Ägypten
0,97
0,07
1,04
Albanien
1,05
0,08
1,12
Algerien
0,97
0,09
1,06
Argentinien
0,86
0,06
0,92
Armenien
1,08
0,04
1,12
Aserbaidschan
1,06
0,06
1,12
Äthiopien
0,89
0,08
0,97
Australien
0,65
0,12
0,77
Bangladesch
0,84
0,11
0,95
Belarus
1,05
0,06
1,12
Bosnien und Herzegowina
1,06
0,14
1,2
Brasilien
0,99
0,04
1,03
Chile
0,84
0,12
0,96
China
1,41
0,12
1,53
Costa Rica
0,83
0,07
0,9
Côte d’Ivoire
0,81
0,08
0,89
Dominikanische Republik
0,82
0,11
0,93
Ecuador
0,85
0,06
0,91
El Salvador
0,82
0,1
0,92
Georgien
1,09
0,05
1,14
Ghana
0,84
0,07
0,91
Guatemala
0,83
0,16
0,99
Honduras
0,83
0,09
0,92
Indien
0,97
0,15
1,12
Indonesien
0,87
0,16
1,04
Irak
0,98
0,12
1,1
Iran
0,98
0,09
1,07
Israel
0,98
0,07
1,06
Japan
0,9
0,1
1
Jemen
1,01
0,03
1,04
Jordanien
0,99
0,08
1,07
Kambodscha
0,97
0,1
1,07
Kamerun
0,83
0,08
0,91
Kanada
0,7
0,05
0,76
Kasachstan
1,08
0,1
1,18
Katar
0,97
0,09
1,06
Kenia
0,77
0,08
0,84
Kirgisistan
1,09
0,07
1,16
Kolumbien
0,85
0,04
0,9
Kuba
0,82
0,12
0,94
Kuwait
0,98
0,11
1,09
Libanon
1,03
0,13
1,16
Libyen
0,76
0,12
0,88
Madagaskar
0,76
0,03
0,8
Malaysia
0,9
0,12
1,02
Mali
0,73
0,03
0,76
Marokko
0,99
0,13
1,12
Mauritius
0,78
0,11
0,89
Mexiko
0,85
0,09
0,93
Mongolei
0,85
0,06
0,91
Myanmar
0,9
0,08
0,98
Nepal
0,82
0,09
0,91
Neuseeland
0,71
0,04
0,75
Nicaragua
0,83
0,15
0,98
Nigeria
0,75
0,07
0,82
Nordkorea
0,87
0,11
0,97
Nordmazedonien
1,05
0,12
1,17
Pakistan
0,82
0,08
0,9
Panama
0,76
0,02
0,78
Paraguay
0,78
0,02
0,8
Peru
0,85
0,04
0,9
Philippinen
0,92
0,14
1,06
Republik Moldau
1,09
0,09
1,18
Russland
1,05
0,07
1,12
Sambia
0,75
0,09
0,84
Saudi-Arabien
0,98
0,11
1,09
Senegal
0,76
0,13
0,89
Serbien
1,05
0,07
1,12
Simbabwe
0,76
0,11
0,86
Sri Lanka
0,9
0,12
1,02
Südafrika
1,02
0,18
1,2
Sudan
0,84
0,06
0,9
Südkorea
0,9
0,1
1
Suriname
0,75
0,03
0,78
Syrien
0,98
0,13
1,11
Tadschikistan
1,06
0,03
1,09
Taiwan
0,86
0,11
0,97
Tansania
0,74
0,08
0,82
Thailand
0,88
0,13
1,01
Trinidad und Tobago
0,81
0,1
0,91
Tunesien
1,01
0,08
1,09
Türkei
1,06
0,06
1,12
Turkmenistan
1,05
0,14
1,2
Ukraine
1,05
0,06
1,12
Uruguay
0,82
0,06
0,88
Usbekistan
1,08
0,09
1,17
Venezuela
0,82
0,06
0,88
Vereinigte Staaten
1
0,07
1,06
Vereinigtes Königreich
0,45
0,06
0,51
Vietnam
1,16
0,11
1,27
Andere Länder (Standard)
1,1
0,12
1,23
mit Aufschlag für 2026: 1,242 · mit Aufschlag für 2027: 1,242 · mit Aufschlag für 2028: 1,242
Referenzwert (kostenlose Zuteilung): 0,434
t CO2e je t Ware · endgültiger Zeitraum seit 1. Januar 2026; erste jährliche CBAM-Erklärung bis 30. September 2027 · Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, berichtigt durch 2026/1740 (Daten der Europäischen Kommission, nicht rechtsverbindlich)
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
3105 · Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
Wegen des Begriffs „andere Düngemittel“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 31.
3105 20 10 und 3105 20 90 · mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
Die Bezeichnung „die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend“ ist so zu verstehen, dass die genannten Stoffe in genügender Menge enthalten sind, dass sie tatsächlich eine düngende Wirkung hervorrufen und nicht etwa nur Verunreinigungen darstellen.
Stickstoff kann in Form von Nitraten, Ammoniumsalzen, Harnstoff, Kalkstickstoff (Calciumcyanamid) oder in Form anderer organischer Verbindungen enthalten sein.
Phosphor ist im Allgemeinen in Form von mehr oder weniger löslichen Phosphaten, oder, selten, in organischer Form enthalten.
Kalium ist in Form von Salzen (Carbonat, Chlorid, Sulfat, Nitrat usw.) enthalten.
Im Handel wird der Gehalt an Stickstoff, Phosphor und Kalium jeweils in Prozenten N, P2O5 und K2O angegeben.
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstaben B und C, beschriebenen Düngemittel, sofern sie die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten. Sie werden im Handel manchmal „NPK-Düngemittel“ genannt.
Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Ammoniumkaliumphosphate (Unterposition 2842 90 80).
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff
6,5 %
—
2025
unverändert
6,5 %
—
2024
unverändert
6,5 %
—
2023
unverändert
6,5 %
—
2022
unverändert
6,5 %
—
2021
unverändert
6,5 %
—
2020
unverändert
6,5 %
—
2019
mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff
6,5 %
—
KN-Code 3105 20 10 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 3105.20 („mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff…“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %; die Menge wird in — angemeldet.
Waren aus 140 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa GSP-EBA und CARIFORUM); der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Russland zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 31,73 EUR / t.
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Russland zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 30,75 EUR / t.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 3105.20 in die EU auf 679,1 Mio. € (−36 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war Norwegen mit einem Anteil von 35 %, gefolgt von Russland.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 6,5 %, USA zollfrei, UK 6 %–6,5 %, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien zollfrei, Argentinien 5,4 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 5 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 3105.20 im Wert von 2,7 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Russland.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 3105 20 10 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 6,5 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 3105 20 10 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 153 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 140 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Gelten für 3105 20 10 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?
Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Russland zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 31,73 EUR / t. Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Russland zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 30,75 EUR / t. Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Russland zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 29,76 EUR / t. Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Russland zusätzlich zum Zoll einen Antidumpingzoll von 28,78 EUR / t. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 3105.20 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Russland (423 Mio. $), gefolgt von Marokko.
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