Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 6802.21
6802 21 00
6802 21 00: Marmor, Travertin und Alabaster
Marmor- und Travertinplatten, geschnitten
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbarDaten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
6802 Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:
andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche:
6802 21 00 Marmor, Travertin und Alabaster
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zoll1,7 % Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Gilt für Waren mit Ursprung in
Belarus, China, Indien
Gültigkeit
bis 31. Dezember 2026
Rechtsakt
Regulation 0288/24
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Ukraine
Rechtsakt
Regulation 0692/14
Unterlagen
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien21 %
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland19 %
Estland24 %
Finnland25,5 %
Frankreich20 %
Griechenland24 %
Irland23 %
Italien22 %
Kroatien25 %
Lettland21 %
Litauen21 %
Luxemburg17 %
Malta18 %
Niederlande21 %
Österreich20 %
Polen23 %
Portugal23 %
Rumänien21 %
Schweden25 %
Slowakei23 %
Slowenien22 %
Spanien21 %
Tschechien21 %
Ungarn27 %
Zypern19 %
TEDB · 6. November 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Abkommen oder Präferenzregelung
Länder
Satz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)
—
1,7 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
b) gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z. B. mit Glimmerstaub oder Grafit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen);
c) bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse des Kapitels 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z. B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe);
g) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;
h) kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Position 9018);
ij) Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren oder für andere Uhrmacherwaren);
k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);
l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
m) Waren der Position 9602, wenn sie aus den in Anmerkung 2 Buchstabe b) zu Kapitel 96 genannten Stoffen bestehen, Waren der Position 9606 (z. B. Knöpfe), der Position 9609 (z. B. Schiefergriffel), der Position 9610 (z. B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen) oder der Position 9620 (Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren);
n) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
2. Der Begriff „bearbeitete Werksteine“ in Position 6802 bezieht sich nicht nur auf Steine der in der Position 2515 oder 2516 erfassten Art, sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z. B. Quarzit, Flintstein, Dolomit und Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind; das gilt jedoch nicht für Tonschiefer.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
6802 · Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt
Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 68, in der der Begriff „bearbeitete Werksteine“ festgelegt ist.
6802 21 00 bis 6802 29 00 · andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche
Hierher gehören Werksteine und Waren daraus (einschließlich Warenrohlinge), lediglich geschnitten oder gesägt, die eine oder mehrere geebnete Flächen haben; diese letzteren können mit dem Spitz-, Stock- oder Scharriereisen bearbeitet worden sein.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN
Allgemeines
Dieses Kapitel erfasst nicht nur gebrauchsfertige Waren, sondern auch in bestimmten Positionen Halberzeugnisse, die vor ihrer endgültigen Verwendung weitere Bearbeitungen erforderlich machen können (z. B. Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat der Position 6812).
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
Marmor, Travertin und Alabaster
1,7 %
—
2025
unverändert
1,7 %
—
2024
unverändert
1,7 %
—
2023
unverändert
1,7 %
—
2022
unverändert
1,7 %
—
2021
unverändert
1,7 %
—
2020
unverändert
1,7 %
—
2019
Marmor, Travertin und Alabaster
1,7 %
—
KN-Code 6802 21 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 6802.21 („Marmor, Travertin und Alabaster“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %; die Menge wird in — angemeldet.
Für Waren mit Ursprung in 152 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 1,7 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 152 davon entfällt der Zoll ganz.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 6802.21 im Wert von 114,9 Mio. € ein (+7 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 0,45 € je kg; wichtigstes Lieferland war die Türkei mit einem Anteil von 53 %, gefolgt von Ägypten.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 1,7 %, USA 1,9 %–4,2 %, UK zollfrei, Kanada 3,5 %, Mexiko 15 %, Brasilien 7,2 %, Argentinien 7,2 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan zollfrei, Taiwan 7,5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 18 % und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 6802.21 im Wert von 204 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus der Türkei.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 6802 21 00 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 1,7 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 6802 21 00 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 152 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 152 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 6802.21 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus der Türkei (66 Mio. $), gefolgt von Ägypten.
Tarifbase verwendet Cookies von Google Analytics und Yandex Metrica, um zu sehen, wie die Website genutzt wird, und sie zu verbessern. Wählen Sie „Ablehnen“, um sie abzuschalten. Datenschutzerklärung