Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 7013.33

7013 33 11

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✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018):
  2. andere Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:
  3. 7013 33 aus Bleikristall:
  4. handgefertigt (manuelle Glasentnahme):
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Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll 11 % Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 4 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 5
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 5

  • ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 2658/87
    Unterlagen
    • C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Argentinien, Bangladesch, Bolivien, Brasilien, Chile, Ecuador, El Salvador, Guatemala und 15 weitere
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0032/00
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    bis 31. Oktober 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
  • Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert 3 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0382/26
    Unterlagen
    • C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
    • C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
    • Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 6

  • EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Irak, Syrien
    Rechtsakt
    Regulation 1210/03, Regulation 1332/13
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Luxuswaren
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 2062/17
    Unterlagen
    • Y945 Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
    • Y946 Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509)
  • EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Rechtsakt
    Regulation 1523/07
    Unterlagen
    • Y922 Keine oder andere Felle als Katzen- und Hundefelle, die in der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 (ABl. L 343) genannt sind
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0765/06, Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
    • Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
    • L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
    • Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
    • Y764 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 9f)
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
    • Y681 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3bg)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier

Zollkontingente

Laufende NummerUrsprungKontingentszollsatzZeitraumMengeRestmengeGültigkeit
09.0104 Certain handicraft products (Handicrafts) Frei 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2026 1.800.000 Euro 0 Euro Ausgeschöpft

Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 23. Oktober 2026.

Ausfuhrmaßnahmen 6

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iraq All third countries Regulation 1210/03 1. Januar 2007
AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: Syria All third countries Regulation 1332/13 15. Dezember 2013
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 24. Juni 2023
Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 2062/17 28. Juni 2018
Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern All third countries Regulation 0116/09 2. März 2009
Ausfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen All third countries Regulation 1523/07 15. August 2009

TARIC-Daten vom 27. Oktober 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 24 %
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 24 %
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 21 %
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 27. Oktober 2026

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—11 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Frei
CARIFORUM
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitere

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

Frei
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitere

Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna

Frei
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)
Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitere

Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan

Frei
Zentralamerika Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama Frei
SADC EPA Botsuana, Eswatini, Namibia Frei
Europäischer Wirtschaftsraum Island, Liechtenstein, Norwegen Frei
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas Mauritius, Seychellen, Simbabwe Frei
Zollunion EU–Andorra Andorra Frei
Abkommen EU–Albanien Albanien Frei
Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Frei
Abkommen EU–Kanada Kanada Frei
Abkommen EU–Schweiz Schweiz Frei
Abkommen EU–Côte d’Ivoire Côte d’Ivoire Frei
Abkommen EU–Chile Chile Frei
Abkommen EU–Kamerun Kamerun Frei
Abkommen EU–Kolumbien Kolumbien Frei
Abkommen EU–Algerien Algerien Frei
Abkommen EU–Ecuador Ecuador Frei
Abkommen EU–Ägypten Ägypten Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Fidschi Fidschi Frei
Abkommen EU–Färöer Färöer Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Georgien Georgien Frei
Abkommen EU–Ghana Ghana Frei
Abkommen EU–Israel Israel Frei
Abkommen EU–Jordanien Jordanien Frei
Abkommen EU–Japan Japan Frei
Abkommen EU–Kenia Kenia Frei
Abkommen EU–Südkorea Südkorea Frei
Abkommen EU–Libanon Libanon Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei
Abkommen EU–Republik Moldau Republik Moldau Frei
Abkommen EU–Montenegro Montenegro Frei
Abkommen EU–Nordmazedonien Nordmazedonien Frei
Abkommen EU–Mexiko Mexiko Frei
Abkommen EU–Neuseeland Neuseeland Frei
Abkommen EU–Peru Peru Frei
Abkommen EU–Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea Frei
Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete Frei
Abkommen EU–Serbien Serbien Frei
Abkommen EU–Singapur Singapur Frei
Zollunion EU–San Marino San Marino Frei
Abkommen EU–Syrien Syrien Frei
Abkommen EU–Tunesien Tunesien Frei
Zollunion EU–Türkei Türkei Frei
Abkommen EU–Ukraine Ukraine Frei
Abkommen EU–Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten Frei
Abkommen EU–Vietnam Vietnam Frei
Abkommen EU–Samoa Samoa Frei
Abkommen EU–Kosovo Kosovo Frei
Abkommen EU–Südafrika Südafrika Frei
APS - Allgemeine Regelung
Cookinseln, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien und 4 weitere

Cookinseln, Indonesien, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Tadschikistan, Vanuatu

7,5 %
Mercosur Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay 9,9 %

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 7013.33

letzte 12 Monate4,9 Mio. €-22,8 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis3,21 € je kg
Präferenzzollsatz8 %
Jan. 2024: 662.829 €Feb. 2024: 762.773 €März 2024: 753.511 €Apr. 2024: 676.200 €Mai 2024: 291.980 €Juni 2024: 590.890 €Juli 2024: 759.175 €Aug. 2024: 400.863 €Sept. 2024: 652.756 €Okt. 2024: 413.002 €Nov. 2024: 679.118 €Dez. 2024: 493.333 €Jan. 2025: 717.579 €Feb. 2025: 585.448 €März 2025: 442.071 €Apr. 2025: 399.184 €Mai 2025: 406.481 €Juni 2025: 610.314 €Juli 2025: 547.633 €Aug. 2025: 394.888 €Sept. 2025: 359.346 €Okt. 2025: 421.049 €Nov. 2025: 360.876 €Dez. 2025: 287.640 €Jan. 2026: 425.195 €Feb. 2026: 379.220 €März 2026: 422.602 €Apr. 2026: 528.099 €Mai 2026: 337.640 €Juni 2026: 326.447 €Juli 2026: 314.851 €Aug. 2026: 729.871 € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
China 3,7 Mio. € 76,1 % -21,7 %
Vereinigtes Königreich 475.257 € 9,7 % +8,4 %
Türkei 272.060 € 5,6 % -10,6 %
Vereinigte Staaten 69.027 € 1,4 % -10 %
Schweiz 47.556 € 1 % -8,3 %
Taiwan 40.848 € 0,8 % +154,9 %
Vereinigte Arabische Emirate 36.174 € 0,7 % -32,6 %
Ägypten 33.079 € 0,7 % -88,7 %

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

7013.33 Andere Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik: aus Bleikristall

Tarifpositionen (EU): 7013.33

Anmerkungen

Unterpositions-Anmerkung

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 70 →

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

7013 33 11 bis 7013 33 99 · aus Bleikristall

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

GLAS UND GLASWAREN

Allgemeines

Der Begriff „optisches Glas“ im Sinne des Kapitels 70 umfasst Spezialglas, das verwendet wird in optischen Instrumenten für die Fotografie, Astronomie, Beobachtung (Mikroskopie, Seefahrt usw.), Waffen (Zielfernrohre usw.), für Labors usw. sowie für die Herstellung von medizinischen Brillen zum Korrigieren von Sehschwächen. Charakteristisch für dieses Glas, von dem es viele Arten gibt, ist seine große Transparenz und Klarheit, obwohl es auch gefärbt sein kann, um leicht absorbierende Eigenschaften für bestimmte Strahlen zu erzielen. Es besitzt eine vollkommene Homogenität, die normalerweise das Vorhandensein von Blasen oder Schlieren ausschließt, Strahlenbrechungswerte und Streuungseigenschaften, die für anderes Glas ungewöhnlich sind.

Glasscheiben in Fassungen oder Rahmen aus Holz, Metall usw. werden so betrachtet, als hätten sie den wesentlichen Charakter als Glas verloren und gehören zu verschiedenen Positionen, z. B.:

1. für Bilderrahmen (Positionen 4414 00, 8306 usw.);

2. für Maschinen, Apparate, oder Fahrzeuge (Abschnitt XVI oder XVII);

3. für Türen (ausgenommen Duschtüren aus Glas der Position 7020), Fenster von Gebäuden usw. (Positionen 4418, 7610 usw.).

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 geschliffen oder anders bearbeitet 11 % p/st
2025 unverändert 11 % p/st
2024 unverändert 11 % p/st
2023 unverändert 11 % p/st
2022 unverändert 11 % p/st
2021 unverändert 11 % p/st
2020 unverändert 11 % p/st
2019 geschliffen oder anders bearbeitet 11 % p/st

In der Kombinierten Nomenklatur ist 7013 33 11 eine von 4 Tarifpositionen unter der Unterposition 7013.33 („Andere Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik: aus Bleikristall“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 11 %; die Menge wird in p/st angemeldet.

Für Waren mit Ursprung in 152 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 11 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 140 davon entfällt der Zoll ganz.

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 7013.33 im Wert von 4,9 Mio. € ein (−23 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 3,21 € je kg; wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 76 %, gefolgt von dem Vereinigten Königreich.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 11 %, USA 3 %–15 %, UK 10 %, Kanada zollfrei, Mexiko 25 %, Brasilien 16,2 %, Argentinien 18 %, Peru 6 %, Neuseeland zollfrei, Japan 3,1 %, Taiwan 8 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 15 % und Nigeria 20 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 7013.33 im Wert von 25 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus China.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 7013 33 11 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 11 %; besondere Maßeinheit: p/st. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 7013 33 11 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 152 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 140 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 7013.33 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus China (3 Mio. $).

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