Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 7202.11

7202 11 20

7202 11 20: Ferromangan, über 2 % Kohlenstoff: mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT

Ferromangan, über 2 % Kohlenstoff

✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026

  1. 7202 Ferrolegierungen:
  2. Ferromangan:
  3. 7202 11 mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT:
  4. 7202 11 20 mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT

Was Sie zahlen

Einfuhr: EU

Zoll 2,7 % Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
Zusatzzölle und Abgaben 3 zusätzliche Maßnahmen Einfuhrvoraussetzungen: 5
Einfuhrumsatzsteuer Regelsatz des Einfuhrmitgliedstaats, 17 % bis 27 %
ZollrechnerZoll und Abgaben berechnen →

Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen

Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.

Zusatzzölle und Abgaben 5

  • SchutzmaßnahmeZusatzzölle Cond: C cert: Y-500 (07):; C (27):; F 1,316.000 EUR/TNE(01):0.000 EUR TNE; F 0.000 EUR/TNE(11):1,316.000 EUR TNE
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Amerikanisch-Samoa, Amerikanische Jungferninseln, Amerikanische Überseeinseln, Andorra, Anguilla, Antarktis, Äquatorialguinea, Aruba und 83 weitere
    Gültigkeit
    bis 17. November 2028
    Rechtsakt
    Regulation 2351/25
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei mit Unterlage Y-321 (Antrag auf Präferenzbehandlung für andere Länder) · sonst 2,7 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Amerikanisch-Samoa, Amerikanische Jungferninseln, Amerikanische Überseeinseln, Andorra, Anguilla, Antarktis, Äquatorialguinea, Aruba und 80 weitere
    Gültigkeit
    bis 17. November 2028
    Rechtsakt
    Regulation 2351/25
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent 2,7 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Indien, Malaysia
    Gültigkeit
    bis 17. November 2028
    Rechtsakt
    Regulation 2351/25
  • ZollkontingentNichtpräferentielles Zollkontingent Frei mit Unterlage Y-020 (Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen) · sonst 2,7 %
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Norwegen
    Gültigkeit
    bis 17. November 2028
    Rechtsakt
    Regulation 2351/25
  • BearbeitungsgebührBearbeitungsgebühr der Union 2 EUR
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern
    Gültigkeit
    ab 1. November 2026
    Rechtsakt
    Regulation 2108/26
    Unterlagen
    • Y126 Goods sold in distance sales

Einfuhrvoraussetzungen 6

  • Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Belarus, Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 0355/22, Regulation 1548/17
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Nordkorea
    Rechtsakt
    Regulation 1509/17
    Unterlagen
    • Y957 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0692/14
    Unterlagen
    • Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Russland
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2027
    Rechtsakt
    Regulation 0833/14
    Unterlagen
    • L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
    • L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
    • Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • Einfuhrkontrolle
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    Ukraine
    Rechtsakt
    Regulation 0263/22
    Unterlagen
    • Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
    • N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    • N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
  • EinfuhrkontrolleSchaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems - CBAM
    Gilt für Waren mit Ursprung in
    allen Ländern außer Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen
    Gültigkeit
    bis 31. Dezember 2026
    Rechtsakt
    Regulation 0956/23
    Unterlagen
    • Y128 CBAM-Kontonummer
    • Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
    • Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
    • Y237 Waren mit Ursprung in der EU
    • Y238 Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
    • Y137 De-minimis-Ausnahmeregelung - Befreiung gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956

Ausfuhrmaßnahmen 7

Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.

AusfuhrmaßnahmenBestimmungslandRechtsaktGültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 0285/18 28. Februar 2018
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol Ukraine Regulation 0692/14 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: North Korea Nordkorea Regulation 1509/17 1. September 2017
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia Russland Regulation 0833/14 26. Juni 2024
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus Belarus Regulation 0765/06 25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine Ukraine Regulation 0263/22 25. August 2022
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran Iran Regulation 0267/12 30. September 2025

TARIC-Daten vom 30. Oktober 2026

Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten

Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.

  • Belgien 21 %
  • Bulgarien 20 %
  • Dänemark 25 %
  • Deutschland 19 %
  • Estland 9 % ermäßigter Satz
  • Finnland 25,5 %
  • Frankreich 20 %
  • Griechenland 24 %
  • Irland 23 %
  • Italien 22 %
  • Kroatien 25 %
  • Lettland 21 %
  • Litauen 21 %
  • Luxemburg 17 %
  • Malta 18 %
  • Niederlande 21 %
  • Österreich 20 %
  • Polen 23 %
  • Portugal 23 %
  • Rumänien 21 %
  • Schweden 25 %
  • Slowakei 23 %
  • Slowenien 22 %
  • Spanien 21 %
  • Tschechien 21 %
  • Ungarn 27 %
  • Zypern 19 %

TEDB · 30. Oktober 2026

Präferenzzollsätze nach Ländern

Abkommen oder PräferenzregelungLänderSatz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)—2,7 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere

Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Frei
CARIFORUM
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitere

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago

Frei
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitere

Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna

Frei
APS - Allgemeine Regelung
Cookinseln, Indonesien, Kenia, Kongo-Brazzaville und 5 weitere

Cookinseln, Indonesien, Kenia, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Tadschikistan, Vanuatu

Frei
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)
Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitere

Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan

Frei
Zentralamerika Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama Frei
SADC EPA Botsuana, Eswatini, Namibia Frei
Europäischer Wirtschaftsraum Island, Liechtenstein, Norwegen Frei
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas Mauritius, Seychellen, Simbabwe Frei
Zollunion EU–Andorra Andorra Frei
Abkommen EU–Albanien Albanien Frei
Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina Frei
Abkommen EU–Kanada Kanada Frei
Abkommen EU–Schweiz Schweiz Frei
Abkommen EU–Côte d’Ivoire Côte d’Ivoire Frei
Abkommen EU–Chile Chile Frei
Abkommen EU–Kamerun Kamerun Frei
Abkommen EU–Kolumbien Kolumbien Frei
Abkommen EU–Algerien Algerien Frei
Abkommen EU–Ecuador Ecuador Frei
Abkommen EU–Ägypten Ägypten Frei
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Westsahara Frei
Abkommen EU–Fidschi Fidschi Frei
Abkommen EU–Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich Frei
Abkommen EU–Georgien Georgien Frei
Abkommen EU–Ghana Ghana Frei
Abkommen EU–Israel Israel Frei
Abkommen EU–Jordanien Jordanien Frei
Abkommen EU–Japan Japan Frei
Abkommen EU–Südkorea Südkorea Frei
Abkommen EU–Libanon Libanon Frei
Abkommen EU–Marokko Marokko Frei
Abkommen EU–Republik Moldau Republik Moldau Frei
Abkommen EU–Montenegro Montenegro Frei
Abkommen EU–Nordmazedonien Nordmazedonien Frei
Abkommen EU–Mexiko Mexiko Frei
Abkommen EU–Neuseeland Neuseeland Frei
Abkommen EU–Peru Peru Frei
Abkommen EU–Papua-Neuguinea Papua-Neuguinea Frei
Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete Frei
Abkommen EU–Serbien Serbien Frei
Abkommen EU–Singapur Singapur Frei
Abkommen EU–Syrien Syrien Frei
Abkommen EU–Tunesien Tunesien Frei
Abkommen EU–Türkei Türkei Frei
Abkommen EU–Ukraine Ukraine Frei
Abkommen EU–Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten Frei
Abkommen EU–Vietnam Vietnam Frei
Abkommen EU–Samoa Samoa Frei
Abkommen EU–Kosovo Kosovo Frei
Abkommen EU–Südafrika Südafrika Frei
Mercosur Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay 2,1 %

EU: Einfuhren nach Monaten · HS 7202.11

letzte 12 Monate177,6 Mio. €-22,7 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis0,92 € je kg
Präferenzzollsatz15 %
Jan. 2024: 15,5 Mio. €Feb. 2024: 20,8 Mio. €März 2024: 18 Mio. €Apr. 2024: 24,4 Mio. €Mai 2024: 17,6 Mio. €Juni 2024: 15,9 Mio. €Juli 2024: 21,7 Mio. €Aug. 2024: 17,5 Mio. €Sept. 2024: 26,7 Mio. €Okt. 2024: 21,1 Mio. €Nov. 2024: 15,1 Mio. €Dez. 2024: 15,2 Mio. €Jan. 2025: 12,2 Mio. €Feb. 2025: 16,1 Mio. €März 2025: 19,5 Mio. €Apr. 2025: 25,9 Mio. €Mai 2025: 19 Mio. €Juni 2025: 24,4 Mio. €Juli 2025: 17 Mio. €Aug. 2025: 17,8 Mio. €Sept. 2025: 13,2 Mio. €Okt. 2025: 21,3 Mio. €Nov. 2025: 9 Mio. €Dez. 2025: 10,9 Mio. €Jan. 2026: 26,3 Mio. €Feb. 2026: 13,4 Mio. €März 2026: 13 Mio. €Apr. 2026: 7,4 Mio. €Mai 2026: 25,1 Mio. €Juni 2026: 6,7 Mio. €Juli 2026: 9,1 Mio. €Aug. 2026: 22,1 Mio. € 202420252026
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)

Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate

LandWertAnteilVeränderung
Indien 59,9 Mio. € 33,7 % -24,8 %
Norwegen 51,1 Mio. € 28,8 % -18,4 %
Malaysia 39,9 Mio. € 22,4 % -44,4 %
Südafrika 11,3 Mio. € 6,4 % +8,2 %
Südkorea 5,5 Mio. € 3,1 % —
Sambia 5,2 Mio. € 2,9 % +23,9 %
Australien 1,2 Mio. € 0,7 % +148 %
Vietnam 973.399 € 0,5 % —

Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen

7202.11 mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

Tarifpositionen (EU): 7202.11

Anmerkungen

Unterpositions-Anmerkungen

Anmerkungen zum Kapitel: Kapitel 72 →

CBAM: CO2-Grenzausgleichssystem

CBAM-Sektor: Eisen und Stahl. Für Waren dieses Sektors sind bei der Einfuhr in die EU die bei ihrer Herstellung entstandenen Treibhausgasemissionen zu bezahlen. Liegen keine geprüften tatsächlichen Emissionen vor, meldet der Einführer die unten stehenden Standardwerte (Tonnen CO2-Äquivalent je Tonne Ware).

7202 11 Ferro-manganese, containing by weight > 2% of carbon

HerstellungslandDirektIndirektGesamt
Ägypten1,69—1,69
Angola1,69—1,69
Australien1,69—1,69
Brasilien1,69—1,69
Chile1,69—1,69
China1,69—1,69
Ecuador1,69—1,69
Georgien1,69—1,69
Indien1,69—1,69
Indonesien1,69—1,69
Iran1,69—1,69
Israel1,69—1,69
Japan1,69—1,69
Jordanien1,69—1,69
Kanada1,69—1,69
Kasachstan1,69—1,69
Kenia1,69—1,69
Kolumbien1,69—1,69
Malaysia1,69—1,69
Mexiko1,69—1,69
Montenegro1,69—1,69
Nordmazedonien1,69—1,69
Oman1,69—1,69
Pakistan1,69—1,69
Philippinen1,69—1,69
Russland1,69—1,69
Sambia1,69—1,69
Serbien1,69—1,69
Simbabwe1,69—1,69
Singapur1,69—1,69
Südafrika1,69—1,69
Südkorea1,69—1,69
Thailand1,69—1,69
Türkei1,69—1,69
Ukraine1,69—1,69
Venezuela1,69—1,69
Vereinigte Arabische Emirate1,69—1,69
Vereinigte Staaten1,69—1,69
Vereinigtes Königreich1,69—1,69
Vietnam1,69—1,69
Andere Länder (Standard)1,69—1,69

mit Aufschlag für 2026: 1,859 · mit Aufschlag für 2027: 2,028 · mit Aufschlag für 2028: 2,197

t CO2e je t Ware · endgültiger Zeitraum seit 1. Januar 2026; erste jährliche CBAM-Erklärung bis 30. September 2027 · Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, berichtigt durch 2026/1740 (Daten der Europäischen Kommission, nicht rechtsverbindlich)

Erläuterungen zur KN

Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.

7202 · Ferrolegierungen

Die Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 definiert die Ferrolegierungen und legt dabei die Grenzwerte für den Gehalt an Nichteisenlegierungselementen und Eisen fest.

Wegen der Einreihung der Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 72.

Enthält z.B. eine Ferrolegierung mehr als 30 GHT Mangan und nicht mehr als 8 GHT Silicium, so wird sie den Unterpositionen 7202 11 20 bis 7202 19 00 zugewiesen. Enthält sie dagegen mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 8 GHT Silicium, so gehört sie zu Unterposition 7202 30 00. Ferrosiliciummanganaluminium mit mehr als 8 GHT Silicium, mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 10 GHT Aluminium gehört somit zu Unterposition 7202 99 80.

Wenn eine binäre, ternäre oder quaternäre Ferrolegierung namentlich nicht genannt ist, so gehört sie zu Unterposition 7202 99 80.

Umgeschmolzene und grob zu Ingots gegossene Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (Abfallblöcke), die die Zusammensetzung einer Ferrolegierung haben und als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, gehören je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen der Position 7202.

Nicht hierher gehören Rückstände aus der Verhüttung von Nichteisenmetallen, die wegen ihres Schwefel- oder Phosphorgehalts oder wegen anderer Verunreinigungen nicht als Ferrolegierungen verwendet werden können (im Allgemeinen Position 2620).

7202 11 20 bis 7202 19 00 · Ferromangan

Ferromangan stellt sich in Form von Masseln mit rauer Oberfläche dar; der Bruch ist weiß und glänzend. Es ist spröde und sehr hart. Bei der Stahlgewinnung dient Ferromangan als Desoxidationsmittel, zum Entschwefeln, zum Wiederaufkohlen von Stählen und zum Zufügen von Mangan als Legierungselement.

7202 11 20 und 7202 11 80 · mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

Hierher gehört Ferromangan mit hohem Kohlenstoffgehalt (hoch gekohltes Ferromangan). Die gebräuchlichste Sorte enthält 6 bis 7 GHT Kohlenstoff. Der Gehalt an Mangan muss mehr als 30 GHT betragen; er liegt im Allgemeinen zwischen 70 und 80 GHT.

Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel

EISEN UND STAHL

Allgemeines

A. Die Unterscheidung zwischen gewalzten und geschmiedeten Erzeugnissen lässt sich, wenn sie erforderlich ist, aufgrund einer Reihe von Merkmalen treffen (Positionen 7207, 7214, 7216, 7218, 7224 und 7228).

Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten:

  • weist dieser Veränderungen auf, die sich nicht regelmäßig wiederholen, so handelt es sich um ein geschmiedetes Erzeugnis;
  • weist der Querschnitt jedoch Veränderungen auf, die sich regelmäßig wiederholen, oder ist er konstant, so kann es sich um ein geschmiedetes oder um ein gewalztes Erzeugnis handeln. In diesem Fall sind alle folgenden Beschaffenheitsmerkmale zu prüfen:

1. Größe des Querschnitts

Bei großem Querschnitt (Querschnittsfläche größer als 150 000 mm2) handelt es sich wahrscheinlich um geschmiedete Erzeugnisse. Bei kleinem Querschnitt (kleinste Abmessung weniger als 15 mm) handelt es sich wahrscheinlich um gewalzte Erzeugnisse;

2. Form des Querschnitts

Bei einfachen Formen (quadratisch, rund, rechteckig, sechseckig usw.) kann es sich um gewalzte oder geschmiedete Erzeugnisse handeln, während komplizierte Formen fast immer durch Schmieden hergestellt werden;

3. Länge

Bei Längen von mehr als 5 m handelt es sich fast immer um gewalzte Erzeugnisse; bei geringeren Längen kann es sich um geschmiedete oder gewalzte Erzeugnisse handeln;

4. Toleranzen

Die Toleranzen der Querschnittsabmessung sind bei gewalzten Erzeugnissen kleiner als bei geschmiedeten Erzeugnissen;

5. metallografisches Aussehen

Da das Reduktionsverhältnis bei gewalzten Erzeugnissen in der Regel bedeutend höher ist als bei geschmiedeten Erzeugnissen, können sie bei einer mikroskopischen Untersuchung fast immer voneinander unterschieden werden.

Bei dieser Untersuchung sind insbesondere Einschlüsse und Struktur zu prüfen:

a) Die Einschlüsse in gewalzten Erzeugnissen sind sehr lang und fein und fast völlig parallel zur Walzrichtung angeordnet; in geschmiedeten Erzeugnissen sind sie weniger lang (von fast elliptischer Form und nicht genau parallel).

b) Bei gewalzten Stücken, die gehärtet oder angelassen worden sind, weist die Struktur nach dem Ausglühen Seigerungslinien auf, die fast völlig geradlinig und parallel zur Walzrichtung sind. Dagegen ist diese Erscheinung bei geschmiedeten Erzeugnissen weniger stark und manchmal fast gar nicht vorhanden;

6. Stückzahl (Menge)

Geschmiedete Erzeugnisse werden im Allgemeinen in geringen Stückzahlen hergestellt.

Das Walzen kann als Warmwalzen oder Kaltwalzen durchgeführt werden. Beim Walzen können je nach der Form des zu walzenden Werkstücks, nach der Formgebung und der Anordnung der Walzen flache Erzeugnisse hergestellt werden, wie z.B. Bleche, Bandstähle oder andere Erzeugnisse, wie Stabstähle mit rundem oder vieleckigem Querschnitt, Profile mit verschiedenem Querschnitt, Rohre usw.

B. Wegen der Begriffsbestimmungen für bestimmte Verformungsarbeiten (z.B. Walzen, Schmieden, Stanzen) siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstaben A und B.

C. Wegen der Unterscheidung zwischen warmgewalzten oder warmstranggepressten und kalthergestellten oder kaltfertiggestellten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe B letzte Absätze.

Bestimmte der oben genannten Unterschiede zwischen kaltgewalzten Erzeugnissen und warmgewalzten Erzeugnissen werden geringer oder können sogar ganz verschwinden, wenn kaltgewalzte Erzeugnisse geglüht werden; bei warmgewalzten Erzeugnissen, die einer kurzen kalten Endbehandlung unterworfen wurden, beschränken sich die Unterschiede auf das Aussehen und die Härte der Oberfläche.

Stabstahl und Profile, warmgewalzt oder warmstranggepresst, können durch Ziehen oder andere Verfahren — insbesondere durch Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren — kaltfertiggestellt werden, wodurch die Erzeugnisse eine bessere Qualität erhalten. Durch diese Bearbeitung gelten diese als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“.

Einfaches Kaltrichten oder grobes Schälen wird nicht als Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren angesehen, und daher wird die Einreihung von Stabstahl und Profilen, nur warmgewalzt oder nur warmstranggepresst, nicht berührt. Auch das Verwinden des genannten Stabstahls hat nicht zur Folge, dass dieser als „kalthergestellt oder kaltfertiggestellt“ gilt.

D. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung für Plattieren siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 e).

Mit Edelmetallen plattierte unedle Metalle gehören ohne Rücksicht auf die Dicke der Plattierung zu Kapitel 71 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 71 des HS).

E. Wegen der Oberflächenbearbeitungen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV Buchstabe C Absatz 2 d).

F. Unfertige Schmiedestücke, die nicht mehr die Merkmale von vorgeschmiedetem Halbzeug der Position 7207, 7218 oder 7224 aufweisen, sind wie die jeweils aus ihnen zu fertigenden Enderzeugnisse einzureihen und gehören im Allgemeinen zu den Kapiteln 82, 84, 85 oder 87. So sind z.B. derartige Schmiedestücke aus Eisen oder Stahl für Kurbelwellen der Position 8483 zuzuweisen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union

Diese Unterposition in früheren Jahren

Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.

JahrWarenbezeichnungDrittlandszollsatzBesondere Maßeinheit
2026 mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT 2,7 % —
2025 unverändert 2,7 % —
2024 unverändert 2,7 % —
2023 unverändert 2,7 % —
2022 unverändert 2,7 % —
2021 unverändert 2,7 % —
2020 unverändert 2,7 % —
2019 mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT 2,7 % —

In der Kombinierten Nomenklatur ist 7202 11 20 eine von 2 Tarifpositionen unter der Unterposition 7202.11 („mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT“).

Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %; die Menge wird in — angemeldet.

Für Waren mit Ursprung in 150 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 2,7 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 146 davon entfällt der Zoll ganz.

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Andorra, Anguilla, Antarktis und 88 weiteren Ländern zusätzlich zum Zoll einen Schutzzoll von Cond: C cert: Y-500 (07):; C (27):; F 1,316.000 EUR/TNE(01):0.000 EUR TNE; F 0.000 EUR/TNE(11):1,316.000 EUR TNE (befristet bis zum 17. November 2028).

In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 7202.11 im Wert von 177,6 Mio. € ein (−23 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 0,92 € je kg; wichtigstes Lieferland war Indien mit einem Anteil von 34 %, gefolgt von Norwegen.

Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei zollfrei, USA 1,4 %–1,5 %, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko 35 %, Brasilien 5,4 %, Argentinien 5,4 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan 6,3 %, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 2 % und Nigeria 5 %.

Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 7202.11 im Wert von 506 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Norwegen.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 7202 11 20 in der EU?

In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 2,7 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.

Welche Länder erhalten für 7202 11 20 einen niedrigeren Zollsatz?

Für 150 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 146 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.

Gelten für 7202 11 20 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?

Die EU erhebt auf Waren mit Ursprung in Andorra, Anguilla, Antarktis und 88 weiteren Ländern zusätzlich zum Zoll einen Schutzzoll von Cond: C cert: Y-500 (07):; C (27):; F 1,316.000 EUR/TNE(01):0.000 EUR TNE; F 0.000 EUR/TNE(11):1,316.000 EUR TNE (befristet bis zum 17. November 2028). Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.

Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?

Für die Unterposition 7202.11 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Norwegen (104 Mio. $), gefolgt von Malaysia.

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