EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Gilt für Waren mit Ursprung in
Nordkorea
Rechtsakt
Regulation 1509/17
Unterlagen
Y970 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509)
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Nordkorea
Rechtsakt
Regulation 1509/17
Unterlagen
Y971 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509)
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
Gilt für Waren mit Ursprung in
Iran, Nordkorea
Rechtsakt
Regulation 0267/12, Regulation 1509/17
Unterlagen
Y966 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang III der Verordnung (EU) 267/2012)
Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern außer Iran
Rechtsakt
Regulation 0267/12
Unterlagen
Y949 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
C067 Einfuhrgenehmigung für Güter und Technologien, die Einschränkungen unterliegen (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
Y949 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Iran
Rechtsakt
Regulation 0267/12
Unterlagen
Y750 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates, Anhang II
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Ukraine
Rechtsakt
Regulation 0692/14
Unterlagen
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern außer Russland
Gültigkeit
bis 31. Dezember 2027
Rechtsakt
Regulation 0833/14
Unterlagen
L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Y824 Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden
Y878 Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt
Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Gültigkeit
bis 31. Dezember 2027
Rechtsakt
Regulation 0833/14
Unterlagen
L139 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Gültigkeit
bis 30. September 2027
Rechtsakt
Regulation 1963/26
Unterlagen
Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
C132 Rechnung mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
C133 Lieferschein mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
C134 Qualitätsbescheinigung oder Klauseln in ausgeführten Auftragsscheinen oder Verträgen, die Informationen über das Land des Schmelzens und Gießens und die Schmelznummer enthalten
C135 Langzeiterklärung des Lieferanten mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
C136 Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ oder die Schmelznummer
C137 Zollpapier des Ausfuhrlandes mit Angaben zum Land des Schmelzens und Gießens und der Schmelznummer
C138 Geschäftskorrespondenz mit Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer
C139 Produktionsbeschreibungen mit Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ und der Schmelznummer
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Gültigkeit
ab 1. Oktober 2027
Rechtsakt
Regulation 1963/26
Unterlagen
Y376 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: China
Y377 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indien
Y378 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Indonesien
Y379 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Vietnam
Y380 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Malaysia
Y381 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Algerien
Y382 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Japan
Y383 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Südkorea
Y384 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Türkei
Y385 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: Iran
Y386 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: EU
Y387 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: sonstige Länder
Y388 Land des „Schmelzens und Gießens“ des eingeführten Stahls: mehrere Ursprünge
Y134 Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956
Y135 Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden sollen - Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/956
Restmengen laut wöchentlichem Kontingentsbericht der Kommission vom 30. Oktober 2026.
Ausfuhrmaßnahmen 17
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
Ausfuhrmaßnahmen
Bestimmungsland
Rechtsakt
Gültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 0285/18
28. Februar 2018
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iran
Iran
Regulation 0267/12
30. September 2025
AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 1509/17
1. Juli 2019
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 1509/17
1. Juli 2019
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iran
Iran
Regulation 0267/12
23. Oktober 2017
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol
Ukraine
Regulation 0692/14
25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 0833/14
26. Juni 2024
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran
Iran
Regulation 0267/12
30. September 2025
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 1509/17
1. September 2017
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus
Belarus
Regulation 0765/06
25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 1509/17
11. April 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran
Iran
Regulation 0267/12
30. September 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine
Ukraine
Regulation 0263/22
25. August 2022
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 0833/14
24. Juni 2023
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus
Belarus
Regulation 0765/06
25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran
Iran
Regulation 0267/12
30. September 2025
Ausfuhrgenehmigung (Dual use)
All third countries
Regulation 2003/25
15. November 2025
TARIC-Daten vom 1. November 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien21 %
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland19 %
Estland24 %
Finnland25,5 %
Frankreich20 %
Griechenland24 %
Irland23 %
Italien22 %
Kroatien25 %
Lettland21 %
Litauen21 %
Luxemburg17 %
Malta18 %
Niederlande21 %
Österreich20 %
Polen23 %
Portugal23 %
Rumänien21 %
Schweden25 %
Slowakei23 %
Slowenien22 %
Spanien21 %
Tschechien21 %
Ungarn27 %
Zypern19 %
TEDB · 1. November 2026
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 7306.61
letzte 12 Monate678,4 Mio. €-5,5 % · vorherige 12 Monate
Durchschnittlicher Einfuhrpreis0,73 € je kg
Präferenzzollsatz0 %
Daten bis August 2026 (vorläufig) · Monatsdaten: Eurostat Comext (CC BY 4.0), HMRC (OGL v3.0)
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
CBAM-Sektor: Eisen und Stahl. Für Waren dieses Sektors sind bei der Einfuhr in die EU die bei ihrer Herstellung entstandenen Treibhausgasemissionen zu bezahlen. Liegen keine geprüften tatsächlichen Emissionen vor, meldet der Einführer die unten stehenden Standardwerte (Tonnen CO2-Äquivalent je Tonne Ware).
7306 61 92Tubes and pipes and hollow profiles, welded, of square or rectangular cross-section, of iron or steel other than stainless steel, with a wall thickness of <= 2 mm
Herstellungsland
Direkt
Indirekt
Gesamt
Algerien
3
—
3
Argentinien
2,68
—
2,68
Aserbaidschan
0,24
—
0,24
Australien
3
—
3
Bosnien und Herzegowina
2,29
—
2,29
Brasilien
1,74
—
1,74
Chile
2,05
—
2,05
China
3,57
—
3,57
Indien
4,32
—
4,32
Indonesien
8,25
—
8,25
Iran
1,94
—
1,94
Japan
2,13
—
2,13
Kanada
1,51
—
1,51
Kasachstan
5,36
—
5,36
Kolumbien
2,89
—
2,89
Mexiko
2,81
—
2,81
Myanmar
0,56
—
0,56
Neuseeland
2,43
—
2,43
Nordmazedonien
1,9
—
1,9
Philippinen
0,83
—
0,83
Russland
3,59
—
3,59
Serbien
2,41
—
2,41
Südafrika
4,22
—
4,22
Südkorea
2,16
—
2,16
Taiwan
2,33
—
2,33
Thailand
2,08
—
2,08
Türkei
2,24
—
2,24
Ukraine
2,37
—
2,37
Usbekistan
3,21
—
3,21
Vereinigte Staaten
1,44
—
1,44
Vereinigtes Königreich
2,5
—
2,5
Vietnam
2,37
—
2,37
Andere Länder (Standard)
4,14
—
4,14
mit Aufschlag für 2026: 4,555 · mit Aufschlag für 2027: 4,969 · mit Aufschlag für 2028: 5,383
t CO2e je t Ware · endgültiger Zeitraum seit 1. Januar 2026; erste jährliche CBAM-Erklärung bis 30. September 2027 · Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, berichtigt durch 2026/1740 (Daten der Europäischen Kommission, nicht rechtsverbindlich)
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
7306 · Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl
Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
mit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger
Frei
—
2025
unverändert
Frei
—
2024
unverändert
Frei
—
2023
unverändert
Frei
—
2022
unverändert
Frei
—
2021
unverändert
Frei
—
2020
unverändert
Frei
—
2019
mit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger
Frei
—
KN-Code 7306 61 92 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 7306.61 („mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in — angemeldet.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 7306.61 in die EU auf 678,4 Mio. € (−5 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war die Türkei mit einem Anteil von 37 %, gefolgt von dem Vereinigten Königreich.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei zollfrei, USA zollfrei, UK 50 %, Kanada zollfrei, Mexiko 35 %, Brasilien 14 %, Argentinien 14 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan zollfrei, Taiwan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 15 % und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 7306.61 im Wert von 3,4 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus der Türkei.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 7306 61 92 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 7306.61 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus der Türkei (343 Mio. $), gefolgt von dem Vereinigten Königreich.
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