Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 8414.10
8414 10 25
8414 10 25: Vakuumpumpen: Drehschieberpumpen, Sperrschieberpumpen, Molekularpumpen und Wälzkolbenpumpen
Vakuumpumpen
Nicht allein anmeldbar: eine der 3 Unterteilungen verwendenDaten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
8414 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter:
C119 Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung
ZollaussetzungAutonome Aussetzung aufgrund der EndverwendungFrei
Nur für
8414 10 25 30 Tandem pump consisting of: -an oil pump with displacement of 21,6 cc/rev (± 2 cc/rev) and working pressure 1,5 bar at 1 000 revolutions per minute, -vacuum pump with displacement of 120 cc/rev (± 12 cc/rev) and performance of -666 mbar in 6 seconds at 750 revolutions per minute for use in the manufacture of engines of motor vehicles
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern außer Belarus, Russland
Rechtsakt
Regulation 2605/25
Unterlagen
N990 EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder FörderplattformenFrei
Nur für
8414 10 25 90 Other
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Rechtsakt
Regulation 2658/87
Unterlagen
C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
Zollbegünstigung bei EndverwendungNichtpräferentieller Zollsatz bei EndverwendungFrei
Nur für
8414 10 25 10 For use in civil aircraft
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Rechtsakt
Regulation 1549/06
Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert3 EUR
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Gültigkeit
bis 31. Oktober 2026
Rechtsakt
Regulation 0382/26
Zoll auf Sendungen mit geringem WertWertzoll für Sendungen mit geringem Wert3 EUR
Y971 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509)
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
Gilt für Waren mit Ursprung in
Nordkorea
Rechtsakt
Regulation 1509/17
Unterlagen
Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern außer Iran
Rechtsakt
Regulation 0267/12
Unterlagen
Y949 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
C067 Einfuhrgenehmigung für Güter und Technologien, die Einschränkungen unterliegen (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
Y949 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Iran
Rechtsakt
Regulation 0267/12
Unterlagen
Y750 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 267/2012 des Rates, Anhang II
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrollen von Quecksilber
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Rechtsakt
Regulation 0852/17
Unterlagen
Y924 Nicht unter die Verordnung (EU) 2017/852 fallende Waren
Y969 Mit Quecksilber versetzte Produkte, die für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unentbehrlich oder für die Forschung, für die Kalibrierung von Instrumenten oder zur Verwendung als Referenzstandard bestimmt sind (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852)
Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
Y963 Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden MG-Fußnoten beschriebenen Güter (Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1509)
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Ukraine
Rechtsakt
Regulation 0263/22
Unterlagen
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
TARIC-Unterpositionen
Melden Sie den zehnstelligen TARIC-Code an, der zu den Waren passt: Die Maßnahmen können sich je nach Unterposition unterscheiden.
8414 10 25 10
für zivile Luftfahrzeuge
8414 10 25 30
Tandempumpe bestehend aus: -einer Ölpumpe mit einer Verdrängung von 21,6 cm³/U (± 2 cm³/U) und mit einem Arbeitsdruck von 1,5 bar bei 1000 U/min, -einer Vakuumpumpe mit einer Verdrängung von 120 cm³/U (± 12 cm³/U) und mit einer Leistung von -666 mbar in 6 Sekunden bei 750 U/min, zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren
8414 10 25 90
andere
Ausfuhrmaßnahmen 17
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
Ausfuhrmaßnahmen
Bestimmungsland
Rechtsakt
Gültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 0285/18
28. Februar 2018
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 1509/17
20. September 2017
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iran
Iran
Regulation 0267/12
30. September 2025
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 1509/17
1. Juli 2019
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol
Ukraine
Regulation 0692/14
25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 0833/14
26. Juni 2024
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 1509/17
1. September 2017
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Syria
Syrien
Regulation 0509/12
17. Juni 2012
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus
Belarus
Regulation 0765/06
25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran
Iran
Regulation 0267/12
30. September 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: North Korea
Nordkorea
Regulation 1509/17
11. April 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine
Ukraine
Regulation 0263/22
25. August 2022
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 0833/14
24. Juni 2023
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus
Belarus
Regulation 0765/06
25. Februar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Iran
Iran
Regulation 0267/12
30. September 2025
Ausfuhrgenehmigung (Dual use)
All third countries
Regulation 2003/25
15. November 2025
Quecksilber-Ausfuhrkontrolle
All third countries
Regulation 0852/17
31. Dezember 2025
TARIC-Daten vom 27. Oktober 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien21 %
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland19 %
Estland24 %
Finnland25,5 %
Frankreich20 %
Griechenland13 % ermäßigter Satz
Irland23 %
Italien22 %
Kroatien25 %
Lettland21 %
Litauen21 %
Luxemburg17 %
Malta18 %
Niederlande21 %
Österreich20 %
Polen23 %
Portugal23 %
Rumänien21 %
Schweden25 %
Slowakei23 %
Slowenien22 %
Spanien21 %
Tschechien21 %
Ungarn27 %
Zypern3 % / 5 % ermäßigter Satz
TEDB · 27. Oktober 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Abkommen oder Präferenzregelung
Länder
Satz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)
—
1,7 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
8414 · Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter
Als Pumpen und Kompressoren im Sinne dieser Position gelten auch Motorpumpen, Turbopumpen, Motorkompressoren und Turbokompressoren.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON
Allgemeines
Als Verwendung „für die industrielle Montage“ im Sinne der Unterpositionen 8407 34 10, 8407 90 50 und 8408 20 10 gilt nur die Verwendung zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe).
Diese Unterpositionen finden nur auf Motoren Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer Fahrzeuge verwendet werden, die im Wortlaut der Unterpositionen genannt sind. Sie erfassen daher nicht Motoren gleicher Art, die als Ersatzteile verwendet werden.
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
Drehschieberpumpen, Sperrschieberpumpen, Molekularpumpen und Wälzkolbenpumpen
1,7 %
p/st
2025
unverändert
1,7 %
p/st
2024
unverändert
1,7 %
p/st
2023
unverändert
1,7 %
p/st
2022
unverändert
1,7 %
p/st
2021
unverändert
1,7 %
p/st
2020
unverändert
1,7 %
p/st
2019
Drehschieberpumpen, Sperrschieberpumpen, Molekularpumpen und Wälzkolbenpumpen
1,7 %
p/st
In der Kombinierten Nomenklatur ist 8414 10 25 eine von 4 Tarifpositionen unter der Unterposition 8414.10 („Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren: Vakuumpumpen“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 1,7 %; die Menge wird in p/st angemeldet.
Für Waren mit Ursprung in 152 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 1,7 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 152 davon entfällt der Zoll ganz.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 8414.10 im Wert von 457,9 Mio. € ein (+2 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 26,34 € je kg; wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 26 %, gefolgt von den USA.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 0 %–1,7 %, USA 2,5 %, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien 12,6 %, Argentinien 12,6 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan 0 %–3 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 15 % und Nigeria 5 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 8414.10 im Wert von 1,6 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus China.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 8414 10 25 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 1,7 %; besondere Maßeinheit: p/st. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 8414 10 25 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 152 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 152 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 8414.10 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus China (106 Mio. $), gefolgt von den USA.
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