Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 8903.99
8903 99 10: Andere Sportboote, Ruderboote und Kanus: mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger
Andere Sportboote, Ruderboote und Kanus
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
- 8903 Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus:
- andere:
- 8903 99 andere:
- 8903 99 10 mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Einfuhrvoraussetzungen 8
- Verbot oder BeschränkungEinfuhrverbot
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Nordkorea
- Rechtsakt
- Regulation 0285/18
- EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Irak, Syrien
- Rechtsakt
- Regulation 1210/03, Regulation 1332/13
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Russland
- Gültigkeit
- bis 31. Juli 2027
- Rechtsakt
- Decision 0512/14
- Unterlagen
- Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
- EinfuhrkontrolleKontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- Regulation 0573/24
- Unterlagen
- Y152 Ausnahme vom Einfuhrverbot für die Reparatur oder Wartung bestehender Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573
- Y986 Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573
- Y160 Waren, die nicht unter die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fallen
- Y169 Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die keinem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 (außer Militärausrüstung und Ausnahmen für Reparatur und Wartung) und Anhang IV unterliegen (VO 2024/573)
- Y123 Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F-Gas-Portal registriert ist
- C057 Abschrift der Konformitätserklärung – Option A gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
- C079 Abschrift der Konformitätserklärung – Option B gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
- C082 Abschrift der Konformitätserklärung – Option C gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2025/2155
- Y120 Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe einführen, sind von den Bestimmungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommen (Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573)
- Y179 Mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllte Erzeugnisse und Einrichtungen, für die Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 nicht gilt (weil sie z. B. keine HFKW enthalten)
- Y054 Waren, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind
- Y163 Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in Erzeugnissen und Einrichtungen
- Y121 Tonnen CO₂-Äquivalent von Gasen als Massengut und von Gasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, und Teile davon
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Luxuswaren
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Nordkorea
- Rechtsakt
- Regulation 2062/17
- Unterlagen
- Y945 Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
- Y946 Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509)
- Y948 Güter, ausgenommen die in Anhang VIII (Luxusgüter) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus, Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0765/06, Regulation 0692/14
- Unterlagen
- Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
- Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
- L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
- Y870 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
- Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Libyen, Ukraine
- Rechtsakt
- Regulation 0813/25, Regulation 0263/22
- Unterlagen
- Y182 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3(a) der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 fallen
- Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
- N954 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
- Einfuhrkontrolle
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Russland
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2027
- Rechtsakt
- Regulation 0833/14
- Unterlagen
- L142 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Y874 Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
- L143 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Y859 Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
Ausfuhrmaßnahmen 20
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
| Ausfuhrmaßnahmen | Bestimmungsland | Rechtsakt | Gültigkeit |
|---|---|---|---|
| AusfuhrverbotSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 0285/18 | 28. Februar 2018 |
| Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iraq | All third countries | Regulation 1210/03 | 1. Januar 2007 |
| AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: Syria | All third countries | Regulation 1332/13 | 15. Dezember 2013 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Crimea and Sevastopol | Ukraine | Regulation 0692/14 | 25. Februar 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia | Russland | Regulation 0833/14 | 26. Juni 2024 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Russia | Russland | Decision 0512/14 | 1. August 2014 – 31. Juli 2027 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 1509/17 | 1. September 2017 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: South Sudan | Südsudan | Regulation 0735/15 | 9. Mai 2015 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Sudan | Sudan | Regulation 0747/14 | 11. Juli 2014 |
| Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Libya | Libyen | Regulation 1325/17 | 19. Juli 2017 |
| Ausfuhrkontrolle für LuxuswarenSanktionsregelung: North Korea | Nordkorea | Regulation 2062/17 | 28. Juni 2018 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Central African Republic | Zentralafrikanische Republik | Decision 0798/13 | 8. April 2020 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus | Belarus | Regulation 0765/06 | 25. Februar 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Haiti | Haiti | Regulation 2309/22 | 26. März 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Libya | Libyen | Regulation 0813/25 | 29. April 2025 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Non-government-controlled areas of Ukraine | Ukraine | Regulation 0263/22 | 25. August 2022 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia | Russland | Regulation 0833/14 | 24. Juni 2023 |
| AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus | Belarus | Regulation 0765/06 | 25. Februar 2025 |
| Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern | All third countries | Regulation 0116/09 | 2. März 2009 |
| Ausfuhrkontrolle von fluorierten Treibhausgasen | All third countries | Regulation 0573/24 | 31. Januar 2025 |
TARIC-Daten vom 31. Oktober 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
-
Belgien 21 %
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Bulgarien 20 %
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Dänemark 25 %
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Deutschland 19 %
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Estland 24 %
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Finnland 25,5 %
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Frankreich 20 %
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Griechenland 24 %
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Irland 23 %
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Italien 22 %
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Kroatien 25 %
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Lettland 21 %
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Litauen 21 %
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Luxemburg 17 %
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Malta 18 %
-
Niederlande 21 %
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Österreich 20 %
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Polen 23 %
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Portugal 23 %
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Rumänien 21 %
-
Schweden 25 %
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Slowakei 23 %
-
Slowenien 22 %
-
Spanien 21 %
-
Tschechien 21 %
-
Ungarn 27 %
-
Zypern 19 %
TEDB · 31. Oktober 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | 2,7 % |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitereAntarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Grönland, Karibische Niederlande, Neukaledonien, Sint Maarten, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna | Frei |
| APS - Allgemeine Regelung | Cookinseln, Indonesien, Kenia, Kongo-Brazzaville und 6 weitereCookinseln, Indonesien, Kenia, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Nigeria, Niue, Syrien, Tadschikistan, Vanuatu | Frei |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | Bolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei und 4 weitereBolivien, Cabo Verde, Kirgisistan, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Usbekistan | Frei |
| Zentralamerika | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| Mercosur | Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Namibia | Frei |
| Europäischer Wirtschaftsraum | Island, Liechtenstein, Norwegen | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| Zollunion EU–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen EU–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen EU–Bosnien und Herzegowina | Bosnien und Herzegowina | Frei |
| Abkommen EU–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen EU–Schweiz | Schweiz | Frei |
| Abkommen EU–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen EU–Chile | Chile | Frei |
| Abkommen EU–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen EU–Kolumbien | Kolumbien | Frei |
| Abkommen EU–Algerien | Algerien | Frei |
| Abkommen EU–Ecuador | Ecuador | Frei |
| Abkommen EU–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | Westsahara | Frei |
| Abkommen EU–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen EU–Färöer | Färöer | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigtes Königreich | Vereinigtes Königreich | Frei |
| Abkommen EU–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen EU–Ghana | Ghana | Frei |
| Abkommen EU–Israel | Israel | Frei |
| Abkommen EU–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen EU–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen EU–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen EU–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen EU–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen EU–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen EU–Montenegro | Montenegro | Frei |
| Abkommen EU–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen EU–Mexiko | Mexiko | Frei |
| Abkommen EU–Neuseeland | Neuseeland | Frei |
| Abkommen EU–Peru | Peru | Frei |
| Abkommen EU–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen EU–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen EU–Serbien | Serbien | Frei |
| Abkommen EU–Singapur | Singapur | Frei |
| Zollunion EU–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen EU–Tunesien | Tunesien | Frei |
| Zollunion EU–Türkei | Türkei | Frei |
| Abkommen EU–Ukraine | Ukraine | Frei |
| Abkommen EU–Vereinigte Staaten | Vereinigte Staaten | Frei |
| Abkommen EU–Vietnam | Vietnam | Frei |
| Abkommen EU–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen EU–Kosovo | Kosovo | Frei |
| Abkommen EU–Südafrika | Südafrika | Frei |
EU: Einfuhren nach Monaten · HS 8903.99
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 14,7 Mio. € | 18,9 % | -77,7 % | |
| 13,1 Mio. € | 16,8 % | +22,4 % | |
| 8,7 Mio. € | 11,2 % | +74,1 % | |
| 8,2 Mio. € | 10,5 % | — | |
| 5,8 Mio. € | 7,4 % | +213 % | |
| 3,2 Mio. € | 4,1 % | -50,9 % | |
| 2,9 Mio. € | 3,7 % | +6,7 % | |
| 2,2 Mio. € | 2,9 % | +364,9 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
8903.99 Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote: andere, andere
Tarifpositionen (EU): 8903.99
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N360147 U.S. CBP
The tariff classification of the metal boat hull from China
- H328536 U.S. CBP
Request to reconsider NYRL N327185; Classification of a personal hydrofoil
- N327185 U.S. CBP
The tariff classification of a Hydrofoiler SL3 e-Bike from China
- N303805 U.S. CBP
The tariff classification of a watercraft from China
insgesamt 8 Entscheidungen zu dieser Nummer
Anmerkungen
Zusätzliche Anmerkungen
1. Zu den Unterpositionen 89011010, 89012010, 89013010, 89019010, 89020010, 89032210, 89032310, 89033210, 89033310, 89040091 und 89069010 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.
2. Zu den Unterpositionen 89051010 und 89059010 gehören nur Wasserfahrzeuge und Schwimmdocks, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind.
3. Die Position 8908 erfasst mit dem Begriff „Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken“ auch folgende Waren, sofern sie mit Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen zum Abwracken gestellt werden und zu deren üblicher Ausrüstung gehören:
gebrauchte oder neue Ersatzteile (z. B. Schiffsschrauben),
bewegliche Gegenstände (Möbel, Küchengeräte, Geschirr usw.), augenscheinlich gebraucht.
Erläuterungen zur KN
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
Allgemeine Erläuterungen zum Kapitel
WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN
Zusätzliche Anmerkung 1
Als „Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind“, gelten Wasserfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung auch bei schwerem Wetter (etwa Windstärke 7 nach der Beaufort-Skala) auf See bleiben können. Wasserfahrzeuge dieser Art haben im Allgemeinen ein wasserdichtes Deck und wetterfeste Aufbauten.
Unter „größter Rumpflänge“ ist die Länge „über alles“ des Rumpfes zwischen den äußersten Punkten des Bugs und des Hecks zu verstehen. Überragende Teile, auch mit dem Rumpf geformt (z. B. Ruder, Bugspriet, Angelplattformen oder Sprungbretter), gehören nicht dazu.
Als „Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt“ gelten die den vorstehenden Voraussetzungen entsprechenden Wasser- und Luftkissenfahrzeuge, auch wenn sie hauptsächlich z. B. in Küstengewässern, in Flussmündungen oder auf Seen verwendet werden.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass:
1. Boote mit einer Länge von weniger als 12 Metern, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, nur dann als „Fischereifahrzeuge“ gelten, wenn sie nach Bauart und Ausrüstung zum gewerblichen Fischfang bestimmt sind, auch wenn sie gelegentlich zu Ausflugsfahrten verwendet werden;
2. unter „Rettungsbooten“ sowohl die auf den Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt mitgeführten Boote zu verstehen sind, die bei Schiffbruch zum Aufnehmen der Mannschaft und der Passagiere dienen, als auch die längs der Küste an geeigneten Stellen stationierten Seenotfahrzeuge, die Schiffen zu Hilfe kommen, wenn sie sich in Seenot befinden.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt C (konsolidierte Fassung und spätere Änderungen) · © European Union
Diese Unterposition in früheren Jahren
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
| Jahr | Warenbezeichnung | Drittlandszollsatz | Besondere Maßeinheit |
|---|---|---|---|
| 2026 | mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger | 2,7 % | p/st |
| 2025 | unverändert | 2,7 % | p/st |
| 2024 | unverändert | 2,7 % | p/st |
| 2023 | unverändert | 2,7 % | p/st |
| 2022 | unverändert | 2,7 % | p/st |
| 2021 | unverändert | 2,7 % | p/st |
| 2020 | unverändert | 2,7 % | p/st |
| 2019 | mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger | 2,7 % | p/st |
In der Kombinierten Nomenklatur ist 8903 99 10 eine von 2 Tarifpositionen unter der Unterposition 8903.99 („Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote: andere, andere“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %; die Menge wird in p/st angemeldet.
Für Waren mit Ursprung in 152 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 2,7 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 152 davon entfällt der Zoll ganz.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 8903.99 im Wert von 77,8 Mio. € ein (−31 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 27,91 € je kg; wichtigstes Lieferland waren die USA mit einem Anteil von 19 %, gefolgt von China.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 1,7 %–2,7 %, USA 0 %–2,7 %, UK zollfrei, Kanada 0 %–9,5 %, Mexiko 15 %, Brasilien 18 %, Argentinien 35 %, Peru zollfrei, Neuseeland 5 %, Japan zollfrei, Taiwan 0 %–6 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 15 % und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 8903.99 im Wert von 588 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus den USA.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 8903 99 10 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 2,7 %; besondere Maßeinheit: p/st. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 8903 99 10 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 152 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 152 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 8903.99 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus den USA (74 Mio. $), gefolgt von Tunesien.