Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 9306.30
9306 30 10
9306 30 10: Andere Patronen und Teile davon: für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301
Andere Patronen und Teile davon
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbarDaten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
9306 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:
Verbot oder BeschränkungGüter, die zu Folter oder Repression verwendet werden können, Einfuhrverbot
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Rechtsakt
Regulation 0125/19
Unterlagen
C064 Genehmigung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125)
Y904 Andere Güter als die in den TR-Fußnoten zu der Maßnahme beschriebenen
EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Gilt für Waren mit Ursprung in
Irak, Syrien
Rechtsakt
Regulation 1210/03, Regulation 1332/13
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Russland
Gültigkeit
bis 31. Juli 2027
Rechtsakt
Decision 0512/14
Unterlagen
Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
Gilt für Waren mit Ursprung in
Libyen
Rechtsakt
Regulation 0044/16
Unterlagen
Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Belarus
Rechtsakt
Regulation 0765/06
Unterlagen
Y757 Die in Artikel 1aa (1) der Verordnung (EC) 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1aa (2a))
Y758 Die in Artikel 1aa der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1aa Absatz 2b).
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Ukraine
Rechtsakt
Regulation 0692/14
Unterlagen
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y182 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3(a) der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 fallen
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Ausfuhrmaßnahmen 26
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
Ausfuhrmaßnahmen
Bestimmungsland
Rechtsakt
Gültigkeit
AusfuhrverbotSanktionsregelung: Belarus
Belarus
Regulation 0765/06
5. August 2023
Beschränkung bei der AusfuhrSanktionsregelung: Iraq
All third countries
Regulation 1210/03
1. Januar 2007
AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: Syria
All third countries
Regulation 1332/13
15. Dezember 2013
AusfuhrgenehmigungSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 1485/24
4. Juni 2024
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 0833/14
24. Juni 2023
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Russia
Russland
Decision 0512/14
1. August 2014 – 31. Juli 2027
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: South Sudan
Südsudan
Regulation 0735/15
9. Mai 2015
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Sudan
Sudan
Regulation 0747/14
11. Juli 2014
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Myanmar/Burma
Myanmar
Regulation 0401/13
3. Mai 2013
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Iran (human rights)
Iran
Regulation 0264/12
9. Februar 2016
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Venezuela
Venezuela
Regulation 2063/17
14. November 2017
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Syria
Syrien
Regulation 0036/12
19. Januar 2012
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Zimbabwe
Simbabwe
Regulation 0284/17
19. Februar 2017
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Libya
Libyen
Regulation 0044/16
20. Januar 2016
Ausfuhrkontrolle für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegenSanktionsregelung: Belarus
Belarus
Regulation 0765/06
25. Juni 2021
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus
Belarus
Regulation 0765/06
20. Juli 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Central African Republic
Zentralafrikanische Republik
Decision 0798/13
8. April 2020
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Haiti
Haiti
Regulation 2309/22
26. März 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Libya
Libyen
Regulation 0813/25
29. April 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia
Russland
Regulation 0833/14
24. Juni 2023
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Central African Republic
Zentralafrikanische Republik
Regulation 0224/14
26. März 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Russia
All third countries (außer Australien, Kanada, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Island, Japan, Südkorea, Liechtenstein, Norwegen, Neuseeland, Russland, Vereinigte Staaten)
Regulation 0833/14
2. Januar 2025
AusfuhrkontrolleSanktionsregelung: Belarus
All third countries (außer Australien, Belarus, Kanada, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Island, Japan, Südkorea, Liechtenstein, Norwegen, Neuseeland, Vereinigte Staaten)
Regulation 0765/06
21. Oktober 2024
Beschränkung bei der Ausfuhr
All third countries
Regulation 0258/12
30. September 2013
Güter, die zu Folter oder Repression verwendet werden können, Ausfuhrbeschränkung
All third countries
Regulation 0125/19
20. August 2025
Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern
All third countries
Regulation 0116/09
2. März 2009
TARIC-Daten vom 25. Oktober 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien21 %
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland19 %
Estland24 %
Finnland25,5 %
Frankreich20 %
Griechenland24 %
Irland23 %
Italien22 %
Kroatien25 %
Lettland21 %
Litauen21 %
Luxemburg17 %
Malta18 %
Niederlande21 %
Österreich20 %
Polen23 %
Portugal23 %
Rumänien21 %
Schweden25 %
Slowakei23 %
Slowenien22 %
Spanien21 %
Tschechien21 %
Ungarn27 %
Zypern19 %
TEDB · 25. Oktober 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Abkommen oder Präferenzregelung
Länder
Satz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)
—
2,7 %
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
Antarktis, Aruba, Curaçao, Französisch-Polynesien und 8 weitere
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
The tariff classification and applicability of 9802.00.60 to cartridge cups, projectile cups, and cartridge strip manufactured from scrap gathered in the United States, processed in India, and returned to the United States for further processing
The tariff classification of bullets from South Africa
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 93 gehören nicht:
a) Waren des Kapitels 36 (z. B. Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder, Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen);
b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);
c) Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Position 8710);
d) Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen, für Waffen, ausgenommen solche, die auf Waffen montiert sind oder die mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden (Kapitel 90);
e) Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schießsport, stumpfe Waffen für den Fechtsport und Spielzeugwaffen (Kapitel 95);
f) Sammlungsstücke oder Antiquitäten (Position 9705 oder 9706).
2. Als „Teile“ im Sinne der Position 9306 gelten nicht Funk- oder Radargeräte der Position 8526.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
9306 30 10 · für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301
Alle Patronen für die in dieser Unterposition genannten Waffen sind kurz und von gedrungener Form.
Teile von Patronen sind Hülsen, auch mit Zündhütchen, Böden, Ambosse aus Messing, Kugeln usw. Hierher gehören auch Rohlinge solcher Teile.
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301
2,7 %
—
2025
unverändert
2,7 %
—
2024
unverändert
2,7 %
—
2023
unverändert
2,7 %
—
2022
unverändert
2,7 %
—
2021
unverändert
2,7 %
—
2020
unverändert
2,7 %
—
2019
für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301
2,7 %
—
KN-Code 9306 30 10 ist eine Tarifposition der Kombinierten Nomenklatur unter der HS-Unterposition 9306.30 („andere Patronen und Teile davon“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %; die Menge wird in — angemeldet.
Waren aus 63 Ländern können zollfrei in die EU eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa ÜLG und Zentralamerika); der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 9306.30 in die EU auf 800 Mio. € (+34 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war die Türkei mit einem Anteil von 31 %, gefolgt von Indien.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 1,7 %–2,7 %, USA zollfrei, UK 0 %–2 %, Kanada 0 %–7 %, Mexiko 5 %–15 %, Brasilien 18 %, Argentinien 20 %, Peru 6 %, Neuseeland 0 %–5 %, Japan 5,4 %–8,4 %, Taiwan 0 %–5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 7 %–25 % und Nigeria 10 %–20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 9306.30 im Wert von 2 Mrd. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus Südkorea.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 9306 30 10 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 2,7 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 9306 30 10 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 63 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 63 davon 0 % (unter anderem ÜLG, Zentralamerika und Mercosur). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 9306.30 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus Südkorea (313,5 Mio. $), gefolgt von der Türkei.
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