Kombinierte Nomenklatur der EU · KN-Code · HS 9615.11
9615 11 00
9615 11 00: aus Hartkautschuk oder Kunststoff
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbarDaten: Kombinierte Nomenklatur der EU, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
9615 Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon:
Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen:
9615 11 00 aus Hartkautschuk oder Kunststoff
Was Sie zahlen
Einfuhr: EU
Zoll2,7 % Drittlandszollsatz abhängig vom Ursprungsland
EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen
Gilt für Waren mit Ursprung in
allen Ländern
Rechtsakt
Regulation 1523/07
Unterlagen
Y922 Keine oder andere Felle als Katzen- und Hundefelle, die in der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 (ABl. L 343) genannt sind
Einfuhrkontrolle
Gilt für Waren mit Ursprung in
Ukraine
Rechtsakt
Regulation 0692/14
Unterlagen
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Y984 Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
N864 Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
Ausfuhrmaßnahmen 1
Verbote, Genehmigungen, Kontrollen und Sanktionen, die gelten, wenn diese Waren die EU verlassen.
Ausfuhrmaßnahmen
Bestimmungsland
Rechtsakt
Gültigkeit
Ausfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen
All third countries
Regulation 1523/07
15. August 2009
TARIC-Daten vom 2. November 2026
Einfuhrumsatzsteuer in den EU-Mitgliedstaaten
Der Satz, den jeder Mitgliedstaat auf Waren dieser Nummer anwendet, aus der Datenbank „Taxes in Europe“ der Kommission. Ein ermäßigter Satz kann nur einen Teil der Waren einer Nummer erfassen: maßgeblich ist das nationale Umsatzsteuerrecht.
Belgien21 %
Bulgarien20 %
Dänemark25 %
Deutschland19 %
Estland9 % ermäßigter Satz
Finnland25,5 %
Frankreich20 %
Griechenland24 %
Irland23 %
Italien22 %
Kroatien25 %
Lettland21 %
Litauen21 %
Luxemburg17 %
Malta18 %
Niederlande21 %
Österreich20 %
Polen23 %
Portugal23 %
Rumänien21 %
Schweden25 %
Slowakei23 %
Slowenien22 %
Spanien21 %
Tschechien21 %
Ungarn27 %
Zypern19 %
TEDB · 2. November 2026
Präferenzzollsätze nach Ländern
Abkommen oder Präferenzregelung
Länder
Satz
Drittlandszollsatz (kein Abkommen)
—
2,7 %
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)
Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 42 weitere
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
The tariff classification of a children’s costume from China
600013983HMRC10. Dezember 2025 – 9. Dezember 2028 · 9615 11 00 00
A set of hair accessories. There are 2 hair claws approximately 4cm in length. Each claw consists of two pieces of PP plastic (polypropylene) joined by a spring. Both pieces of plastic are toothed which enable them to interlock and grip the hair. Also included within the set are 8 hairbands, they…
600013982HMRC4. Dezember 2025 – 3. Dezember 2028 · 9615 11 00 00
A set of 3 hair claws, each approximately 6cm in length. Each claw consists of two pieces of PP plastic (polypropylene) joined by a spring. Both pieces of plastic are toothed which enables them to interlock and grip the hair. One claw is black; one is brown and the final one is of clear plastic.…
600013989HMRC21. November 2025 – 20. November 2028 · 9615 11 00 00
A pack of 2 white combs. Each comb has 2 rows of fine teeth, they are made of 100% PP (polypropylene) and measure approximately 7.5cm in length . The combs are used to detect and remove insects from human hair. The combs are packaged on a backing card with clear plastic blister front and put up…
insgesamt 39 Entscheidungen zu dieser Nummer
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 96 gehören nicht:
a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33);
b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken);
d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39);
e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602;
f) Waren des Kapitels 90 (z. B. Brillenfassungen (Position 9003), Reißfedern (Position 9017), Bürstenwaren, die offensichtlich in der Medizin, in der Chirurgie, in der Zahn- oder Tierheilkunde Verwendung finden (Position 9018));
g) Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhrengehäuse);
h) Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon (Kapitel 92);
ij) Waren des Kapitels 93 (Waffen und Teile davon);
k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper);
l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
m) Waren des Kapitels 97 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten).
2. Als „pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe“ im Sinne der Position 9602 gelten:
a) harte Samen, Kerne, Schalen und Nüsse und ähnliche pflanzliche Stoffe, von der zum Schnitzen verwendeten Art (z. B. Steinnuss und Dumpalmnüsse);
b) Meerschaum und Bernstein, auch rekonstituiert, Gagat (Jett) und jettähnliche mineralische Schnitz- und Formstoffe.
3. Als „Pinselköpfe“ im Sinne der Position 9603 gelten ungefasste Bündel aus Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne Teilung zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder die hierzu nur einer geringen ergänzenden Bearbeitung bedürfen, wie Gleichrichten oder Schleifen der Enden.
4. Waren des Kapitels 96, ausgenommen Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder aus echten Perlen oder Zuchtperlen bestehen, verbleiben in diesem Kapitel. Jedoch verbleiben Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615 nur dann in Kapitel 96, wenn sie nur geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten.
Die Erläuterungen der Europäischen Kommission dazu, wie Waren in diese KN-Codes einzureihen sind. Sie sind nicht rechtsverbindlich, werden aber von den Zollbehörden angewandt; sie ergänzen die Erläuterungen zum HS der Weltzollorganisation.
9615 · Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon
Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 9615, vierter Absatz.
Im Sinne dieser Position umfasst die Bezeichnung „Haarspangen und dergleichen“ Waren aus festen Stoffen, da Waren dieser Position gewöhnlich aus unedlem Metall oder Kunststoff bestehen. Daher gehören Kopfbänder und Haarbänder nicht zu dieser Position. Diese werden wie folgt eingereiht:
a) Haarbänder und Kopfbänder, bestehend z. B. aus einer schlauchförmig gewirkten, gummielastischen Schlinge (siehe Abbildung 1) oder einer mit Spinnstoffen überzogenen Schlinge aus Kautschuk (siehe Abbildung 2) oder einem vollständig mit Gewebe aus Spinnstoff umgebenen gummielastischen Band (siehe Abbildung 3) oder einer Schlinge aus einem elastischen Band aus Spinnstoff (siehe Abbildung 4) werden als Bekleidungszubehör in die Position 6117 oder 6217 eingereiht.
Beispiele:
b) Haarbänder und Kopfbänder, bestehend aus einer Schlinge oder einem Band aus Spinnstoffen des Abschnitts XI, zum Beispiel mit Holzperlen, Kunststoffperlen, Leder oder Stoff verziert, werden als Waren mit dem wesentlichen Charakter von anderem konfektioniertem Bekleidungszubehör betrachtet und daher gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) in die Position 6117 oder die Position 6217 eingereiht.
Beispiele:
c) Haarbänder und Kopfbänder, hauptsächlich bestehend aus z. B. Kunststoffpailletten, die auf ein nicht elastisches Band aus Spinnstoff aufgeklebt oder aufgenäht sind und nahezu die gesamte sichtbare Oberfläche der Ware bedecken und somit der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen, werden gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) und den Anmerkungen 9 a) und 11 zu Kapitel 71 in die Position 7117 eingereiht.
Beispiel:
d) Haarbänder und Kopfbänder, ganz oder teilweise bestehend aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen, Edelmetallen oder aus Edelmetallplattierungen, werden gemäß den Anmerkungen 1 und 9 a) zu Kapitel 71 in die Positionen 7113 und 7116 eingereiht. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9615, vierter Absatz.
e) Haarbänder und Kopfbänder, ganz oder teilweise bestehend aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk werden gemäß den Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 43 in die Position 4303 oder die Position 4304 eingereiht.
Beispiel:
f) Haarbänder und Kopfbänder aus anderen Stoffen, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen, auch verziert (mit Ausnahme der unter den Buchstaben d und e genannten Waren) werden nach der stofflichen Beschaffenheit der Schlinge eingereiht, da der wesentliche Charakter der Ware durch die Schlinge und ihre Funktion verliehen wird (so werden gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) beispielsweise Schlingen aus Kunststoff (siehe Abbildungen 1 und 2) in die Position 3926 und Schlingen aus Kautschuk (siehe Abbildung 3) in die Position 4015 eingereiht.
Beispiele:
g) Waren, die als Fantasieschmuck in die Position 7117 eingereiht und z. B. als Armbänder oder Fußketten verwendet werden können, verbleiben in dieser Position, selbst wenn sie auch als Kopfband oder Haarband verwendet werden können.
Die Kombinierte Nomenklatur jedes Jahres, wie im Amtsblatt veröffentlicht: Warenbezeichnung, Drittlandszollsatz und besondere Maßeinheit.
Jahr
Warenbezeichnung
Drittlandszollsatz
Besondere Maßeinheit
2026
aus Hartkautschuk oder Kunststoff
2,7 %
—
2025
unverändert
2,7 %
—
2024
unverändert
2,7 %
—
2023
unverändert
2,7 %
—
2022
unverändert
2,7 %
—
2021
unverändert
2,7 %
—
2020
unverändert
2,7 %
—
2019
aus Hartkautschuk oder Kunststoff
2,7 %
—
KN-Code 9615 11 00 ist in der Kombinierten Nomenklatur die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 9615.11 („aus Hartkautschuk oder Kunststoff“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %; die Menge wird in — angemeldet.
Für Waren mit Ursprung in 153 Ländern gilt in der EU statt des Drittlandszollsatzes von 2,7 % ein Präferenzzollsatz (etwa GSP-EBA oder CARIFORUM); bei 153 davon entfällt der Zoll ganz.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte die EU Waren der HS-Unterposition 9615.11 im Wert von 139,1 Mio. € ein (−5 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 12,52 € je kg; wichtigstes Lieferland war China mit einem Anteil von 91 %, gefolgt von der Schweiz.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: Türkei 2,7 %, USA 0 %–5,3 %, UK 2 %, Kanada 5,5 %, Mexiko 15 %, Brasilien 16,2 %, Argentinien 18 %, Peru 6 %, Neuseeland 5 %, Japan 3,9 %, Taiwan 5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 12 % und Nigeria 20 %.
Die EU-Mitgliedstaaten importierten 2024 Waren der Unterposition 9615.11 im Wert von 237 Mio. $; der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU kam aus China.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für KN-Code 9615 11 00 in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Drittlandszollsatz 2,7 %; besondere Maßeinheit: —. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welche Länder erhalten für 9615 11 00 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 153 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 153 davon 0 % (unter anderem GSP-EBA, CARIFORUM und ÜLG). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Woher beziehen die EU-Mitgliedstaaten diese Waren?
Für die Unterposition 9615.11 insgesamt kam 2024 der größte Anteil der Einfuhren von außerhalb der EU aus China (148 Mio. $), gefolgt von der Schweiz.
Tarifbase verwendet Cookies von Google Analytics und Yandex Metrica, um zu sehen, wie die Website genutzt wird, und sie zu verbessern. Wählen Sie „Ablehnen“, um sie abzuschalten. Datenschutzerklärung