Gemeinsamer Zolltarif des GCC

Gemeinsamer Zolltarif des GCC, Kapitel 18: Kakao und Zubereitungen aus Kakao

  • 36Tarifpositionen
  • 5 %Satz

Kapitel 18 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 18 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 36 Tarifpositionen, verteilt auf 6 Positionen.

Die Zollsätze betragen einheitlich 5 %.

Am feinsten gegliedert ist Position 1806 („Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“) mit 22 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 5 %; er gilt für 36 Tarifpositionen.

1801 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

1803 Kakaomasse, auch entfettet

1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

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