Gemeinsamer Zolltarif des GCC

Gemeinsamer Zolltarif des GCC, Kapitel 23: Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

  • 54Tarifpositionen
  • 0 %–5 %Satz

Kapitel 23 → Zollsätze im Vergleich

Kapitel 23 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 54 Tarifpositionen, verteilt auf 9 Positionen.

Die Zollsätze reichen von 0 % bis 5 % (Durchschnitt 4,5 %); 5 Tarifpositionen sind mit 0 % angesetzt.

Am feinsten gegliedert ist Position 2309 („Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art“) mit 15 Tarifpositionen.

Der häufigste Satz ist 5 %; er gilt für 49 Tarifpositionen.

Den höchsten Satz, 5 %, hat 2301.10.00.00.00 („Flours, meals & pellets, of meat or meat offal unfit for human…“).

2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher oder mikrobieller Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

2307 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

2308 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

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