Neuseeländischer Zolltarif · Tarifnummer · HS 3208.10
3208.10.01.00: Lacke auf Polyesterbasis, nicht wässrig: SOLUTIONS AS NOTE 4 BASED POLYESTER NON-AQUEOUS
Lacke auf Polyesterbasis, nicht wässrig
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Neuseeländischer Zolltarif, gültig ab 24. Oktober 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
Was Sie zahlen
Einfuhr: Neuseeland
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
3208.10 auf der Grundlage von Polyestern
Tarifpositionen (Neuseeland): 3208.10
- 3208.10.01.00SOLUTIONS AS NOTE 4 BASED POLYESTER NON-AQUEOUS
- 3208.10.11.00PEARL ESSENCE ETC POLYESTER NON-AQUEOUS
- 3208.10.19.01POLYESTER-BASED PAINTS AND ENAMELS CONTLOW RELEASE COPOLY. TYPE ORGANOTIN COMPD
- 3208.10.19.09POLYESTER-BASED PAINTS AND ENAMELS CONTORGANOTIN COMPOUNDS OT LRC TYPE
- 3208.10.19.22OTHER PAINTS & ENAMELS BASED ON POLYESTERS IN AEROSOL CONTS WITH CFC'S
- 3208.10.19.28OTHER PAINTS & ENAMELS BASED ON POLYESTERS IN AEROSOL CONTS WITH NO CFC'S
- 3208.10.19.39OTHER PAINTS AND ENAMELS BASED ON POLYESTERS (NON-AQUEOUS MEDIUM)
- 3208.10.21.00POLYESTER NON-AQUEOUS DENTAL CAVITY LINERS ETC
- 3208.10.29.02OTHER VARNISHES & LACQUERS BASED ON POLYESTERS IN AEROSOL CONTS WITH CFC'S
- 3208.10.29.08OTHER VARNISHES & LACQUERS BASED ON POLYESTERS IN AEROSOL CONTS WITH NO CFC'S
- 3208.10.29.19OTHER VARNISHES AND LACQUERS BASED ON POLYESTERS (NON-AQUEOUS MEDIUM)
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht:
a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212);
b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse;
c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
4. Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
6. Im Sinne der Position 3212 sind „Prägefolien“ nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus:
a) Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder
b) Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.
Im neuseeländischen Zolltarif ist 3208.10.01.00 eine von 11 Tarifpositionen unter der Unterposition 3208.10 („auf der Grundlage von Polyestern“).
Der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in KGM angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 6,5 %, Türkei 6,5 %, USA 3,7 %, UK 0 %–6 %, Kanada 6,5 %, Mexiko 10 %, Brasilien 12,6 %, Argentinien 12,6 %, Peru 6 %, Japan 3,2 %, Taiwan 5 %–6,5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 6,5 % und Nigeria 20 %.
Neuseeland importierte 2024 Waren der Unterposition 3208.10 im Wert von 13 Mio. $; der größte Anteil kam aus Australien.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für Tarifnummer 3208.10.01.00 in Neuseeland?
Im neuseeländischen Zolltarif beträgt der normale Zollsatz (Normal Tariff) 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: KGM. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.
Woher bezieht Neuseeland diese Waren?
Für die Unterposition 3208.10 insgesamt kam 2024 der größte Anteil aus Australien (8 Mio. $), gefolgt von Thailand.