Gemeinsamer Außenzolltarif der ECOWAS (Nigeria) · Zolltarifnummer · HS 3209.10
3209.10.20.00: Acryl- und Vinylfarben, wasserbasiert: Paints
Acryl- und Vinylfarben, wasserbasiert
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Gemeinsamer Außenzolltarif der ECOWAS (Nigeria), gültig ab 7. September 2023 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
Was Sie zahlen
Einfuhr: Nigeria
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
3209.10 auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren
Tarifpositionen (Nigeria): 3209.10
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N322215 U.S. CBP
The tariff classification of Architectural Water-Based Paint from Venezuela
- N291506 U.S. CBP
The tariff classification of “Crayola Color Wonder Gel Paint” from an undisclosed country. Correction to Ruling Number N290668
- N278848 U.S. CBP
The tariff classification of “WB310 CD U-AK5(Z)” from Japan
- 600014680 HMRC
A polymer-based, clear, colourless, temporary protective coating added to surfaces. It is in liquid form, in aqueous solution, and stored in 3.6 Litre and 18 Litre drums.
- 600014316 HMRC
A pre-pressurised aerosol containing water-based line marking paint. Used for marking out site layouts. Product formulation includes resins, pigments, and water. Each aerosol holds 750ml.
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht:
a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212);
b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse;
c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
4. Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
6. Im Sinne der Position 3212 sind „Prägefolien“ nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus:
a) Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder
b) Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.
Zolltarifnummer 3209.10.20.00 ist eine Tarifposition des Gemeinsamen Außenzolltarifs der ECOWAS unter der HS-Unterposition 3209.10 („auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren“).
Der Einfuhrzoll beträgt 20 %; die Menge wird in KG angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 6,5 %, Türkei 6,5 %, USA 5,1 %, UK 6 %, Kanada 6,5 %, Mexiko zollfrei, Brasilien 12,6 %, Argentinien 12,6 %, Peru 6 %, Neuseeland 0 %–5 %, Japan 4 %, Taiwan 5 %–6,5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei und Nordmazedonien 6,5 %.
Nigeria importierte 2024 Waren der Unterposition 3209.10 im Wert von 3 Mio. $.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für Zolltarifnummer 3209.10.20.00 in Nigeria?
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS beträgt der Einfuhrzoll 20 %; besondere Maßeinheit: KG. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.