Taiwanischer Einfuhrzolltarif · CCC-Code · HS 3203.00
3203.00.11.00: Pflanzliche und tierische Farbmittel: Cochinea
Pflanzliche und tierische Farbmittel
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Taiwanischer Einfuhrzolltarif, gültig ab 24. April 2025 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
Was Sie zahlen
Einfuhr: Taiwan
Nur der Zoll: Einfuhrumsatzsteuer, andere Abgaben und handelspolitische Schutzzölle dieses Landes sind hier nicht enthalten, und der Zollrechner arbeitet nur mit den Tarifen der EU, der Türkei, der USA und des Vereinigten Königreichs.
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
Tarifpositionen (Taiwan): 3203.00
- 3203.00.11.00Cochinea
- 3203.00.19.00Other colouring matter of animal origin
- 3203.00.21.00Logwood extract
- 3203.00.22.00Cutch
- 3203.00.29.00Other colouring matter of vegetable origin
- 3203.00.30.10Preparations based on colouring matter of vegetable or animal origin as specified in Note 3 to this Chapter, for feed use
- 3203.00.30.90Other preparations based on colouring matter of vegetable or animal origin as specified in Note 3 to this Chapter
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N335288 U.S. CBP
The tariff classification of Butterfly Pea Flower Extract from China
- N335287 U.S. CBP
The tariff classification of Safflower Coloring Extract from China
- N335286 U.S. CBP
The tariff classification of Turmeric Extract Coloring Matter from Germany
- N281012 U.S. CBP
The tariff classification of “Tea Stain Dye” from China
- 600012930 HMRC
Paprika oleoresin. This is used as a colouring ingredient in food products. Made from dried paprika pods, sunflower oil and a solvent. The solvent used to extract the paprika is hexane. The extract is then mixed with sunflower oil to make an oily liquid which is added to food material as required…
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht:
a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212);
b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse;
c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
4. Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
6. Im Sinne der Position 3212 sind „Prägefolien“ nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus:
a) Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder
b) Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif ist 3203.00.11.00 eine von 7 Tarifpositionen unter der Unterposition 3203.00 („Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs“).
Der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 0 % (zollfrei); die Menge wird in KGM angemeldet.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 0 %–2,5 %, Türkei 0 %–2,5 %, USA 0 %–3,1 %, UK zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien 0 %–9 %, Argentinien 0 %–9 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 5 %.
Taiwan importierte 2024 Waren der Unterposition 3203.00 im Wert von 9 Mio. $; der größte Anteil kam aus China.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für CCC-Code 3203.00.11.00 in Taiwan?
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif beträgt der Zollsatz der Spalte 1 0 % (zollfrei); besondere Maßeinheit: KGM. Diese Seite zeigt den Satz so, wie ihn die nationale Quelle veröffentlicht, und, soweit die Quelle sie veröffentlicht, auch die Präferenzzollsätze: Wählen Sie dazu das Ursprungsland. Antidumping- und andere Schutzzölle sowie die Einfuhrumsatzsteuer sind nicht erfasst.
Woher bezieht Taiwan diese Waren?
Für die Unterposition 3203.00 insgesamt kam 2024 der größte Anteil aus China (2 Mio. $), gefolgt von Singapur.