Türkischer Zolltarif · GTİP-Code · HS 2920.90
2920.90.70.19.14: Andere Ester anorganischer Säuren: Nitrogliserin (gliserin trinitrat)
Andere Ester anorganischer Säuren
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Türkischer Zolltarif, gültig ab 1. Januar 2026 · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
- 2920 Ametallerin diğer inorganik asitlerinin esterleri (hidrojen halojenürlerin esterleri hariç) ve bunların tuzları; bunların halojenlenmiş, sülfolanmış, nitrolanmış veya nitrozolanmış türevleri:
- 2920.90 Diğerleri:
- Diğer ürünler :
- Nitro ve nitrik esterler ve bunların tuzları ve bunların halojenlenmiş, sülfolanmış, nitrolanmış veya nitrozolanmış türevleri :
- Diğerleri
- 2920.90.70.19.14 Nitrogliserin (gliserin trinitrat)
Was Sie zahlen
Einfuhr: Türkei
Für die Türkei gelten die angewandten Zollsätze des Einfuhrregimebeschlusses 2026 in der vom Handelsministerium konsolidierten Fassung (Änderungen bis August 2026). Der Zusatzzoll (İGV) und bei einigen Agrarwaren die zusätzliche finanzielle Belastung (EMY) kommen hinzu. Fußnoten können den Satz für bestimmte Länder oder Zeiträume senken: siehe Seite der Tarifposition.
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Für diesen Ursprung sind keine zusätzlichen Maßnahmen erfasst.
Präferenzzollsätze nach Ländern
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
2920.90 Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle: andere
Tarifpositionen (Türkei): 2920.90
- 2920.90.10.11.11Sülfirik esterler ve bunların tuzları ve bunların: metilhidrojen sülfat
- 2920.90.10.11.12Sülfirik esterler ve bunların tuzları ve bunların: dimetil sülfat
- 2920.90.10.11.13Sülfirik esterler ve bunların tuzları ve bunların: dietil sülfat
- 2920.90.10.11.19Sülfirik esterler ve bunların tuzları ve bunların: diğerleri
- 2920.90.10.12.00Karbonik esterler ve tuzları ve bunların halojenlenmiş: gayakol karbonat
- 2920.90.10.19.11Karbonik esterler ve tuzları ve bunların halojenlenmiş: diğerleri, dietil karbonat
- 2920.90.10.19.12Karbonik esterler ve tuzları ve bunların halojenlenmiş: diğerleri, tetraetil ortokarbonat
- 2920.90.10.19.19Karbonik esterler ve tuzları ve bunların halojenlenmiş: diğerleri
- 2920.90.70.11.11Amil nitrit, amil nitrat ve trinitrin (çözelti): amil nitrit
- 2920.90.70.11.12Amil nitrit, amil nitrat ve trinitrin (çözelti): amil nitrat
- 2920.90.70.11.13Amil nitrit, amil nitrat ve trinitrin (çözelti): trinitrin (çözelti)
- 2920.90.70.19.11Nitro ve nitrik esterler ve bunların tuzları ve bunların: diğerleri, nitronun diğer esterleri
- 2920.90.70.19.12Nitro ve nitrik esterler ve bunların tuzları ve bunların: diğerleri, dietilen glikol dinitrat
- 2920.90.70.19.13Nitro ve nitrik esterler ve bunların tuzları ve bunların: diğerleri, isosorbit dinitrat
- 2920.90.70.19.14Nitrogliserin (gliserin trinitrat)
- 2920.90.70.19.15Tetranitropenta eritritol (pentrit)
- 2920.90.70.19.19Nitro ve nitrik esterler ve bunların tuzları ve bunların: diğerleri, nitrikin diğer esterleri
- 2920.90.70.90.00Diğerleri IX. AZOTLU BİLEŞİKLER
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N352634 U.S. CBP
The tariff classification of Hexaphenoxycyclotriphosphazene (CAS No. 1184-10-7) from China
- N352071 U.S. CBP
The tariff classification of Ethyl Methyl Carbonate (CAS No.623-53-0), Ethylene Sulfate (CAS No. 1072-53-3), and Prop-1-ene-1,3-sultone (CAS No. 21806-61-1) from China
- N351703 U.S. CBP
The tariff classification of Dimethyl Carbonate (DMC) (CAS No. 616-38-6) from Saudi Arabia
- N343766 U.S. CBP
The tariff classification of Fluoroethylene Carbonate (FEC) and Vinylene Carbonate from South Korea
insgesamt 6 Entscheidungen zu dieser Nummer
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:
a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);
c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich;
d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse;
e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;
f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);
g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch;
h) folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.
2. Zu Kapitel 29 gehören nicht:
a) Waren der Position 1504 oder rohes Glycerin (Position 1520);
c) Methan und Propan (Position 2711);
d) die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;
e) immunologische Erzeugnisse (Position 3002);
g) Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212);
h) Enzyme (Position 3507);
ij) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606);
k) Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824;
l) optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001).
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate.
Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929.
Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
5.
A) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt;
B) aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen;
C) vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind:
1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen;
2) Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt;
3) Koordinationsverbindungen, andere als die des Teilkapitels XI oder der Position 2941, in die letztgenannte Position des Kapitels 29 einzureihen, entsprechend der Fragmente, die durch „Spalten“ aller Metallbindungen, andere als Metall-Kohlenstoff-Bindungen, entstehen;
D) Metallalkoholate sind in dieselbe Position wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905);
E) die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren.
6. Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen oder Blei) enthalten.
Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.
7. Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen.
8. Für die Anwendung der Position 2937:
a) als „Hormone“ gelten auch die Hormon-Releasingfaktoren und Hormon-Stimulationsfaktoren, die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone);
b) der Ausdruck „hauptsächlich als Hormone verwendet“ gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich wegen ihrer hormonellen Wirkung eingesetzt werden, sondern auch für solche Derivate und solche strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Position verwendet werden.
GTİP-Code 2920.90.70.19.14 ist eine Tarifposition des türkischen Zolltarifs unter der HS-Unterposition 2920.90 („Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle: andere“).
Der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 6,5 %. Der bei der Einfuhr tatsächlich angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann abweichen.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 6,5 %, USA 3,7 %–6,5 %, UK 0 %–6 %, Kanada zollfrei, Mexiko 0 %–10 %, Brasilien 0 %–10,8 %, Argentinien 0 %–10,8 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan 0 %–3,9 %, Taiwan 2,5 %–5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 3 % und Nigeria 5 %.
Die Türkei importierte 2024 Waren der Unterposition 2920.90 im Wert von 10 Mio. $; der größte Anteil kam aus China. Deutschland lag mit 3 Mio. $ auf Rang 2 der Lieferländer.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für GTİP-Code 2920.90.70.19.14 in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif beträgt der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) 6,5 %. Der bei der Einfuhr tatsächlich angewandte Satz wird im Einfuhrregime-Beschluss festgelegt und kann abweichen.
Gilt dieser Satz auch für Waren aus der EU?
Gewerbliche Waren, die sich in der EU im freien Verkehr befinden, können im Rahmen der Zollunion zwischen der EU und der Türkei mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR zollfrei eingeführt werden. Für Agrarerzeugnisse sowie für Kohle- und Stahlerzeugnisse gelten eigene Präferenzregelungen.
Welchen Rang hat Deutschland als Lieferland für 2920.90?
Bei den Einfuhren der Türkei in Unterposition 2920.90 lag Deutschland 2024 mit 3 Mio. $ auf Rang 2.