Britischer Zolltarif (UK Global Tariff) · Warennummer · HS 2912.29
2912 29 00 90: Cyclic aldehydes without other oxygen function: other
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Britischer Zolltarif (UK Global Tariff) · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
- 2912 Aldehydes, whether or not with other oxygen function; cyclic polymers of aldehydes; paraformaldehyde
- Cyclic aldehydes without other oxygen function
- 2912 29 00 00 Other
- 2912 29 00 90 Other
Was Sie zahlen
Einfuhr: UK
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 3
- ZusatzzollZusatzzölle 35 %
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Belarus, Russland
- Rechtsakt
- 2022 No. 833
- Unterlagen
- 9018
- ZollaussetzungAutonome Zollaussetzung Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Gültigkeit
- bis 31. Dezember 2028
- Rechtsakt
- 2020 No. 1435
- Unterlagen
- 9Y12
- ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- 2020 No. 1431
- Unterlagen
- C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
Einfuhrvoraussetzungen 1
- EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- S.I. 2022/395
- Unterlagen
- 9009
- 9010
- 9017
Präferenzzollsätze nach Ländern
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | Frei |
| DCTS Comprehensive | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 38 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Liberia, Malawi, Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| Europäische Union (inklusive des Codes "EU") | Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland und 23 weitereBelgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern | Frei |
| DCTS Enhanced | Algerien, Bolivien, Cabo Verde, Cookinseln und 13 weitereAlgerien, Bolivien, Cabo Verde, Cookinseln, Kirgisistan, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Mongolei, Nigeria, Niue, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Usbekistan, Vanuatu | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean und 7 weitereAnguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairninseln, St. Helena, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln | Frei |
| Zentralamerika | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| CPTPP | Brunei Darussalam, Malaysia | Frei |
| Abkommen UK–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen UK–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen UK–Australien | Australien | Frei |
| Abkommen UK–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen UK–Schweiz | Schweiz | Frei |
| Abkommen UK–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen UK–Chile | Chile | Frei |
| Abkommen UK–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen UK–Kolumbien | Kolumbien | Frei |
| Abkommen UK–Ceuta und Melilla | Ceuta und Melilla | Frei |
| Abkommen UK–Ecuador | Ecuador | Frei |
| Abkommen UK–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Abkommen UK–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen UK–Färöer | Färöer | Frei |
| Abkommen UK–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen UK–Ghana | Ghana | Frei |
| DCTS Standard | Indonesien | Frei |
| Abkommen UK–Israel | Israel | Frei |
| Abkommen UK–Indien | Indien | Frei |
| Abkommen UK–Island | Island | Frei |
| Abkommen UK–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen UK–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen UK–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen UK–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen UK–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen UK–Liechtenstein | Liechtenstein | Frei |
| Abkommen UK–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen UK–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen UK–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen UK–Mexiko | Mexiko | Frei |
| Abkommen UK–Norwegen | Norwegen | Frei |
| Abkommen UK–Neuseeland | Neuseeland | Frei |
| Abkommen UK–Peru | Peru | Frei |
| Abkommen UK–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen UK–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen UK–Serbien | Serbien | Frei |
| Abkommen UK–Salomonen | Salomonen | Frei |
| Abkommen UK–Singapur | Singapur | Frei |
| Abkommen UK–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen UK–Tunesien | Tunesien | Frei |
| Abkommen UK–Türkei | Türkei | Frei |
| Abkommen UK–Ukraine | Ukraine | Frei |
| Abkommen UK–Vietnam | Vietnam | Frei |
| Abkommen UK–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen UK–Kosovo | Kosovo | Frei |
| Abkommen UK–Südafrika | Südafrika | Frei |
Untergliederung
- 2912 29 00 90 Other Frei
- 2912 29 00 90 Other Frei
Fußnoten
TN701 According to the Council Regulation (EU) No 692/2014 (OJ L183, p. 9), as retained in UK La…
The prohibition shall not apply in respect of:
(a) the execution until 26 September 2014, of trade contracts concluded before 25 June 2014, or of ancillary contracts necessary for the execution of such contracts, provided that the natural or legal persons, entity or body seeking to perform the contract have notified, at least 10 working days in advance, the activity or transaction to the competent authority of the Member State in which they are established.
(b) goods originating in Crimea or Sevastopol which have been made available to the Ukrainian authorities for examination, for which compliance with the conditions conferring entitlement to preferential origin has been verified and for which a certificate of origin has been issued in accordance with Regulation (EU) No 978/2012 and Regulation (EU) No 374/2014, as retained in UK Law, or in accordance with the EU-Ukraine Association Agreement
TN702 According to the Council Regulation (EU) No 1351/2014 (OJ L365, p. 46), the export of good…
(a) to any natural or legal person, entity or body in Crimea or Sevastopol, or
(b) for use in Crimea or Sevastopol.
The prohibitions shall be without prejudice to the execution until 21 March 2015 of an obligation arising from a contract concluded before 20 December 2014, or by ancillary contracts necessary for the execution of such contracts, provided that the competent authority has been informed at least five working days in advance.
When related to the use in Crimea or Sevastopol, the prohibitions do not apply where there are no reasonable grounds to determine that the goods and technology or the services are to be used in Crimea or Sevastopol.
UK: Einfuhren nach Monaten · HS 2912.29
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 1,6 Mio. £ | 29,3 % | +4 % | |
| 1,1 Mio. £ | 20,8 % | +14,2 % | |
| 888.541 £ | 16,5 % | +87,1 % | |
| 536.657 £ | 9,9 % | -16,8 % | |
| 514.445 £ | 9,5 % | -7,1 % | |
| 210.028 £ | 3,9 % | -14,4 % | |
| 178.591 £ | 3,3 % | +21,3 % | |
| 166.256 £ | 3,1 % | +18,2 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
2912.29 Cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen: andere
Tarifpositionen (UK): 2912.29
- 2912 29 00 152.6,6-trimethylcyclohexenecarbaldehyde (alpha-beta isomers mixture) (cas rn 52844-21-0)
- 2912 29 00 35Cinnamaldehyde (cas rn 104-55-2)
- 2912 29 00 65Terephthalaldehyde (cas rn 623-27-8) with a purity by weight of 98% or more
- 2912 29 00 704-tert-butylbenzaldehyde (cas rn 939-97-9)
- 2912 29 00 75Cyclohex-3-ene-1-carbaldehyde (cas rn 100-50-5) with a purity by weight of 98% or more
- 2912 29 00 90Cyclic aldehydes without other oxygen function: other
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:
a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);
c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich;
d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse;
e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;
f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);
g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch;
h) folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.
2. Zu Kapitel 29 gehören nicht:
a) Waren der Position 1504 oder rohes Glycerin (Position 1520);
c) Methan und Propan (Position 2711);
d) die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;
e) immunologische Erzeugnisse (Position 3002);
g) Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212);
h) Enzyme (Position 3507);
ij) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606);
k) Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824;
l) optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001).
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate.
Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929.
Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
5.
A) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt;
B) aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen;
C) vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind:
1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen;
2) Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt;
3) Koordinationsverbindungen, andere als die des Teilkapitels XI oder der Position 2941, in die letztgenannte Position des Kapitels 29 einzureihen, entsprechend der Fragmente, die durch „Spalten“ aller Metallbindungen, andere als Metall-Kohlenstoff-Bindungen, entstehen;
D) Metallalkoholate sind in dieselbe Position wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905);
E) die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren.
6. Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen oder Blei) enthalten.
Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.
7. Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen.
8. Für die Anwendung der Position 2937:
a) als „Hormone“ gelten auch die Hormon-Releasingfaktoren und Hormon-Stimulationsfaktoren, die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone);
b) der Ausdruck „hauptsächlich als Hormone verwendet“ gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich wegen ihrer hormonellen Wirkung eingesetzt werden, sondern auch für solche Derivate und solche strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Position verwendet werden.
Im britischen Zolltarif ist 2912 29 00 90 eine von 6 Tarifpositionen unter der Unterposition 2912.29 („Cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen: andere“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Für Waren mit Ursprung in 174 Ländern gilt im Vereinigten Königreich statt des Drittlandszollsatzes von Frei ein Präferenzzollsatz (etwa DCTS Comprehensive oder Europäische Union); bei 174 davon entfällt der Zoll ganz.
Das Vereinigte Königreich erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 35 %.
Darunter gibt es eine statistische Unterteilung, die in der Anmeldung verwendet wird.
In den zwölf Monaten bis August 2026 führte das Vereinigte Königreich Waren der HS-Unterposition 2912.29 im Wert von 5,4 Mio. £ ein (−13 % gegenüber den zwölf Monaten davor), im Durchschnitt zu 11,46 £ je kg; wichtigstes Lieferland war Mexiko mit einem Anteil von 29 %, gefolgt von China.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 5,5 %, Türkei 5,5 %, USA 0 %–5,5 %, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien zollfrei, Argentinien zollfrei, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan 3,1 %, Taiwan 2,5 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 5 % und Nigeria 5 %.
Das Vereinigte Königreich importierte 2024 Waren der Unterposition 2912.29 im Wert von 9 Mio. $; der größte Anteil kam aus Österreich.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für Warennummer 2912 29 00 90 im Vereinigten Königreich?
Im britischen Zolltarif beträgt der Drittlandszollsatz 0 % (zollfrei). Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten. Mehrwertsteuer im Vereinigten Königreich: 20.00 %.
Welche Länder erhalten für 2912 29 00 90 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 174 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 174 davon 0 % (unter anderem DCTS Comprehensive, Europäische Union und DCTS Enhanced). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Gelten für 2912 29 00 90 Antidumping- oder andere Zusatzzölle?
Das Vereinigte Königreich erhebt auf Waren mit Ursprung in Belarus und Russland zusätzlich zum Zoll einen Zusatzzoll von 35 %. Für einzelne Hersteller, die in der Maßnahme namentlich genannt sind, können abweichende Sätze gelten.
Woher bezieht das Vereinigte Königreich diese Waren?
Für die Unterposition 2912.29 insgesamt kam 2024 der größte Anteil aus Österreich (3 Mio. $), gefolgt von Mexiko.