Britischer Zolltarif (UK Global Tariff) · Warennummer · HS 4003.00
4003 00 00 00: Reclaimed rubber in primary forms or in plates, sheets or strip
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Britischer Zolltarif (UK Global Tariff) · geprüft am 24. Oktober 2026
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- 4003 Reclaimed rubber in primary forms or in plates, sheets or strip
- 4003 00 00 00 Reclaimed rubber in primary forms or in plates, sheets or strip
Was Sie zahlen
Einfuhr: UK
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 1
- ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- 2020 No. 1431
- Unterlagen
- C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
Einfuhrvoraussetzungen 2
- EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- S.I. 2022/395
- Unterlagen
- 9009
- 9010
- 9017
- EinfuhrkontrolleEinfuhrkontrolle - Abfällen
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- S.I. 2019/590
- Unterlagen
- C672 Mitzuführendes Informationsdokument für die Verbringung der in Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfälle - Artikel 18 und Anhang VII
- C669 Notifizierungsformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IA
- Y923 Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1157 nicht
- C670 Begleitformular gemäß Verordnung (EU) 2024/1157 - Artikel 5 und Anhang IB
Präferenzzollsätze nach Ländern
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | |
| DCTS Comprehensive | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 38 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Liberia, Malawi, Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| Europäische Union (inklusive des Codes "EU") | Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland und 23 weitereBelgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern | Frei |
| DCTS Enhanced | Algerien, Bolivien, Cabo Verde, Cookinseln und 13 weitereAlgerien, Bolivien, Cabo Verde, Cookinseln, Kirgisistan, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Mongolei, Nigeria, Niue, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Usbekistan, Vanuatu | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean und 7 weitereAnguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairninseln, St. Helena, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln | Frei |
| Zentralamerika | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| CPTPP | Brunei Darussalam, Malaysia | Frei |
| Abkommen UK–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen UK–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen UK–Australien | Australien | Frei |
| Abkommen UK–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen UK–Schweiz | Schweiz | Frei |
| Abkommen UK–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen UK–Chile | Chile | Frei |
| Abkommen UK–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen UK–Kolumbien | Kolumbien | Frei |
| Abkommen UK–Ceuta und Melilla | Ceuta und Melilla | Frei |
| Abkommen UK–Ecuador | Ecuador | Frei |
| Abkommen UK–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Abkommen UK–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen UK–Färöer | Färöer | Frei |
| Abkommen UK–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen UK–Ghana | Ghana | Frei |
| DCTS Standard | Indonesien | Frei |
| Abkommen UK–Israel | Israel | Frei |
| Abkommen UK–Indien | Indien | Frei |
| Abkommen UK–Island | Island | Frei |
| Abkommen UK–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen UK–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen UK–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen UK–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen UK–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen UK–Liechtenstein | Liechtenstein | Frei |
| Abkommen UK–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen UK–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen UK–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen UK–Mexiko | Mexiko | Frei |
| Abkommen UK–Norwegen | Norwegen | Frei |
| Abkommen UK–Neuseeland | Neuseeland | Frei |
| Abkommen UK–Peru | Peru | Frei |
| Abkommen UK–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen UK–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen UK–Serbien | Serbien | Frei |
| Abkommen UK–Salomonen | Salomonen | Frei |
| Abkommen UK–Singapur | Singapur | Frei |
| Abkommen UK–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen UK–Tunesien | Tunesien | Frei |
| Abkommen UK–Türkei | Türkei | Frei |
| Abkommen UK–Ukraine | Ukraine | Frei |
| Abkommen UK–Vietnam | Vietnam | Frei |
| Abkommen UK–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen UK–Kosovo | Kosovo | Frei |
| Abkommen UK–Südafrika | Südafrika | Frei |
Fußnoten
TN701 According to the Council Regulation (EU) No 692/2014 (OJ L183, p. 9), as retained in UK La…
The prohibition shall not apply in respect of:
(a) the execution until 26 September 2014, of trade contracts concluded before 25 June 2014, or of ancillary contracts necessary for the execution of such contracts, provided that the natural or legal persons, entity or body seeking to perform the contract have notified, at least 10 working days in advance, the activity or transaction to the competent authority of the Member State in which they are established.
(b) goods originating in Crimea or Sevastopol which have been made available to the Ukrainian authorities for examination, for which compliance with the conditions conferring entitlement to preferential origin has been verified and for which a certificate of origin has been issued in accordance with Regulation (EU) No 978/2012 and Regulation (EU) No 374/2014, as retained in UK Law, or in accordance with the EU-Ukraine Association Agreement
UK: Einfuhren nach Monaten · HS 4003.00
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 1,2 Mio. £ | 19,1 % | -17,3 % | |
| 1 Mio. £ | 16,7 % | +38,8 % | |
| 765.745 £ | 12,6 % | +30,1 % | |
| 759.349 £ | 12,5 % | -24,4 % | |
| 721.763 £ | 11,8 % | +6,9 % | |
| 653.926 £ | 10,7 % | +76,7 % | |
| 452.437 £ | 7,4 % | -11,9 % | |
| 119.895 £ | 2 % | -65,2 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
4003.00 Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Als „Kautschuk“ im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.
2. Zu Kapitel 40 gehören nicht:
a) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;
c) Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65;
d) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI;
e) Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96;
f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.
3. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich:
a) Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen);
b) unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.
4. Als „synthetischer Kautschuk“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten:
a) ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 B Ziffern 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt;
b) Thioplaste (TM);
c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.
5.
A) Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind:
1) Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden);
2) Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden;
3) Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe B erlaubt sind;
B) zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben:
1) Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens;
2) geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln;
3) sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke.
6. Als „Abfälle, Bruch und Schnitzel“ im Sinne der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen, und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind.
7. Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt.
8. Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind.
9. Als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiter bearbeitet sind.
Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht weiter bearbeitet sein.
Warennummer 4003 00 00 00 ist im britischen Zolltarif die einzige Tarifposition unter der HS-Unterposition 4003.00 („Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen“).
Auf dieser Tarifposition selbst ist kein Zollsatz angegeben.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 4003.00 in das Vereinigte Königreich auf 6,1 Mio. £ (−3 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war Deutschland mit einem Anteil von 19 %, gefolgt von China.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU zollfrei, Türkei zollfrei, USA zollfrei, Kanada zollfrei, Mexiko zollfrei, Brasilien 10,8 %, Argentinien 10,8 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan zollfrei, Taiwan 10 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien zollfrei und Nigeria 5 %.
Das Vereinigte Königreich importierte 2024 Waren der Unterposition 4003.00 im Wert von 8 Mio. $; der größte Anteil kam aus Deutschland. Deutschland lag mit 2 Mio. $ auf Rang 1 der Lieferländer.
Fragen und Antworten
Welchen Rang hat Deutschland als Lieferland für 4003.00?
Bei den Einfuhren des Vereinigten Königreichs in Unterposition 4003.00 lag Deutschland 2024 mit 2 Mio. $ auf Rang 1.