Britischer Zolltarif (UK Global Tariff) · Warennummer · HS 5906.99
5906 99 10 00: Fabrics mentioned in note 5(c) to this chapter
✓ Für eine Zollanmeldung verwendbar Daten: Britischer Zolltarif (UK Global Tariff) · geprüft am 24. Oktober 2026
Für diese Tarifposition gibt es keinen amtlichen deutschen Wortlaut; sie wird in der Sprache ihres Zolltarifs angezeigt.
- 5906 Rubberised textile fabrics, other than those of heading 5902
- Other
- 5906 99 00 00 Other
- 5906 99 10 00 Fabrics mentioned in note 5(c) to this chapter
Was Sie zahlen
Einfuhr: UK
Zusatzzölle und Einfuhrbestimmungen
Abgaben zusätzlich zum Zoll und Vorschriften, die die Waren an der Grenze erfüllen müssen.
Zusatzzölle und Abgaben 2
- ZollaussetzungAussetzung – Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- 2020 No. 1431
- Unterlagen
- C990 Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
- ZollaussetzungLuftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung Frei
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- allen Ländern
- Rechtsakt
- S.I. 2018/1249
- Unterlagen
- C119 Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung
Einfuhrvoraussetzungen 2
- EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Ukraine
- Rechtsakt
- S.I. 2022/395
- Unterlagen
- 9009
- 9010
- 9017
- EinfuhrkontrolleBeschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Gilt für Waren mit Ursprung in
- Nordkorea
- Rechtsakt
- S.I. 2019/411
- Unterlagen
- Y084 Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 16i Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates
Präferenzzollsätze nach Ländern
| Abkommen oder Präferenzregelung | Länder | Satz |
|---|---|---|
| Drittlandszollsatz (kein Abkommen) | — | 8 % |
| DCTS Comprehensive | Afghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch und 38 weitereAfghanistan, Angola, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo-Kinshasa, Laos, Liberia, Malawi, Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik | Frei |
| Europäische Union (inklusive des Codes "EU") | Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland und 23 weitereBelgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern | Frei |
| DCTS Enhanced | Algerien, Bolivien, Cabo Verde, Cookinseln und 13 weitereAlgerien, Bolivien, Cabo Verde, Cookinseln, Kirgisistan, Kongo-Brazzaville, Mikronesien, Mongolei, Nigeria, Niue, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Syrien, Tadschikistan, Usbekistan, Vanuatu | Frei |
| CARIFORUM | Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize und 10 weitereAntigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago | Frei |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean und 7 weitereAnguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairninseln, St. Helena, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln | Frei |
| Zentralamerika | Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama | Frei |
| SADC EPA | Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia | Frei |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe | Frei |
| CPTPP | Brunei Darussalam, Malaysia | Frei |
| Abkommen UK–Andorra | Andorra | Frei |
| Abkommen UK–Albanien | Albanien | Frei |
| Abkommen UK–Australien | Australien | Frei |
| Abkommen UK–Kanada | Kanada | Frei |
| Abkommen UK–Schweiz | Schweiz | Frei |
| Abkommen UK–Côte d’Ivoire | Côte d’Ivoire | Frei |
| Abkommen UK–Chile | Chile | Frei |
| Abkommen UK–Kamerun | Kamerun | Frei |
| Abkommen UK–Kolumbien | Kolumbien | Frei |
| Abkommen UK–Ceuta und Melilla | Ceuta und Melilla | Frei |
| Abkommen UK–Ecuador | Ecuador | Frei |
| Abkommen UK–Ägypten | Ägypten | Frei |
| Abkommen UK–Fidschi | Fidschi | Frei |
| Abkommen UK–Färöer | Färöer | Frei |
| Abkommen UK–Georgien | Georgien | Frei |
| Abkommen UK–Ghana | Ghana | Frei |
| Abkommen UK–Israel | Israel | Frei |
| Abkommen UK–Indien | Indien | Frei |
| Abkommen UK–Island | Island | Frei |
| Abkommen UK–Jordanien | Jordanien | Frei |
| Abkommen UK–Japan | Japan | Frei |
| Abkommen UK–Kenia | Kenia | Frei |
| Abkommen UK–Südkorea | Südkorea | Frei |
| Abkommen UK–Libanon | Libanon | Frei |
| Abkommen UK–Liechtenstein | Liechtenstein | Frei |
| Abkommen UK–Marokko | Marokko | Frei |
| Abkommen UK–Republik Moldau | Republik Moldau | Frei |
| Abkommen UK–Nordmazedonien | Nordmazedonien | Frei |
| Abkommen UK–Mexiko | Mexiko | Frei |
| Abkommen UK–Norwegen | Norwegen | Frei |
| Abkommen UK–Neuseeland | Neuseeland | Frei |
| Abkommen UK–Peru | Peru | Frei |
| Abkommen UK–Papua-Neuguinea | Papua-Neuguinea | Frei |
| Abkommen UK–Palästinensische Autonomiegebiete | Palästinensische Autonomiegebiete | Frei |
| Abkommen UK–Serbien | Serbien | Frei |
| Abkommen UK–Salomonen | Salomonen | Frei |
| Abkommen UK–Singapur | Singapur | Frei |
| Abkommen UK–San Marino | San Marino | Frei |
| Abkommen UK–Tunesien | Tunesien | Frei |
| Abkommen UK–Türkei | Türkei | Frei |
| Abkommen UK–Ukraine | Ukraine | Frei |
| Abkommen UK–Vietnam | Vietnam | Frei |
| Abkommen UK–Samoa | Samoa | Frei |
| Abkommen UK–Kosovo | Kosovo | Frei |
| Abkommen UK–Südafrika | Südafrika | Frei |
| DCTS Standard | Indonesien | 6,4 % |
Fußnoten
TN701 According to the Council Regulation (EU) No 692/2014 (OJ L183, p. 9), as retained in UK La…
The prohibition shall not apply in respect of:
(a) the execution until 26 September 2014, of trade contracts concluded before 25 June 2014, or of ancillary contracts necessary for the execution of such contracts, provided that the natural or legal persons, entity or body seeking to perform the contract have notified, at least 10 working days in advance, the activity or transaction to the competent authority of the Member State in which they are established.
(b) goods originating in Crimea or Sevastopol which have been made available to the Ukrainian authorities for examination, for which compliance with the conditions conferring entitlement to preferential origin has been verified and for which a certificate of origin has been issued in accordance with Regulation (EU) No 978/2012 and Regulation (EU) No 374/2014, as retained in UK Law, or in accordance with the EU-Ukraine Association Agreement
UK: Einfuhren nach Monaten · HS 5906.99
Wichtigste Lieferländer, letzte 12 Monate
| Land | Wert | Anteil | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 3,2 Mio. £ | 25,5 % | +7 % | |
| 2,6 Mio. £ | 20,5 % | +80 % | |
| 1,4 Mio. £ | 10,7 % | +14,9 % | |
| 1,2 Mio. £ | 9,1 % | +2 % | |
| 805.963 £ | 6,4 % | -35,9 % | |
| 496.140 £ | 3,9 % | -48 % | |
| 475.204 £ | 3,7 % | +169 % | |
| 425.715 £ | 3,4 % | +140,2 % |
Dieselbe Unterposition in anderen Zolltarifen
5906.99 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: andere, andere
Tarifpositionen (UK): 5906.99
- 5906 99 10 00Fabrics mentioned in note 5(c) to this chapter
- 5906 99 90 20Woven and laminated rubberised textile fabric with the following characteristics: - with three layers, - one outer layer consists of acrylic fabric, - the other outer layer consists of polyester fabric, - the middle layer consists of chlorobutyl rubber, - the middle layer has a weight of 452 g/m² or more but not more than 569 g/m², - the textile fabric has a total weight of 952 g/m² or more but not more than 1159 g/m², and - the textile fabric has a total thickness of 0.8 mm or more but not more than 4 mm, used for the manufacture of the retractable roof of motor vehicles
- 5906 99 90 30Woven and coated rubberised textile fabric with the following characteristics: -with three layers, -the outer layers consist of a natural rubber, epdm and chloropen rubber compound, -the middle layer consists of polyester fabric, for use in the manufacture of life rafts
- 5906 99 90 90Rubberised textile fabrics, other than those of heading 5902: other
Verbindliche Einreihungen ähnlicher Waren
Entscheidungen des US-Zolls (CBP, CROSS) und der britischen Zollverwaltung HMRC (Advance Tariff Rulings) zu Waren dieser Nummer. Eine Entscheidung bindet nur ihren Inhaber, zeigt aber, wie die Behörden ähnliche Waren einreihen. Die Warenbeschreibungen sind die englischen Originaltexte der Behörden.
- N326377 U.S. CBP
The tariff classification of four rubberized textile fabrics from the United Kingdom
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Als „Gewebe“ im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Positionen 6002 bis 6006.
2. Zu Position 5903 gehören:
a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen:
1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;
2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im Allgemeinen Kapitel 39);
3) Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39);
4) Gewebe, die mit Kunststoff teilweise bestrichen oder überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60);
5) Platten, Folien oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 39);
6) Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;
b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604.
3. Als „laminierte Gewebe“ im Sinne der Position 5903 gelten Waren, die durch Zusammenfügen einer oder mehrerer Lagen aus Gewebe und einer oder mehrerer Folien oder eines oder mehrerer Filme aus Kunststoff durch ein beliebiges Verfahren, das die Lagen miteinander verbindet, hergestellt werden, unabhängig davon, ob die Kunststofffolien oder -filme im Querschnitt mit bloßem Auge zu erkennen sind.
4. Als „Wandverkleidungen aus Spinnstoffen“ im Sinne der Position 5905 gelten zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen, mit einer Breite von 45 cm oder mehr, mit einer Oberfläche aus Spinnstoffen, die entweder auf eine Unterlage aufgebracht oder — bei fehlender Unterlage — auf der Rückseite behandelt sind (getränkt oder bestrichen, um ein Ankleben zu ermöglichen).
Zu dieser Position gehören jedoch nicht Wandverkleidungen, bei denen Scherstaub unmittelbar aufgebracht worden ist auf eine Papierunterlage (Position 4814) oder auf eine Spinnstoffunterlage (im Allgemeinen Position 5907).
5. Als „kautschutierte Gewebe“ im Sinne der Position 5906 gelten:
a) mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe,
mit einem Quadratmetergewicht von 1500 g oder weniger; oder
mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT;
b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604;
c) Flächenerzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen.
Zu dieser Position gehören jedoch nicht Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkautschuk in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 40), und Spinnstofferzeugnisse der Position 5811.
6. Zu Position 5907 gehören nicht:
a) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;
b) bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen);
c) Gewebe, die mit Scherstaub, Korkmehl oder dergleichen teilweise überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen; jedoch bleiben Nachahmungen von Samt in dieser Position;
d) Gewebe, mit den üblichen Schlussappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnlichen Stoffen ausgerüstet;
e) Furnierblätter auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 4408);
f) natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6805);
g) agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6814);
h) dünne Bänder und Folien, aus Metall, auf einer Unterlage aus Gewebe (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV).
7. Zu Position 5910 gehören nicht:
a) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, als Meterware oder in Längen geschnitten;
b) Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk getränkten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Spinnstoffgarnen oder -bindfäden (Position 4010).
8. Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren:
a) Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910):
Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen bestrichen, überzogen oder laminiert, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen;
Müllergaze;
Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, aus Spinnstoffen oder Menschenhaaren;
Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, von der auf Maschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, flach gewebt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuss;
Gewebe mit Metalleinlagen, von der zu technischen Zwecken verwendeten Art;
Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Spinnstofferzeugnisse, von der zu technischen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendeten Art, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen;
b) Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910) (z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Maschinen oder Apparaten).
Warennummer 5906 99 10 00 ist eine Tarifposition des britischen Zolltarifs unter der HS-Unterposition 5906.99 („Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: andere, andere“).
Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %.
Waren aus 173 Ländern können zollfrei in das Vereinigte Königreich eingeführt werden, und zwar aufgrund von Handelsabkommen und Präferenzregelungen (etwa DCTS Comprehensive und Europäische Union); der Drittlandszollsatz beträgt 8 %.
Von September 2025 bis August 2026 beliefen sich die Einfuhren von Waren der HS-Unterposition 5906.99 in das Vereinigte Königreich auf 12,7 Mio. £ (+11 % gegenüber den zwölf Monaten davor); wichtigstes Lieferland war Belgien mit einem Anteil von 26 %, gefolgt von Deutschland.
Zum Vergleich für dieselbe Unterposition: EU 5,6 %–8 %, Türkei 5,6 %–8 %, USA 0 %–3,3 %, Kanada zollfrei, Mexiko 25 %, Brasilien 14,4 %, Argentinien 16 %, Peru zollfrei, Neuseeland zollfrei, Japan 3,5 %, Taiwan 10 %, GCC 5 %, Schweiz zollfrei, Norwegen zollfrei, Nordmazedonien 5,6 %–10 % und Nigeria 20 %.
Das Vereinigte Königreich importierte 2024 Waren der Unterposition 5906.99 im Wert von 16 Mio. $; der größte Anteil kam aus Belgien. Deutschland lag mit 2 Mio. $ auf Rang 3 der Lieferländer.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist der Zoll für Warennummer 5906 99 10 00 im Vereinigten Königreich?
Im britischen Zolltarif beträgt der Drittlandszollsatz 8 %. Präferenzzölle für Waren aus Abkommensländern, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten. Mehrwertsteuer im Vereinigten Königreich: 20.00 %.
Welche Länder erhalten für 5906 99 10 00 einen niedrigeren Zollsatz?
Für 174 Länder gibt es auf dieser Tarifposition einen Präferenzzollsatz, bei 173 davon 0 % (unter anderem DCTS Comprehensive, Europäische Union und DCTS Enhanced). Er gilt nur für Waren, die die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen und für die ein Ursprungsnachweis vorliegt. Wählen Sie auf dieser Seite das Ursprungsland, um den Satz zu sehen.
Welchen Rang hat Deutschland als Lieferland für 5906.99?
Bei den Einfuhren des Vereinigten Königreichs in Unterposition 5906.99 lag Deutschland 2024 mit 2 Mio. $ auf Rang 3.