Unterlagencodierungen

C-673 Erklärung des Einführers oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009

Die Unterlagencodierung C-673 steht für „Erklärung des Einführers oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009“. Maßnahmen zu 444 EU-Tarifpositionen verweisen darauf – als Voraussetzung für einen Zollsatz, eine Befreiung oder eine Kontrolle.

Maßnahmen, die auf diese Codierung verweisen

Codierungen für Unterlagen und Bescheinigungen →