Wiederausfuhr
Auch genannt: re-export · yeniden ihracat
Das Verbringen von Nicht-Unionswaren aus dem Zollgebiet, nachdem sie sich in einem besonderen Verfahren, in vorübergehender Verwahrung oder in einer Freizone befunden haben. Je nach Lage erfolgt sie mit einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung.
In der Praxis
Die Wiederausfuhr erledigt ein besonderes Verfahren und beendet die Abgabenpflicht, sie muss daher vor Ablauf der Verfahrensfrist ordnungsgemäß dokumentiert werden.
Verwandte Begriffe
- Ausfuhranmeldung
- Die Anmeldung, mit der Waren in das Ausfuhrverfahren übergeführt werden, damit sie das Zollgebiet verlassen können. In der EU wird sie bei der…
- Besondere Verfahren
- Die Verfahren außer der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und der Ausfuhr: Versand, Lagerung (Zolllager und Freizonen), Verwendung…
- Vorübergehende Verwendung
- Ein besonderes Verfahren, bei dem zur Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von…
- Aktive Veredelung
- Ein besonderes Verfahren, bei dem Nicht-Unionswaren abgabenfrei eingeführt werden können, um sie zu verarbeiten, auszubessern oder anderen…