Position · Kapitel 15
1509: Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
4 Unterpositionen bilden Position 1509 in Kapitel 15 („Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer…“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 4
- 1509.20Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch: Natives Olivenöl extraNatives Olivenöl extra
- 1509.30Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch: Natives Olivenöl
- 1509.40Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch: andere native Olivenöle
- 1509.90Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch: anderesAnderes Olivenöl (raffiniert)
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 403.000 $403.000 $+5,2 Mio. $+59,8 Mio. $+> 1 Mrd. $
Exporte: 144
- Spanien: 6,9 Mrd. $
- Italien: 3,1 Mrd. $
- Tunesien: 1,6 Mrd. $
- Portugal: 1,6 Mrd. $
- Griechenland: 1 Mrd. $
- Türkei: 708,7 Mio. $
- Syrien: 309,5 Mio. $
- Argentinien: 229,6 Mio. $
- Chile: 127,6 Mio. $
- Frankreich: 97,4 Mio. $
- Marokko: 84,9 Mio. $
- Ägypten: 74,7 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 63,9 Mio. $
- Libanon: 59,8 Mio. $
- Deutschland: 45,9 Mio. $
- Niederlande: 28,2 Mio. $
- Israel: 19,6 Mio. $
- Albanien: 18,5 Mio. $
- Australien: 15,7 Mio. $
- Kanada: 15 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 14,1 Mio. $
- Palästinensische Autonomiegebiete: 14 Mio. $
- Belgien: 11,5 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 11,2 Mio. $
- Jordanien: 10,4 Mio. $
- Litauen: 8,4 Mio. $
- Saudi-Arabien: 7,4 Mio. $
- Polen: 7,1 Mio. $
- Aserbaidschan: 7 Mio. $
- Mexiko: 6,5 Mio. $
- Österreich: 6,4 Mio. $
- Südafrika: 6,3 Mio. $
- Peru: 5,8 Mio. $
- Libyen: 5,2 Mio. $
- Rumänien: 4,6 Mio. $
- Tschechien: 4,5 Mio. $
- Zypern: 4,1 Mio. $
- Algerien: 4 Mio. $
- Bulgarien: 3,8 Mio. $
- Kroatien: 3,7 Mio. $
- Lettland: 3,4 Mio. $
- China: 3 Mio. $
- Slowenien: 2,6 Mio. $
- Ungarn: 2,6 Mio. $
- Schweden: 2,5 Mio. $
- Uruguay: 2,3 Mio. $
- Slowakei: 1,9 Mio. $
- Singapur: 1,8 Mio. $
- Irland: 1,7 Mio. $
- Dänemark: 1,6 Mio. $
- Brasilien: 1,4 Mio. $
- Finnland: 1,2 Mio. $
- Russland: 1,2 Mio. $
- Japan: 1,1 Mio. $
- Schweiz: 1,1 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 977.800 $
- Luxemburg: 966.900 $
- Südkorea: 907.900 $
- Estland: 901.700 $
- Neuseeland: 633.400 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 2,6 Mio. $2,6 Mio. $+18,6 Mio. $+106,2 Mio. $+> 631,2 Mio. $
Importe: 217
- Italien: 3,2 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 3,1 Mrd. $
- Spanien: 1,5 Mrd. $
- Frankreich: 903,5 Mio. $
- Deutschland: 764,5 Mio. $
- Brasilien: 759,9 Mio. $
- Portugal: 631,2 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 547,9 Mio. $
- Japan: 413,4 Mio. $
- Kanada: 403,3 Mio. $
- Australien: 278,7 Mio. $
- Türkei: 247,4 Mio. $
- Mexiko: 219,8 Mio. $
- Südkorea: 202,1 Mio. $
- Niederlande: 195,1 Mio. $
- Schweiz: 181,6 Mio. $
- China: 176,7 Mio. $
- Belgien: 159,5 Mio. $
- Saudi-Arabien: 123,6 Mio. $
- Polen: 111,3 Mio. $
- Österreich: 107,6 Mio. $
- Russland: 106,2 Mio. $
- Kolumbien: 90,5 Mio. $
- Schweden: 85,7 Mio. $
- Israel: 85 Mio. $
- Marokko: 76,4 Mio. $
- Taiwan: 63,6 Mio. $
- Dänemark: 53,1 Mio. $
- Irland: 52,5 Mio. $
- Neuseeland: 51,3 Mio. $
- Indien: 50 Mio. $
- Chile: 47,6 Mio. $
- Thailand: 46,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 46,1 Mio. $
- Rumänien: 45,5 Mio. $
- Norwegen: 43,4 Mio. $
- Ägypten: 41,8 Mio. $
- Kroatien: 39,6 Mio. $
- Tschechien: 35,2 Mio. $
- Dominikanische Republik: 34 Mio. $
- Kuwait: 32,4 Mio. $
- Philippinen: 29,4 Mio. $
- Finnland: 27,8 Mio. $
- Ungarn: 27,1 Mio. $
- Ecuador: 26,3 Mio. $
- Guatemala: 24,9 Mio. $
- Costa Rica: 24,3 Mio. $
- Singapur: 23,8 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 23,4 Mio. $
- Indonesien: 21,6 Mio. $
- Malaysia: 20,9 Mio. $
- Griechenland: 20,9 Mio. $
- Slowenien: 19,4 Mio. $
- Katar: 19,4 Mio. $
- Serbien: 18,6 Mio. $
- Bulgarien: 17,3 Mio. $
- Peru: 16,8 Mio. $
- El Salvador: 16,4 Mio. $
- Panama: 16,3 Mio. $
- Ukraine: 16,2 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 6,9 Mrd. $ | 42,2 % | |
| 2 | 3,1 Mrd. $ | 19 % | |
| 3 | 1,6 Mrd. $ | 10 % | |
| 4 | 1,6 Mrd. $ | 9,7 % | |
| 5 | 1 Mrd. $ | 6,2 % | |
| 6 | 708,7 Mio. $ | 4,4 % | |
| 7 | 309,5 Mio. $ | 1,9 % | |
| 8 | 229,6 Mio. $ | 1,4 % | |
| 9 | 127,6 Mio. $ | 0,8 % | |
| 10 | 97,4 Mio. $ | 0,6 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 3,2 Mrd. $ | 19,7 % | |
| 2 | 3,1 Mrd. $ | 19,3 % | |
| 3 | 1,5 Mrd. $ | 9,5 % | |
| 4 | 903,5 Mio. $ | 5,6 % | |
| 5 | 764,5 Mio. $ | 4,7 % | |
| 6 | 759,9 Mio. $ | 4,7 % | |
| 7 | 631,2 Mio. $ | 3,9 % | |
| 8 | 547,9 Mio. $ | 3,4 % | |
| 9 | 413,4 Mio. $ | 2,5 % | |
| 10 | 403,3 Mio. $ | 2,5 % |
In der Kombinierten Nomenklatur gelten für alle 4 Tarifpositionen unter Position 1509 spezifische oder gemischte Zölle statt Wertzollsätzen.
Position 1509 umfasst im türkischen Zolltarif 14 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 31,2 %.
Im US-Zolltarif (HTSUS) gelten für alle 8 Tarifpositionen unter Position 1509 spezifische oder gemischte Zölle statt Wertzollsätzen.
Im britischen Zolltarif gelten für alle 7 Tarifpositionen unter Position 1509 spezifische oder gemischte Zölle statt Wertzollsätzen.
Im kanadischen Zolltarif ist Position 1509 in 9 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 1509 umfasst im mexikanischen Zolltarif 5 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 0 % (zollfrei).
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 1509 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 0 % und 9 %. Bei einer davon beträgt der Satz 0 %.
Position 1509 umfasst im argentinischen Zolltarif 14 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) beträgt 31,5 %.
Im peruanischen Zolltarif ist Position 1509 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 1509 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei).
Im japanischen Zolltarif ist Position 1509 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 1509 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 4 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 0 % (zollfrei).
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 1509 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Position 1509 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 12 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei). Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %. Für 8 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im norwegischen Zolltarif ist Position 1509 in 8 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei). Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %. Für 4 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 1509 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 10 %.
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 1509 in 8 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll beträgt 20 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 1509 belief sich 2024 auf 16,2 Mrd. $, ein Plus von 34,3 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus Spanien (42,2 % des Gesamtwerts), gefolgt von Italien.
Italien importierte am meisten (3,2 Mrd. $).
Deutschland lag mit Exporten von 45,9 Mio. $ auf Rang 15 unter 144 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 764,5 Mio. $ (Rang 5).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 15 gehören nicht:
a) Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;
b) Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);
c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);
d) Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306;
e) Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI;
f) Faktis für von Ölen abgeleiteten Kautschuk (Position 4002).
2. Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510).
3. Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.
4. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.
Unterpositions-Anmerkungen
1. Für die Zwecke der Unterposition 150930 hat natives Olivenöl einen in Ölsäure berechneten Gehalt an freien Säuren von nicht mehr als 2,0 g/100 g und kann anhand der im gemäß der Codex-Alimentarius-Norm 33-1981 angegebenen Merkmale von den anderen Kategorien nativen Olivenöls unterschieden werden.
2. Als „erucasäurearmes Raps- oder Rübsenöl“ im Sinne der Unterpositionen 151411 und 151419 gelten fette Öle mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 150710, 150810, 15101000, 151110, 151211, 151221, 151311, 151321, 151411, 151491, 151511, 151521, 15155011, 15155019, 15159021, 15159029, 15159040 bis 15159059 und 15180031 gilt Folgendes:
a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als
Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen;
Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.
b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.
c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
2.
A. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören nur Öle, die ausschließlich durch Verarbeitung von Oliven gewonnen wurden und die in Bezug auf den Gehalt an Fettsäuren und Sterinen die Merkmale gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommissionaufweisen. Ihr Vorhandensein kann mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission genannten Verfahren Nr. 6 (COI/T.20/Doc. Nr. 33 (Bestimmung des Gehalts an Fettsäuremethylestern durch Gaschromatografie)) und Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmt werden.
Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Olivenöle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Das Vorhandensein von wiederverestertem Olivenöl wird mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 3 (COI/T.20/Doc. Nr. 23 (Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat)) nachgewiesen.
B. Zu den Unterpositionen 15092000, 15093000 und 15094000 gehören nur die unter den nachstehenden Nummern 1, 2 und 3 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle sowie alle Mischungen mit Ölen anderer Art sind von diesen Unterpositionen ausgeschlossen.
1. Als „natives Olivenöl extra“ im Sinne der Unterposition 15092000 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 1 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweist.
2. Zur Unterposition 15093000 gehören native Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 2 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
3. Als „andere native Olivenöle“ im Sinne der Unterposition 15094000 gelten Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 3 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
C. Zur Unterposition 15099000 gehören Olivenöle, die durch das Behandeln von Olivenölen der Unterpositionen 15092000, 15093000 und 15094000 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, und die die Merkmale von Olivenölen der Kategorien 4 und 5 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
D. Als „rohes Oliventresteröl“ im Sinne der Unterposition 15101000 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 6 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweist.
E. Als Öle der Unterposition 15109000 gelten Öle, die durch das Behandeln von Ölen der Unterposition 15101000 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, sowie Öle, die nicht die Merkmale der in den Abschnitten B, C und D dieser Zusätzlichen Anmerkung genannten Öle aufweisen.
Die Öle dieser Unterposition müssen die Merkmale der Olivenöle der Kategorien 7 und 8 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 aufweisen.
3. Nicht zu den Unterpositionen 15220031 und 15220039 gehören:
a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren ISO 3961, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;
b) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des apparenten Beta-Sitosterins entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.
5. Zu diesem Kapitel gehören nicht Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Inhaltsstoffe bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Olivenöl und seine Fraktionen“?
„Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert“ fällt unter Position 1509 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 15 gehört (Abschnitt III). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Olivenöl und seine Fraktionen“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 1509 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 31,2 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Olivenöl und seine Fraktionen“ in Kanada?
Im kanadischen Zolltarif sind Einfuhren unter 1509 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Olivenöl und seine Fraktionen“?
Spanien, mit 6,9 Mrd. $ im Jahr 2024 (42,2 % der weltweiten Exporte).