Position · Kapitel 29
2905: Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Position 2905 ist in 20 sechsstellige Unterpositionen gegliedert und gehört zu Kapitel 29 („Organische chemische Erzeugnisse“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 20
- 2905.11Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: einwertige gesättigte Alkohole, Methanol (Methylalkohol)Methanol
- 2905.12Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)Propanol und Isopropanol
- 2905.13Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: einwertige gesättigte Alkohole, Butan-1-ol (n-Butylalkohol)
- 2905.14Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: einwertige gesättigte Alkohole, andere Butanole
- 2905.16Octanol (Octylalkohol) und seine IsomereOctanol und Isomere
- 2905.17Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol)
- 2905.19Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: einwertige gesättigte Alkohole, andereAndere gesättigte einwertige Alkohole
- 2905.22Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: einwertige ungesättigte Alkohole, acyclische Terpenalkohole
- 2905.29Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: einwertige ungesättigte Alkohole, andere
- 2905.31Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: zweiwertige Alkohole, Ethylenglykol (Ethandiol)Ethylenglykol (Ethandiol)
- 2905.32Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: zweiwertige Alkohole, Propylenglykol (Propan-1,2-diol)Propylenglykol (Propan-1,2-diol)
- 2905.39Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: zweiwertige Alkohole, andereAndere zweiwertige Alkohole (Diole)
- 2905.41Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: andere mehrwertige Alkohole, 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)
- 2905.42Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: andere mehrwertige Alkohole, Pentaerythritol
- 2905.43Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: andere mehrwertige Alkohole, Mannitol
- 2905.44Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: andere mehrwertige Alkohole, D-Glucitol (Sorbit)
- 2905.45Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: andere mehrwertige Alkohole, GlycerinGlycerin
- 2905.49Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder: andere mehrwertige Alkohole, andere
- 2905.51Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: Ethchlorvynol (INN)
- 2905.59Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: andere
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 1,9 Mio. $1,9 Mio. $+125,3 Mio. $+815,2 Mio. $+> 1,8 Mrd. $
Exporte: 155
- Saudi-Arabien: 4,8 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 4,6 Mrd. $
- Deutschland: 2,8 Mrd. $
- China: 2,6 Mrd. $
- Trinidad und Tobago: 1,8 Mrd. $
- Oman: 1,8 Mrd. $
- Niederlande: 1,7 Mrd. $
- Malaysia: 1,5 Mrd. $
- Iran: 1,1 Mrd. $
- Belgien: 1 Mrd. $
- Indonesien: 1 Mrd. $
- Kanada: 1 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 955,5 Mio. $
- Taiwan: 815,2 Mio. $
- Frankreich: 815,2 Mio. $
- Südkorea: 787,2 Mio. $
- Kuwait: 779 Mio. $
- Singapur: 693,3 Mio. $
- Indien: 490,5 Mio. $
- Venezuela: 445,7 Mio. $
- Chile: 401,8 Mio. $
- Japan: 374,4 Mio. $
- Russland: 344,8 Mio. $
- Südafrika: 336,2 Mio. $
- Schweden: 313,4 Mio. $
- Polen: 293,1 Mio. $
- Thailand: 263,4 Mio. $
- Ägypten: 253,3 Mio. $
- Katar: 238 Mio. $
- Äquatorialguinea: 225,2 Mio. $
- Brunei Darussalam: 200,2 Mio. $
- Spanien: 196,3 Mio. $
- Neuseeland: 192,7 Mio. $
- Schweiz: 182 Mio. $
- Brasilien: 180,1 Mio. $
- Aserbaidschan: 147,2 Mio. $
- Italien: 126,8 Mio. $
- Bahrain: 125,3 Mio. $
- Philippinen: 116,3 Mio. $
- Argentinien: 107,7 Mio. $
- Norwegen: 107,3 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 106,4 Mio. $
- Rumänien: 80,2 Mio. $
- Finnland: 76,6 Mio. $
- Türkei: 72,3 Mio. $
- Mexiko: 71,4 Mio. $
- Dänemark: 46,1 Mio. $
- Libyen: 42,3 Mio. $
- Tschechien: 38,5 Mio. $
- Algerien: 30,1 Mio. $
- Slowenien: 29,1 Mio. $
- Litauen: 27,4 Mio. $
- Georgien: 27 Mio. $
- Irland: 23,1 Mio. $
- Österreich: 21,9 Mio. $
- Israel: 16,5 Mio. $
- Slowakei: 14,6 Mio. $
- Estland: 12,2 Mio. $
- Bulgarien: 9,9 Mio. $
- Portugal: 9 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 5 Mio. $5 Mio. $+61,1 Mio. $+496,1 Mio. $+> 1,4 Mrd. $
Importe: 209
- China: 8,9 Mrd. $
- Indien: 2,6 Mrd. $
- Niederlande: 1,8 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 1,8 Mrd. $
- Deutschland: 1,7 Mrd. $
- Südkorea: 1,7 Mrd. $
- Belgien: 1,4 Mrd. $
- Türkei: 1,3 Mrd. $
- Brasilien: 1,2 Mrd. $
- Japan: 1 Mrd. $
- Indonesien: 908,1 Mio. $
- Italien: 876 Mio. $
- Frankreich: 781,2 Mio. $
- Taiwan: 740,7 Mio. $
- Spanien: 721,7 Mio. $
- Thailand: 662,9 Mio. $
- Vietnam: 658,9 Mio. $
- Mexiko: 634,6 Mio. $
- Singapur: 594,1 Mio. $
- Polen: 547,3 Mio. $
- Malaysia: 496,1 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 495,1 Mio. $
- Kanada: 369,2 Mio. $
- Pakistan: 307,9 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 295,5 Mio. $
- Ägypten: 273,3 Mio. $
- Schweiz: 237,1 Mio. $
- Litauen: 210,2 Mio. $
- Tschechien: 199,8 Mio. $
- Russland: 195,5 Mio. $
- Österreich: 162,2 Mio. $
- Philippinen: 156,9 Mio. $
- Dänemark: 156 Mio. $
- Kolumbien: 154,9 Mio. $
- Argentinien: 134 Mio. $
- Irland: 125,2 Mio. $
- Südafrika: 122,3 Mio. $
- Rumänien: 109,7 Mio. $
- Australien: 108,6 Mio. $
- Bangladesch: 100 Mio. $
- Norwegen: 99,1 Mio. $
- Oman: 97,1 Mio. $
- Israel: 94,8 Mio. $
- Ungarn: 94,4 Mio. $
- Schweden: 89,1 Mio. $
- Portugal: 86,4 Mio. $
- Peru: 72 Mio. $
- Finnland: 71,6 Mio. $
- Griechenland: 65,3 Mio. $
- Chile: 64,7 Mio. $
- Ukraine: 61,2 Mio. $
- Saudi-Arabien: 61,1 Mio. $
- Nigeria: 59,3 Mio. $
- Bulgarien: 57,2 Mio. $
- Slowenien: 53,7 Mio. $
- Slowakei: 45,9 Mio. $
- Kasachstan: 35 Mio. $
- Guatemala: 27,9 Mio. $
- Serbien: 27,7 Mio. $
- Ecuador: 25,1 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 4,8 Mrd. $ | 13 % | |
| 2 | 4,6 Mrd. $ | 12,4 % | |
| 3 | 2,8 Mrd. $ | 7,5 % | |
| 4 | 2,6 Mrd. $ | 6,9 % | |
| 5 | 1,8 Mrd. $ | 5 % | |
| 6 | 1,8 Mrd. $ | 4,8 % | |
| 7 | 1,7 Mrd. $ | 4,5 % | |
| 8 | 1,5 Mrd. $ | 3,9 % | |
| 9 | 1,1 Mrd. $ | 2,8 % | |
| 10 | 1 Mrd. $ | 2,8 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 8,9 Mrd. $ | 24,2 % | |
| 2 | 2,6 Mrd. $ | 6,9 % | |
| 3 | 1,8 Mrd. $ | 5 % | |
| 4 | 1,8 Mrd. $ | 4,9 % | |
| 5 | 1,7 Mrd. $ | 4,7 % | |
| 6 | 1,7 Mrd. $ | 4,5 % | |
| 7 | 1,4 Mrd. $ | 3,7 % | |
| 8 | 1,3 Mrd. $ | 3,5 % | |
| 9 | 1,2 Mrd. $ | 3,3 % | |
| 10 | 1 Mrd. $ | 2,8 % |
Position 2905 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 31 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 5,5 % (Durchschnitt 4,3 %). Bei 5 davon beträgt der Satz 0 %. Für 5 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Im türkischen Zolltarif ist Position 2905 in 65 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) liegt zwischen 0 % und 9,6 %. Bei 5 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2905 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 35 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz liegt zwischen 0 % und 5,5 % (Durchschnitt 4 %). Bei 6 davon beträgt der Satz 0 %. Für 1 Tarifposition gilt ein spezifischer oder gemischter Zoll.
Im britischen Zolltarif ist Position 2905 in 57 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz liegt zwischen 0 % und 4 %. Bei 23 davon beträgt der Satz 0 %. Für 5 Tarifpositionen gelten spezifische oder gemischte Zölle.
Position 2905 umfasst im kanadischen Zolltarif 25 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im mexikanischen Zolltarif ist Position 2905 in 38 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll (IGI) liegt zwischen 0 % und 15 %. Bei 30 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2905 umfasst im brasilianischen Zolltarif 46 Tarifpositionen; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 0 % und 20 % (Durchschnitt 5,3 %). Bei 26 davon beträgt der Satz 0 %.
Im argentinischen Zolltarif ist Position 2905 in 56 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 0 % und 12,6 %. Bei 36 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2905 umfasst im peruanischen Zolltarif 30 Tarifpositionen; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Im neuseeländischen Zolltarif ist Position 2905 in 28 Tarifpositionen unterteilt; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei). Bei 27 davon beträgt der Satz 0 %. Für 1 Tarifposition gilt ein spezifischer oder gemischter Zoll.
Position 2905 umfasst im japanischen Zolltarif 23 Tarifpositionen; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 0 % und 17 % (Durchschnitt 4,1 %). Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif ist Position 2905 in 38 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 0 % und 5,5 %. Bei 3 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2905 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 37 Tarifpositionen; der Zollsatz beträgt 5 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) ist Position 2905 in 27 Tarifpositionen unterteilt; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Position 2905 umfasst im norwegischen Zolltarif 23 Tarifpositionen; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im nordmazedonischen Zolltarif ist Position 2905 in 31 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 0 % und 5,5 %. Bei 14 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 2905 umfasst im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS 20 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll beträgt 5 %.
2024 wurden weltweit Waren der Position 2905 im Wert von 36,9 Mrd. $ exportiert (+6,7 % gegenüber dem Vorjahr).
Saudi-Arabien lag mit 4,8 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor den USA.
Die höchsten Einfuhren (8,9 Mrd. $) entfielen auf China.
Unter 155 Exportländern belegte Deutschland mit 2,8 Mrd. $ Rang 3.
Deutschland importierte Waren im Wert von 1,7 Mrd. $ (Rang 5).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:
a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);
c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich;
d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse;
e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;
f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);
g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch;
h) folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.
2. Zu Kapitel 29 gehören nicht:
a) Waren der Position 1504 oder rohes Glycerin (Position 1520);
c) Methan und Propan (Position 2711);
d) die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;
e) immunologische Erzeugnisse (Position 3002);
g) Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212);
h) Enzyme (Position 3507);
ij) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606);
k) Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824;
l) optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001).
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate.
Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929.
Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
5.
A) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt;
B) aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen;
C) vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind:
1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen;
2) Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt;
3) Koordinationsverbindungen, andere als die des Teilkapitels XI oder der Position 2941, in die letztgenannte Position des Kapitels 29 einzureihen, entsprechend der Fragmente, die durch „Spalten“ aller Metallbindungen, andere als Metall-Kohlenstoff-Bindungen, entstehen;
D) Metallalkoholate sind in dieselbe Position wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905);
E) die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren.
6. Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen oder Blei) enthalten.
Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.
7. Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen.
8. Für die Anwendung der Position 2937:
a) als „Hormone“ gelten auch die Hormon-Releasingfaktoren und Hormon-Stimulationsfaktoren, die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone);
b) der Ausdruck „hauptsächlich als Hormone verwendet“ gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich wegen ihrer hormonellen Wirkung eingesetzt werden, sondern auch für solche Derivate und solche strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Position verwendet werden.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder…“?
„Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate“ fällt unter Position 2905 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 29 gehört (Abschnitt VI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 2905 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 5,5 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 2905 aus Ländern ohne Präferenzabkommen je nach Tarifposition mit 0 % bis 9,6 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-…“?
Saudi-Arabien, mit 4,8 Mrd. $ im Jahr 2024 (13 % der weltweiten Exporte).