Position · Kapitel 48
4801: Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
Position 4801 ist sechsstellig nicht weiter unterteilt: Sie entspricht vollständig der Unterposition 4801.00 in Kapitel 48 („Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 1
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 127.200 $127.200 $+3,4 Mio. $+59,5 Mio. $+> 277,5 Mio. $
Exporte: 120
- Kanada: 1,1 Mrd. $
- Russland: 346,6 Mio. $
- Norwegen: 279,1 Mio. $
- Deutschland: 277,5 Mio. $
- Frankreich: 233,9 Mio. $
- Belgien: 175,8 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 173,8 Mio. $
- Schweden: 165,1 Mio. $
- Schweiz: 164,1 Mio. $
- Vereinigte Staaten: 74,5 Mio. $
- Finnland: 59,5 Mio. $
- Spanien: 57,2 Mio. $
- Südkorea: 49,8 Mio. $
- Australien: 42 Mio. $
- Slowenien: 34,3 Mio. $
- Österreich: 27,2 Mio. $
- Niederlande: 24,7 Mio. $
- China: 21,3 Mio. $
- Malaysia: 19,3 Mio. $
- Brasilien: 18,8 Mio. $
- Indonesien: 18,4 Mio. $
- Thailand: 15,5 Mio. $
- Südafrika: 15,1 Mio. $
- Indien: 8,7 Mio. $
- Polen: 4,5 Mio. $
- Italien: 3,7 Mio. $
- Japan: 3,5 Mio. $
- Belarus: 3,4 Mio. $
- Lettland: 2,8 Mio. $
- Tschechien: 2,8 Mio. $
- Kroatien: 2,5 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 2,5 Mio. $
- Türkei: 2,3 Mio. $
- Bulgarien: 2,2 Mio. $
- Portugal: 2 Mio. $
- Mexiko: 1,9 Mio. $
- Chile: 1,6 Mio. $
- Rumänien: 1,5 Mio. $
- Singapur: 1,4 Mio. $
- Kenia: 1,4 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 1,2 Mio. $
- Ägypten: 1,1 Mio. $
- Guatemala: 1 Mio. $
- Ungarn: 895.600 $
- Litauen: 566.000 $
- Griechenland: 548.200 $
- Dominikanische Republik: 407.600 $
- Estland: 332.100 $
- Saudi-Arabien: 302.500 $
- Dänemark: 210.300 $
- Costa Rica: 180.000 $
- Bosnien und Herzegowina: 172.200 $
- El Salvador: 142.900 $
- Taiwan: 138.800 $
- Serbien: 127.200 $
- Amerikanisch-Samoa: 123.800 $
- Vietnam: 99.200 $
- Nigeria: 98.700 $
- Nordmazedonien: 78.000 $
- Kolumbien: 67.600 $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 1,1 Mio. $1,1 Mio. $+9,2 Mio. $+27,4 Mio. $+> 189,1 Mio. $
Importe: 189
- Vereinigte Staaten: 468,9 Mio. $
- Indien: 412,4 Mio. $
- Deutschland: 407,4 Mio. $
- China: 236,4 Mio. $
- Italien: 193,8 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 189,1 Mio. $
- Frankreich: 135,7 Mio. $
- Niederlande: 131,7 Mio. $
- Polen: 77,5 Mio. $
- Österreich: 75,6 Mio. $
- Spanien: 69,1 Mio. $
- Schweden: 61,9 Mio. $
- Mexiko: 61,3 Mio. $
- Türkei: 43,4 Mio. $
- Tschechien: 42,9 Mio. $
- Schweiz: 41 Mio. $
- Ungarn: 39,3 Mio. $
- Ägypten: 32,8 Mio. $
- Belgien: 27,4 Mio. $
- Finnland: 24,6 Mio. $
- Thailand: 22,5 Mio. $
- Südafrika: 21,5 Mio. $
- Kenia: 20,9 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 20,7 Mio. $
- Pakistan: 19,2 Mio. $
- Portugal: 19,2 Mio. $
- Taiwan: 19,1 Mio. $
- Irland: 17,5 Mio. $
- Israel: 17,5 Mio. $
- Australien: 17,1 Mio. $
- Dänemark: 17,1 Mio. $
- Brasilien: 16,7 Mio. $
- Neuseeland: 16,6 Mio. $
- Kolumbien: 16,2 Mio. $
- Malaysia: 15,1 Mio. $
- Rumänien: 15,1 Mio. $
- Slowenien: 14,5 Mio. $
- Peru: 14,1 Mio. $
- Saudi-Arabien: 13,7 Mio. $
- Griechenland: 13,5 Mio. $
- Singapur: 11,7 Mio. $
- Indonesien: 11,2 Mio. $
- Algerien: 10,8 Mio. $
- Serbien: 10,2 Mio. $
- Vietnam: 9,8 Mio. $
- Sri Lanka: 9,7 Mio. $
- Tansania: 9,6 Mio. $
- Marokko: 9,2 Mio. $
- Philippinen: 9,2 Mio. $
- Uganda: 8,7 Mio. $
- Bulgarien: 8,7 Mio. $
- Norwegen: 8,4 Mio. $
- Kroatien: 8,2 Mio. $
- Bangladesch: 7,5 Mio. $
- Slowakei: 7,4 Mio. $
- Myanmar: 6,7 Mio. $
- Ghana: 6,4 Mio. $
- Lettland: 6,4 Mio. $
- Kambodscha: 6,3 Mio. $
- Simbabwe: 6,2 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 1,1 Mrd. $ | 31,4 % | |
| 2 | 346,6 Mio. $ | 10,1 % | |
| 3 | 279,1 Mio. $ | 8,1 % | |
| 4 | 277,5 Mio. $ | 8,1 % | |
| 5 | 233,9 Mio. $ | 6,8 % | |
| 6 | 175,8 Mio. $ | 5,1 % | |
| 7 | 173,8 Mio. $ | 5,1 % | |
| 8 | 165,1 Mio. $ | 4,8 % | |
| 9 | 164,1 Mio. $ | 4,8 % | |
| 10 | 74,5 Mio. $ | 2,2 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 468,9 Mio. $ | 13,7 % | |
| 2 | 412,4 Mio. $ | 12 % | |
| 3 | 407,4 Mio. $ | 11,9 % | |
| 4 | 236,4 Mio. $ | 6,9 % | |
| 5 | 193,8 Mio. $ | 5,7 % | |
| 6 | 189,1 Mio. $ | 5,5 % | |
| 7 | 135,7 Mio. $ | 4 % | |
| 8 | 131,7 Mio. $ | 3,8 % | |
| 9 | 77,5 Mio. $ | 2,3 % | |
| 10 | 75,6 Mio. $ | 2,2 % |
Position 4801 ist in der Kombinierten Nomenklatur nicht weiter unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 4801 umfasst im türkischen Zolltarif 2 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 4801 ist im US-Zolltarif (HTSUS) nicht weiter unterteilt; der allgemeine Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 4801 ist im kanadischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im mexikanischen Zolltarif bildet Position 4801 eine einzige Tarifposition; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 15 %.
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 4801 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 5,4 % und 14,4 %.
Position 4801 umfasst im argentinischen Zolltarif 3 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 5,4 % und 16 % (Durchschnitt 10,7 %).
Position 4801 ist im peruanischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 4801 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 5 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei).
Im japanischen Zolltarif ist Position 4801 in 3 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif bildet Position 4801 eine einzige Tarifposition; der Zollsatz der Spalte 1 beträgt 0 % (zollfrei).
Position 4801 ist im Gemeinsamen Zolltarif des GCC nicht weiter unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) bildet Position 4801 eine einzige Tarifposition; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Position 4801 ist im norwegischen Zolltarif nicht weiter unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im nordmazedonischen Zolltarif bildet Position 4801 eine einzige Tarifposition; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 4801 ist im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS nicht weiter unterteilt; der Einfuhrzoll beträgt 0 % (zollfrei).
Der Welthandel mit Waren der Position 4801 belief sich 2024 auf 3,4 Mrd. $, ein Minus von 17 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus Kanada (31,4 % des Gesamtwerts), gefolgt von Russland.
Die USA importierten am meisten (468,9 Mio. $).
Deutschland lag mit Exporten von 277,5 Mio. $ auf Rang 4 unter 120 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 407,4 Mio. $ (Rang 3).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Im Sinne dieses Kapitels schließt vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen die Bezugnahme auf „Papier“ die Bezugnahme auf „Pappe“ (ohne Rücksicht auf die Dicke oder das Quadratmetergewicht) ein.
2. Zu Kapitel 48 gehören nicht:
a) Waren des Kapitels 30;
b) Prägefolien der Position 3212;
c) parfümierte Papiere und Papiere, die mit Kosmetika getränkt oder überzogen sind (Kapitel 33);
d) Papier und Zellstoffwatte, getränkt, gestrichen oder überzogen mit Seife oder Reinigungsmitteln (Position 3401) oder mit Schuhcreme, Möbel- oder Bohnerwachs, Poliermitteln oder ähnlichen Zubereitungen (Position 3405);
e) lichtempfindliche Papiere und Pappen der Positionen 3701 bis 3704;
f) Papier, mit Diagnostik- oder Laborreagenzien getränkt (Position 3822);
g) Papier oder Pappe enthaltende Schichtpressstoffe aus Kunststoff oder Erzeugnisse aus einer Lage Papier oder Pappe, gestrichen oder überzogen mit einer Lage Kunststoff, wenn die Dicke dieser Lage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, und Waren aus diesen Stoffen, ausgenommen Wandverkleidungen der Position 4814 (Kapitel 39);
h) Waren der Position 4202 (z. B. Reiseartikel);
ij) Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren);
k) Papiergarne und Spinnstoffwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI);
l) Waren des Kapitels 64 oder 65;
m) Schleifmittel, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6805), und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6814); mit Glimmerstaub überzogene Papiere und Pappen gehören jedoch zu diesem Kapitel;
n) Folien und dünne Bänder aus Metall, auf Papier- oder Pappunterlage (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV);
o) Waren der Position 9209;
p) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); oder
q) Waren des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe, hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen).
3. Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 7, auch Papiere und Pappen, durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenleimung versehen, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die darüber hinaus bearbeitet sind, soweit die Position 4803 nicht etwas anderes vorschreibt.
4. Als „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwenden Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Holzfasern von mindestens 50 GHT, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Oberflächenrauigkeit nach Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikron) und mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g bis 65 g und dies gilt nur für Papier: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 28 cm, oder b) in rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bögen, auf einer Seite mehr als 28 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm in ungefaltetem Zustand.
5. Im Sinne der Position 4802 bezeichnen die Ausdrücke „Papier und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden“ und „Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert“, Papiere und Pappen, die hauptsächlich aus gebleichtem Halbstoff hergestellt wurden oder aus Halbstoff, der in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
A. Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger haben:
a) einen Gehalt an Fasern von 10 GHT oder mehr, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, und
1) ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder
2) sind in der Masse gefärbt oder
b) einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT und
1) ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder
2) sind in der Masse gefärbt oder
c) einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT und einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr oder
d) einen Aschegehalt von mehr als 3 bis 8 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % sowie einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger oder
e) einen Aschegehalt von 3 GHT oder weniger, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr und einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger.
B. Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:
a) sind in der Masse gefärbt oder
b) weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr auf und haben
1) eine Dicke von 225 Mikrometer (Mikron) oder weniger oder
2) eine Dicke von mehr als 225 bis 508 Mikrometer (Mikron) und einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT oder
c) weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % auf, haben eine Dicke von 254 Mikrometer (Mikron) oder weniger und einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT.
Zu Position 4802 gehören jedoch nicht Filterpapiere und -pappen (einschließlich Papiere für Teebeutel), Filzpapiere und -pappen.
6. Als „Kraftpapier und Kraftpappe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr.
7. Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position.
8. Zu den Positionen 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern:
a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder
b) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen.
9. Als „Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen“ im Sinne der Position 4814 gelten nur:
a) Papiere in Rollen, mit einer Breite von 45 bis 160 cm, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet:
1) genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise oberflächenverziert (z. B. mit Scherstaub), auch mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen;
2) mit einer Oberfläche, die durch eingebettete Holz- oder Strohpartikel usw. gekörnt ist;
3) auf der Schauseite mit einer Kunststoffschicht gestrichen oder überzogen, die genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert ist oder
4) auf der Schauseite mit Flechtstoffen, auch in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, überzogen;
b) Borten und Friese aus Papier, wie oben beschrieben bearbeitet, auch in Rollen, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet;
c) Wandverkleidungen, aus Papier aus mehreren Bahnen bestehend, in Rollen oder Bogen, derart bedruckt, dass beim Anbringen auf der Wand eine Landschaft, ein Bild oder ein sonstiges Motiv entsteht.
Erzeugnisse mit Papier- oder Pappunterlage, die sich sowohl als Fußbodenbelag als auch als Wandverkleidung eignen, gehören zu Position 4823.
10. Zu Position 4820 gehören nicht lose Bogen oder Karten, zugeschnitten, auch bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert.
11. Zu Position 4823 gehören insbesondere Papiere und Pappen, perforiert, für Jacquardvorrichtungen oder dergleichen sowie Spitzenpapier.
12. Mit Ausnahme der Waren der Positionen 4814 oder 4821 gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern, die im Hinblick auf ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht nur untergeordneter Art sind, zu Kapitel 49.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen“?
„Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen“ fällt unter Position 4801 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 48 gehört (Abschnitt X). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur sind Einfuhren unter 4801 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif sind Einfuhren unter 4801 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen“?
Kanada, mit 1,1 Mrd. $ im Jahr 2024 (31,4 % der weltweiten Exporte).