Position · Kapitel 56
5603: Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert
Position 5603 ist in 8 sechsstellige Unterpositionen gegliedert und gehört zu Kapitel 56 („Watte, Filze und Vliesstoffe“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 8
- 5603.11mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder wenigerVliesstoff aus Chemiefilamenten, bis 25 g/m²
- 5603.12mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 gVliesstoffe aus Filamenten, 25 bis 70 g/m²
- 5603.13mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 gVliesstoffe aus Chemiefilamenten, 70-150 g/m²
- 5603.14mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 gVliesstoffe aus Chemiefilamenten, über 150 g/m²
- 5603.91mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger
- 5603.92mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 gVliesstoffe, nicht aus Filamenten, 25-70 g/m²
- 5603.93mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g
- 5603.94mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 gVliesstoffe, nicht aus Filamenten, über 150 g/m²
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 1,1 Mio. $1,1 Mio. $+32,6 Mio. $+284,7 Mio. $+> 943,7 Mio. $
Exporte: 165
- China: 4,2 Mrd. $
- Deutschland: 1,9 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 1,6 Mrd. $
- Italien: 1,3 Mrd. $
- Japan: 943,7 Mio. $
- Türkei: 793 Mio. $
- Frankreich: 484,9 Mio. $
- Luxemburg: 453,1 Mio. $
- Spanien: 415,2 Mio. $
- Tschechien: 404,1 Mio. $
- Niederlande: 393,5 Mio. $
- Polen: 367,1 Mio. $
- Südkorea: 322,2 Mio. $
- Taiwan: 321,9 Mio. $
- Thailand: 306,6 Mio. $
- Indien: 284,7 Mio. $
- Israel: 268,9 Mio. $
- Belgien: 216,4 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 216,1 Mio. $
- Slowenien: 186,5 Mio. $
- Schweden: 179,3 Mio. $
- Dänemark: 156,9 Mio. $
- Malaysia: 143,4 Mio. $
- Kanada: 133,6 Mio. $
- Saudi-Arabien: 133,3 Mio. $
- Ägypten: 125,8 Mio. $
- Mexiko: 125,1 Mio. $
- Finnland: 125 Mio. $
- Vietnam: 118,2 Mio. $
- Österreich: 94,3 Mio. $
- Griechenland: 92,6 Mio. $
- Brasilien: 84,9 Mio. $
- Indonesien: 74 Mio. $
- Schweiz: 66,5 Mio. $
- Ungarn: 63,9 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 59 Mio. $
- Australien: 51,4 Mio. $
- Portugal: 42,7 Mio. $
- Rumänien: 32,6 Mio. $
- Argentinien: 30,1 Mio. $
- Russland: 28,9 Mio. $
- Peru: 25,7 Mio. $
- Slowakei: 25,7 Mio. $
- Serbien: 23,4 Mio. $
- Südafrika: 22,1 Mio. $
- Paraguay: 17 Mio. $
- Uruguay: 16,6 Mio. $
- Irland: 15,5 Mio. $
- Neuseeland: 14,4 Mio. $
- Bulgarien: 14,2 Mio. $
- Kolumbien: 12,8 Mio. $
- Estland: 11,5 Mio. $
- Litauen: 11,1 Mio. $
- Marokko: 10,9 Mio. $
- Ukraine: 10,2 Mio. $
- Belarus: 10 Mio. $
- Singapur: 9,2 Mio. $
- Chile: 9,1 Mio. $
- Kroatien: 9 Mio. $
- Guatemala: 8,9 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 6 Mio. $6 Mio. $+64,3 Mio. $+178,8 Mio. $+> 654,3 Mio. $
Importe: 219
- Vereinigte Staaten: 2 Mrd. $
- Deutschland: 1,2 Mrd. $
- China: 762,9 Mio. $
- Mexiko: 701,5 Mio. $
- Japan: 701 Mio. $
- Vietnam: 689,9 Mio. $
- Polen: 654,3 Mio. $
- Italien: 616,4 Mio. $
- Frankreich: 568,9 Mio. $
- Vereinigtes Königreich: 553,8 Mio. $
- Kanada: 546,2 Mio. $
- Tschechien: 477,2 Mio. $
- Niederlande: 458,2 Mio. $
- Südkorea: 425,5 Mio. $
- Belgien: 403,6 Mio. $
- Spanien: 386,1 Mio. $
- Indonesien: 305,7 Mio. $
- Brasilien: 251,8 Mio. $
- Indien: 225,9 Mio. $
- Türkei: 205,9 Mio. $
- Russland: 203,5 Mio. $
- Thailand: 178,8 Mio. $
- Österreich: 177,2 Mio. $
- Schweiz: 175,8 Mio. $
- Schweden: 175,5 Mio. $
- Rumänien: 173,5 Mio. $
- Malaysia: 156 Mio. $
- Saudi-Arabien: 146,5 Mio. $
- Marokko: 145 Mio. $
- Slowakei: 130,5 Mio. $
- Kambodscha: 128,3 Mio. $
- Taiwan: 124,4 Mio. $
- Australien: 123,2 Mio. $
- Irland: 120,2 Mio. $
- Dänemark: 117,4 Mio. $
- Ungarn: 112,9 Mio. $
- Algerien: 105,5 Mio. $
- Ägypten: 103 Mio. $
- Bangladesch: 102,9 Mio. $
- Kolumbien: 97,6 Mio. $
- Südafrika: 93,9 Mio. $
- Israel: 92,7 Mio. $
- Griechenland: 90,9 Mio. $
- Portugal: 84,5 Mio. $
- Slowenien: 84,2 Mio. $
- Philippinen: 83,7 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 83 Mio. $
- Ukraine: 81,7 Mio. $
- Luxemburg: 79,9 Mio. $
- Finnland: 76,8 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 76,7 Mio. $
- Chile: 68,8 Mio. $
- Tunesien: 67,3 Mio. $
- Pakistan: 65,7 Mio. $
- Argentinien: 64,3 Mio. $
- Serbien: 63,1 Mio. $
- Norwegen: 63 Mio. $
- Myanmar: 62,8 Mio. $
- Dominikanische Republik: 60,3 Mio. $
- Kroatien: 54,6 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 4,2 Mrd. $ | 23,7 % | |
| 2 | 1,9 Mrd. $ | 10,5 % | |
| 3 | 1,6 Mrd. $ | 9,2 % | |
| 4 | 1,3 Mrd. $ | 7,1 % | |
| 5 | 943,7 Mio. $ | 5,4 % | |
| 6 | 793 Mio. $ | 4,5 % | |
| 7 | 484,9 Mio. $ | 2,8 % | |
| 8 | 453,1 Mio. $ | 2,6 % | |
| 9 | 415,2 Mio. $ | 2,4 % | |
| 10 | 404,1 Mio. $ | 2,3 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 Mrd. $ | 11,3 % | |
| 2 | 1,2 Mrd. $ | 6,6 % | |
| 3 | 762,9 Mio. $ | 4,3 % | |
| 4 | 701,5 Mio. $ | 4 % | |
| 5 | 701 Mio. $ | 4 % | |
| 6 | 689,9 Mio. $ | 3,9 % | |
| 7 | 654,3 Mio. $ | 3,7 % | |
| 8 | 616,4 Mio. $ | 3,5 % | |
| 9 | 568,9 Mio. $ | 3,2 % | |
| 10 | 553,8 Mio. $ | 3,2 % |
Position 5603 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 18 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 4,3 %.
Im türkischen Zolltarif ist Position 5603 in 42 Tarifpositionen unterteilt; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 4,3 %.
Position 5603 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 11 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im britischen Zolltarif ist Position 5603 in 43 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 4 %.
Position 5603 umfasst im kanadischen Zolltarif 10 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Im mexikanischen Zolltarif ist Position 5603 in 10 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll (IGI) liegt zwischen 10 % und 35 %.
Position 5603 umfasst im brasilianischen Zolltarif 40 Tarifpositionen; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 0 % und 26 % (Durchschnitt 22,6 %). Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Im argentinischen Zolltarif ist Position 5603 in 230 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 0 % und 18 %. Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 5603 umfasst im peruanischen Zolltarif 9 Tarifpositionen; der Wertzoll (ad valorem) liegt zwischen 0 % und 6 % (Durchschnitt 4,7 %). Bei 2 davon beträgt der Satz 0 %.
Im neuseeländischen Zolltarif ist Position 5603 in 16 Tarifpositionen unterteilt; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 5 %.
Position 5603 umfasst im japanischen Zolltarif 47 Tarifpositionen; der angewandte Zollsatz liegt zwischen 0 % und 4,3 % (Durchschnitt 3,6 %). Bei 8 davon beträgt der Satz 0 %.
Im taiwanischen Einfuhrzolltarif ist Position 5603 in 16 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 0 % und 5 %. Bei 8 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 5603 umfasst im Gemeinsamen Zolltarif des GCC 40 Tarifpositionen; der Zollsatz beträgt 5 %.
Im schweizerischen Zolltarif (Tares) ist Position 5603 in 8 Tarifpositionen unterteilt; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Position 5603 umfasst im norwegischen Zolltarif 8 Tarifpositionen; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im nordmazedonischen Zolltarif ist Position 5603 in 18 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) liegt zwischen 4,3 % und 10 %.
Position 5603 umfasst im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS 8 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll beträgt 20 %.
2024 wurden weltweit Waren der Position 5603 im Wert von 17,6 Mrd. $ exportiert (+1,7 % gegenüber dem Vorjahr).
China lag mit 4,2 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor Deutschland.
Die höchsten Einfuhren (2 Mrd. $) entfielen auf die USA.
Unter 165 Exportländern belegte Deutschland mit 1,9 Mrd. $ Rang 2.
Deutschland importierte Waren im Wert von 1,2 Mrd. $ (Rang 2).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 56 gehören nicht:
a) Watte, Filze oder Vliesstoffe, mit Stoffen oder Zubereitungen (z. B. Riechmittel oder Kosmetika des Kapitels 33, Seifen oder Reinigungsmittel der Position 3401, Poliermittel, Schuhcreme oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405, Weichmacher der Position 3809 für Spinnstofferzeugnisse) getränkt, bestrichen oder überzogen, sofern die Spinnstoffe lediglich als Unterlage dienen;
b) Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;
c) natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, aufgebracht auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6805);
d) agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6814);
e) Metallfolien auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV); oder
f) hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen und ähnliche Waren der Position 9619.
2. Als „Filze“ gelten sowohl Nadelfilze als auch Flächenerzeugnisse, die aus einer Faserlage aus Spinnstoffen bestehen, deren Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist.
3. Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören auch Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (fest oder zellförmig).
Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten.
Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht:
a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40);
b) Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40);
c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff nur der Verstärkung dient (Kapitel 39 oder 40).
4. Zu Position 5604 gehören nicht Garne aus Spinnstoffen und nicht Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht.
Zusätzliche Anmerkung
1. Zu den Unterpositionen 56031420 und 56039420 gehören genadelte Vliese mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 400 g, einer Dicke von mehr als 0,5 mm, jedoch nicht mehr als 1,8 mm, getränkt mit Bindemitteln, mit einem Gehalt an Glas von weniger als 10 GHT, in Rollen mit einem Durchmesser von 100 cm bis 130 cm und einer Breite von 95 cm bis 120 cm.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert“?
„Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert“ fällt unter Position 5603 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 56 gehört (Abschnitt XI). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur werden Einfuhren unter 5603 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 4,3 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif werden Einfuhren unter 5603 aus Ländern ohne Präferenzabkommen mit 4,3 % verzollt. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen…“?
China, mit 4,2 Mrd. $ im Jahr 2024 (23,7 % der weltweiten Exporte).