Position · Kapitel 71
7112: Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art, ausgenommen Waren der Position 8549
4 Unterpositionen bilden Position 7112 in Kapitel 71 („Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle…“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 4
- 7112.30Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltendEdelmetallhaltige Aschen
- 7112.91von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)Gold-Abfälle und -Schrott
- 7112.92von Platin, einschließlich Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)Platinabfälle und -schrott
- 7112.99Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder: andere, andereAndere Edelmetallabfälle (Silber, Platin)
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 7 Mio. $7 Mio. $+60 Mio. $+539 Mio. $+> 1 Mrd. $
Exporte: 168
- Vereinigte Staaten: 7 Mrd. $
- Indonesien: 4 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 2 Mrd. $
- Deutschland: 2 Mrd. $
- Frankreich: 2 Mrd. $
- Belgien: 1 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 1 Mrd. $
- Japan: 996 Mio. $
- Singapur: 980 Mio. $
- Spanien: 960 Mio. $
- Schweiz: 910 Mio. $
- Kanada: 811 Mio. $
- Philippinen: 768 Mio. $
- Thailand: 694 Mio. $
- Niederlande: 666 Mio. $
- Australien: 650 Mio. $
- Tschechien: 539 Mio. $
- Malaysia: 395 Mio. $
- Italien: 392 Mio. $
- Österreich: 386 Mio. $
- Mexiko: 371 Mio. $
- Polen: 359 Mio. $
- Südafrika: 334 Mio. $
- Südkorea: 289 Mio. $
- Schweden: 278 Mio. $
- Bulgarien: 253 Mio. $
- China: 247 Mio. $
- Taiwan: 216 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 193 Mio. $
- Finnland: 158 Mio. $
- Guyana: 141 Mio. $
- Saudi-Arabien: 139 Mio. $
- Indien: 131 Mio. $
- Brasilien: 124 Mio. $
- Litauen: 100 Mio. $
- Tansania: 86 Mio. $
- Ungarn: 84 Mio. $
- Norwegen: 83 Mio. $
- Türkei: 81 Mio. $
- Kambodscha: 75 Mio. $
- Panama: 64 Mio. $
- Kroatien: 60 Mio. $
- Dänemark: 57 Mio. $
- Slowakei: 54 Mio. $
- Honduras: 51 Mio. $
- Dominikanische Republik: 51 Mio. $
- Estland: 46 Mio. $
- Papua-Neuguinea: 46 Mio. $
- Irland: 41 Mio. $
- Nigeria: 39 Mio. $
- Vietnam: 39 Mio. $
- Israel: 38 Mio. $
- Ecuador: 37 Mio. $
- Rumänien: 34 Mio. $
- Portugal: 32 Mio. $
- Ghana: 32 Mio. $
- Ägypten: 28 Mio. $
- Ukraine: 26 Mio. $
- Jordanien: 25 Mio. $
- Chile: 24 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 296.800 $296.800 $+25 Mio. $+1 Mrd. $+> 4 Mrd. $
Importe: 121
- Kanada: 5 Mrd. $
- Deutschland: 4 Mrd. $
- Japan: 4 Mrd. $
- Schweiz: 4 Mrd. $
- Italien: 3 Mrd. $
- Vereinigte Staaten: 2 Mrd. $
- Belgien: 2 Mrd. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 2 Mrd. $
- Spanien: 2 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 1 Mrd. $
- Südkorea: 1 Mrd. $
- Singapur: 1 Mrd. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 724 Mio. $
- Norwegen: 378 Mio. $
- Malaysia: 355 Mio. $
- Österreich: 199 Mio. $
- Tschechien: 198 Mio. $
- Taiwan: 186 Mio. $
- Schweden: 139 Mio. $
- Indien: 115 Mio. $
- Niederlande: 107 Mio. $
- Philippinen: 101 Mio. $
- Polen: 81 Mio. $
- Frankreich: 80 Mio. $
- Finnland: 71 Mio. $
- China: 49 Mio. $
- Neuseeland: 38 Mio. $
- Litauen: 33 Mio. $
- Dominikanische Republik: 25 Mio. $
- Thailand: 19 Mio. $
- Estland: 18 Mio. $
- Irak: 18 Mio. $
- Südafrika: 17 Mio. $
- Australien: 15 Mio. $
- Bulgarien: 11 Mio. $
- Bosnien und Herzegowina: 11 Mio. $
- Griechenland: 10 Mio. $
- Russland: 10 Mio. $
- Ungarn: 9 Mio. $
- Slowenien: 6 Mio. $
- Rumänien: 6 Mio. $
- Luxemburg: 6 Mio. $
- Türkei: 3 Mio. $
- Pakistan: 2 Mio. $
- Slowakei: 2 Mio. $
- Portugal: 2 Mio. $
- Mauritius: 2 Mio. $
- Dänemark: 1 Mio. $
- Brasilien: 1 Mio. $
- Lettland: 1 Mio. $
- Kroatien: 1 Mio. $
- Irland: 881.800 $
- Ghana: 730.800 $
- Jordanien: 668.000 $
- Libanon: 531.800 $
- Kasachstan: 320.600 $
- Panama: 296.800 $
- Israel: 271.500 $
- Vietnam: 268.000 $
- El Salvador: 263.300 $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 7 Mrd. $ | 20,6 % | |
| 2 | 4 Mrd. $ | 13 % | |
| 3 | 2 Mrd. $ | 5,9 % | |
| 4 | 2 Mrd. $ | 5,6 % | |
| 5 | 2 Mrd. $ | 4,9 % | |
| 6 | 1 Mrd. $ | 4 % | |
| 7 | 1 Mrd. $ | 3,3 % | |
| 8 | 996 Mio. $ | 3 % | |
| 9 | 980 Mio. $ | 3 % | |
| 10 | 960 Mio. $ | 2,9 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 5 Mrd. $ | 14,1 % | |
| 2 | 4 Mrd. $ | 12 % | |
| 3 | 4 Mrd. $ | 11,4 % | |
| 4 | 4 Mrd. $ | 10,8 % | |
| 5 | 3 Mrd. $ | 9,4 % | |
| 6 | 2 Mrd. $ | 5,9 % | |
| 7 | 2 Mrd. $ | 5,7 % | |
| 8 | 2 Mrd. $ | 5,3 % | |
| 9 | 2 Mrd. $ | 5,1 % | |
| 10 | 1 Mrd. $ | 4 % |
In der Kombinierten Nomenklatur ist Position 7112 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 7112 umfasst im türkischen Zolltarif 5 Tarifpositionen; der gesetzliche Zollsatz (Gesetz Nr. 474) beträgt 0 % (zollfrei).
Im US-Zolltarif (HTSUS) ist Position 7112 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der allgemeine Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 7112 umfasst im britischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im kanadischen Zolltarif ist Position 7112 in 5 Tarifpositionen unterteilt; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 7112 umfasst im mexikanischen Zolltarif 5 Tarifpositionen; der Einfuhrzoll (IGI) beträgt 0 % (zollfrei).
Im brasilianischen Zolltarif ist Position 7112 in 6 Tarifpositionen unterteilt; der TEC-Zollsatz liegt zwischen 0 % und 5,4 %. Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Position 7112 umfasst im argentinischen Zolltarif 8 Tarifpositionen; der Zollsatz für Einfuhren von außerhalb des Mercosur (AEC) liegt zwischen 0 % und 5,4 % (Durchschnitt 2,7 %). Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Im peruanischen Zolltarif ist Position 7112 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Wertzoll (ad valorem) beträgt 0 % (zollfrei).
Position 7112 umfasst im neuseeländischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der normale Zollsatz (Normal Tariff) beträgt 0 % (zollfrei).
Im japanischen Zolltarif ist Position 7112 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der angewandte Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 7112 umfasst im taiwanischen Einfuhrzolltarif 5 Tarifpositionen; der Zollsatz der Spalte 1 liegt zwischen 0 % und 6,5 % (Durchschnitt 1,3 %). Bei 4 davon beträgt der Satz 0 %.
Im Gemeinsamen Zolltarif des GCC ist Position 7112 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Zollsatz beträgt 5 %.
Position 7112 umfasst im schweizerischen Zolltarif (Tares) 4 Tarifpositionen; der Zollansatz des Normaltarifs beträgt 0 % (zollfrei).
Im norwegischen Zolltarif ist Position 7112 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der ordentliche Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 7112 umfasst im nordmazedonischen Zolltarif 4 Tarifpositionen; der Meistbegünstigungszollsatz (MFN) beträgt 7 %.
Im Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS ist Position 7112 in 4 Tarifpositionen unterteilt; der Einfuhrzoll beträgt 10 %.
Der Welthandel mit Waren der Position 7112 belief sich 2024 auf 33 Mrd. $, ein Minus von 0,7 % gegenüber 2023.
Die meisten Exporte kamen aus den USA (20,6 % des Gesamtwerts), gefolgt von Indonesien.
Kanada importierte am meisten (5 Mrd. $).
Deutschland lag mit Exporten von 2 Mrd. $ auf Rang 4 unter 168 Exportländern.
Deutschland importierte Waren im Wert von 4 Mrd. $ (Rang 2).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen:
a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder
b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
2.
A) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung.
B) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.
3. Zu Kapitel 71 gehören nicht:
a) Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position 2843);
b) steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30;
c) Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);
d) auf Trägern fixierte Katalysatoren (Position 3815);
e) Waren der Position 4202 oder 4203, die in Anmerkung 3 B zu Kapitel 42 genannt sind;
g) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);
h) Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren des Kapitels 64 oder 65;
ij) Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66;
k) Waren aus Schleifmitteln, die Pulver von Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten, der Position 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82, mit arbeitendem Teil aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten); Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon, des Abschnitts XVI; Waren und Teile davon, ganz aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), bleiben jedoch im Kapitel 71, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);
l) Waren des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente);
m) Waffen und Teile davon (Kapitel 93);
n) Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind;
o) Waren des Kapitels 96 gemäß Anmerkung 4 zu jenem Kapitel;
p) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Position 9703), Sammlungsstücke (Position 9705) und Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706). Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben jedoch in Kapitel 71.
4.
A) Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin.
B) Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.
C) Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.
5. Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen:
a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen;
b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen;
c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.
6. Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.
7. Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.
8. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 A zu Abschnitt VI sind Waren, die den Merkmalen der Position 7112 entsprechen, dieser Position und nicht einer anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen.
9. Als „Schmuckwaren“ im Sinne der Position 7113 gelten:
a) kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z. B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Anstecknadeln, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen);
b) Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z. B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Pillendosen, Rosenkränze).
Diese Waren können auch echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) sowie Edelstein- oder Schmucksteinimitationen enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen enthalten.
10. Als „Gold- und Silberschmiedewaren“ im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke.
11. Als „Fantasieschmuck“ im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch — abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten — Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen“?
„Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art, ausgenommen Waren der Position 8549“ fällt unter Position 7112 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 71 gehört (Abschnitt XIV). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder…“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur sind Einfuhren unter 7112 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder…“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif sind Einfuhren unter 7112 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder…“?
Die USA, mit 7 Mrd. $ im Jahr 2024 (20,6 % der weltweiten Exporte).