Position · Kapitel 90
9021: Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen
Position 9021 ist in 8 sechsstellige Unterpositionen gegliedert und gehört zu Kapitel 90 („Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte“).
Zollsätze im Vergleich
Unterpositionen 8
- 9021.10Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von KnochenbrüchenOrthopädische Hilfsmittel und Bruchschienen
- 9021.21Künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik: künstliche Zähne
- 9021.29Künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik: andereAndere Waren der Zahnprothetik
- 9021.31Andere künstliche Körperteile und Organe: künstliche GelenkeKünstliche Gelenke (Gelenkprothesen)
- 9021.39Andere künstliche Körperteile und Organe: andereAndere künstliche Körperteile
- 9021.40Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und ZubehörHörgeräte (ohne Teile)
- 9021.50Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und ZubehörHerzschrittmacher (ohne Teile)
- 9021.90Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich: andereAndere Vorrichtungen gegen Gebrechen
EU: Einfuhren nach Monaten
Welthandel 2024
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 535.400 $535.400 $+24 Mio. $+902 Mio. $+> 4 Mrd. $
Exporte: 203
- Vereinigte Staaten: 15 Mrd. $
- Irland: 9 Mrd. $
- Schweiz: 8 Mrd. $
- Deutschland: 6 Mrd. $
- Niederlande: 6 Mrd. $
- China: 4 Mrd. $
- Singapur: 4 Mrd. $
- Mexiko: 4 Mrd. $
- Frankreich: 3 Mrd. $
- Belgien: 2 Mrd. $
- Polen: 2 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 2 Mrd. $
- Costa Rica: 2 Mrd. $
- Malaysia: 2 Mrd. $
- Australien: 1 Mrd. $
- Vietnam: 1 Mrd. $
- Südkorea: 1 Mrd. $
- Italien: 1 Mrd. $
- Dänemark: 1 Mrd. $
- Österreich: 902 Mio. $
- Schweden: 616 Mio. $
- Spanien: 563 Mio. $
- Island: 473 Mio. $
- Indien: 409 Mio. $
- Israel: 334 Mio. $
- Philippinen: 293 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 287 Mio. $
- Taiwan: 273 Mio. $
- Brasilien: 271 Mio. $
- Japan: 249 Mio. $
- Thailand: 217 Mio. $
- Türkei: 211 Mio. $
- Kanada: 150 Mio. $
- Bulgarien: 147 Mio. $
- Tschechien: 138 Mio. $
- Portugal: 101 Mio. $
- Litauen: 71 Mio. $
- Norwegen: 69 Mio. $
- Ungarn: 65 Mio. $
- Uruguay: 60 Mio. $
- Finnland: 56 Mio. $
- Dominikanische Republik: 48 Mio. $
- Slowenien: 47 Mio. $
- Tunesien: 45 Mio. $
- Armenien: 44 Mio. $
- Südafrika: 39 Mio. $
- Neuseeland: 39 Mio. $
- Rumänien: 37 Mio. $
- Indonesien: 34 Mio. $
- Griechenland: 24 Mio. $
- Argentinien: 23 Mio. $
- Luxemburg: 22 Mio. $
- Kroatien: 21 Mio. $
- Russland: 20 Mio. $
- Guatemala: 19 Mio. $
- Zypern: 18 Mio. $
- Lettland: 17 Mio. $
- Kolumbien: 17 Mio. $
- Andorra: 17 Mio. $
- Slowakei: 16 Mio. $
Handelswert (US$) kein gemeldeter Handel < 7 Mio. $7 Mio. $+110 Mio. $+706 Mio. $+> 4 Mrd. $
Importe: 221
- Vereinigte Staaten: 16 Mrd. $
- Niederlande: 9 Mrd. $
- Deutschland: 6 Mrd. $
- China: 4 Mrd. $
- Frankreich: 4 Mrd. $
- Vereinigtes Königreich: 4 Mrd. $
- Belgien: 4 Mrd. $
- Japan: 3 Mrd. $
- Italien: 2 Mrd. $
- Schweiz: 2 Mrd. $
- Spanien: 2 Mrd. $
- Kanada: 2 Mrd. $
- Irland: 2 Mrd. $
- Australien: 2 Mrd. $
- Mexiko: 2 Mrd. $
- Polen: 1 Mrd. $
- Singapur: 1 Mrd. $
- Indien: 957 Mio. $
- Russland: 934 Mio. $
- Brasilien: 860 Mio. $
- Südkorea: 832 Mio. $
- Österreich: 828 Mio. $
- Sonderverwaltungsregion Hongkong: 706 Mio. $
- Türkei: 702 Mio. $
- Dänemark: 552 Mio. $
- Saudi-Arabien: 508 Mio. $
- Schweden: 499 Mio. $
- Taiwan: 488 Mio. $
- Tschechien: 431 Mio. $
- Portugal: 423 Mio. $
- Vietnam: 386 Mio. $
- Malaysia: 369 Mio. $
- Iran: 362 Mio. $
- Kolumbien: 355 Mio. $
- Norwegen: 349 Mio. $
- Israel: 338 Mio. $
- Neuseeland: 327 Mio. $
- Thailand: 322 Mio. $
- Südafrika: 303 Mio. $
- Vereinigte Arabische Emirate: 290 Mio. $
- Argentinien: 269 Mio. $
- Griechenland: 255 Mio. $
- Finnland: 236 Mio. $
- Chile: 219 Mio. $
- Rumänien: 211 Mio. $
- Ukraine: 206 Mio. $
- Philippinen: 198 Mio. $
- Slowakei: 189 Mio. $
- Kasachstan: 188 Mio. $
- Costa Rica: 172 Mio. $
- Ägypten: 170 Mio. $
- Ungarn: 139 Mio. $
- Kroatien: 129 Mio. $
- Bulgarien: 125 Mio. $
- Slowenien: 125 Mio. $
- Serbien: 110 Mio. $
- Irak: 92 Mio. $
- Litauen: 90 Mio. $
- Peru: 86 Mio. $
- Pakistan: 83 Mio. $
Größte Exportländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 15 Mrd. $ | 18,2 % | |
| 2 | 9 Mrd. $ | 10,8 % | |
| 3 | 8 Mrd. $ | 9,2 % | |
| 4 | 6 Mrd. $ | 7,9 % | |
| 5 | 6 Mrd. $ | 7,6 % | |
| 6 | 4 Mrd. $ | 5,1 % | |
| 7 | 4 Mrd. $ | 4,9 % | |
| 8 | 4 Mrd. $ | 4,9 % | |
| 9 | 3 Mrd. $ | 3,2 % | |
| 10 | 2 Mrd. $ | 3,1 % |
Größte Importländer
| Rang | Land | Wert | Anteil |
|---|---|---|---|
| 1 | 16 Mrd. $ | 19,9 % | |
| 2 | 9 Mrd. $ | 11,2 % | |
| 3 | 6 Mrd. $ | 6,9 % | |
| 4 | 4 Mrd. $ | 5,3 % | |
| 5 | 4 Mrd. $ | 4,8 % | |
| 6 | 4 Mrd. $ | 4,4 % | |
| 7 | 4 Mrd. $ | 4,3 % | |
| 8 | 3 Mrd. $ | 3,3 % | |
| 9 | 2 Mrd. $ | 2,9 % | |
| 10 | 2 Mrd. $ | 2,6 % |
Aktuelle Rechtsänderungen, die diesen Code erwähnen
Rechtsakte, deren Text diesen Code oder seine Position anführt. Prüfen Sie den Rechtsakt selbst: Ein Code kann auch aus anderen Gründen als einer Änderung seines Zollsatzes genannt werden.
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CELEX 32026R0333 · Quelle: eur-lex.europa.eu
Position 9021 umfasst in der Kombinierten Nomenklatur 12 Tarifpositionen; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im türkischen Zolltarif ist Position 9021 in 22 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Position 9021 umfasst im US-Zolltarif (HTSUS) 11 Tarifpositionen; der allgemeine Zollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
Im britischen Zolltarif ist Position 9021 in 12 Tarifpositionen unterteilt; der Drittlandszollsatz beträgt 0 % (zollfrei).
2024 wurden weltweit Waren der Position 9021 im Wert von 81 Mrd. $ exportiert (+6 % gegenüber dem Vorjahr).
Die USA lagen mit 15 Mrd. $ an der Spitze der Exportländer, vor Irland.
Die höchsten Einfuhren (16 Mrd. $) entfielen auf die USA.
Unter 203 Exportländern belegte Deutschland mit 6 Mrd. $ Rang 4.
Deutschland importierte Waren im Wert von 6 Mrd. $ (Rang 3).
Anmerkungen
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 90 gehören nicht:
a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4205) oder aus Spinnstoffen (Position 5911);
b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen) (Abschnitt XI);
c) feuerfeste Waren der Position 6903; Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken der Position 6909;
d) Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Position 7009 und Spiegel aus unedlen Metallen oder Edelmetallen, die nicht die charakterbestimmenden Merkmale optischer Elemente haben (Position 8306 oder Kapitel 71);
e) Glaswaren der Position 7007, 7008, 7011, 7014, 7015 oder 7017;
f) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); Waren, die speziell zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind, werden jedoch in die Position 9021 eingereiht;
g) Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser der Position 8413; Zähl- und Kontrollwaagen und gesondert gestellte Gewichte (Position 8423); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Positionen 8425 bis 8428); Papier- oder Pappeschneidemaschinen aller Art (Position 8441); Spezialvorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen oder Wasserstrahlschneidemaschinen, auch mit optischer Ablesevorrichtung (z. B. sog. „optische“ Teilköpfe), der Position 8466 (ausgenommen rein optische Vorrichtungen, wie z. B. Zentrierfernrohre und Fluchtfernrohre); Rechenmaschinen (Position8470); Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen der Position 8481; Maschinen und Apparate (einschließlich Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien) der Position 8486;
h) Scheinwerfer von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art (Position 8512); tragbare elektrische Leuchten der Position 8513; kinematografische Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte sowie Geräte zum serienweisen Kopieren von Tonträgern (Position 8519); Tonabnehmer (Position 8522); Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte (Position 8525); Radargeräte, Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte (Position 8526); Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel (Position 8536); numerische Steuerungen der Position 8537; innenverspiegelte Scheinwerferlampen (Position 8539); Kabel aus optischen Fasern, der Position 8544;
ij) Scheinwerfer der Position 9405;
k) Waren des Kapitels 95;
l) Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren der Position 9620;
m) Hohlmaße; sie sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen;
n) Spulen und ähnliche Materialträger (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, z. B. nach Position 3923 oder Abschnitt XV).
2. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach folgenden Regeln einzureihen:
a) Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8487, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind;
b) andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen;
c) alle übrigen Teile und alles übrige Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen.
3. Die Bestimmungen der Anmerkungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI gelten auch für dieses Kapitel.
4. Nicht zu Position 9005 gehören Zielfernrohre für Waffen, Periskope für Unterseeboote oder Kampffahrzeuge sowie Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI (Position 9013).
5. Optische Instrumente, Geräte oder Maschinen zum Messen oder Prüfen, für die sowohl die Position 9013 als auch die Position 9031 in Betracht kommen, sind der Position 9031 zuzuweisen.
6. Im Sinne der Position 9021 gelten als „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ Apparate und Vorrichtungen
zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder
zum Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung.
Zu den orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen gehören auch Schuhe und spezielle Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden unter der Voraussetzung, dass sie 1) maßgerecht gefertigt sind oder 2) serienmäßig hergestellt sind, einzeln und nicht paarweise gestellt werden und passend zu jedem Fuß gleichermaßen hergerichtet sind.
7. Zu Position 9032 gehören nur:
a) Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln der Durchflussmenge, der Füllhöhe, des Druckes oder anderer veränderlicher Größen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, auch wenn deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten;
b) selbsttätige Regler für elektrische Größen und Instrumente, Apparate oder Geräte zum Regeln nicht elektrischer Größen, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten.
Zusätzliche Anmerkungen
1. Als „elektronisch“ im Sinne der Unterpositionen 90153010, 90258040, 90261021, 90261029, 90262020, 90268020, 90271010 und 90321020 gelten Instrumente, Apparate und Geräte, die eine oder mehrere Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 enthalten. Bei der Anwendung dieser Anmerkung bleiben jedoch solche Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 unberücksichtigt, die nur eine Gleichrichterfunktion haben oder die zum Stromversorgungsteil der Instrumente, Apparate oder Geräte gehören.
2. Im Sinne der Unterposition 90211010 bezeichnet der Ausdruck ‚orthopädische Apparate und Vorrichtungen‘ Apparate und Vorrichtungen, die im Unterschied zu Erzeugnissen, welche für verschiedene Zwecke verwendet werden können (beispielsweise Erzeugnisse für überbeanspruchte Gelenke, Bänder oder Sehnen, verursacht durch sportliche Aktivitäten oder Maschineschreiben, und Erzeugnisse, die lediglich – beispielsweise entzündungsbedingte – Schmerzen in dem beschädigten oder versehrten Körperteil lindern) besonders für einen bestimmten orthopädischen Zweck konzipiert sind.
Die ‚orthopädischen Apparate und Vorrichtungen‘ müssen eine bestimmte Bewegung des beschädigten oder versehrten Körperteils (z. B. Gelenke, Bänder Sehnen) vollständig verhindern, sodass weitere Verletzungen oder körperliche Fehlbildungen oder auch eine Verschlimmerung solcher Verletzungen oder Fehlbildungen ausgeschlossen werden, was sie von anderen Erzeugnissen unterscheidet, die bestimmte Bewegungen zwar nicht verhindern können, aber dennoch aufgrund ihrer relativen Steifheit reflexartige Bewegungen (d. h. unbewusst ausgeführte Bewegungen) verhindern, beispielsweise flexible Schienen, Druckpelotten, nicht elastische Spinnstoffe, bewegungseinschränkende Klettverschlussbänder.
Fragen und Antworten
Welche Zolltarifnummer gilt für „Orthopädische Apparate und Vorrichtungen“?
„Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ fällt unter Position 9021 des Harmonisierten Systems, die zu Kapitel 90 gehört (Abschnitt XVIII). Die Kombinierte Nomenklatur und der deutsche Elektronische Zolltarif ergänzen die Nummer um weitere Stellen.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ in der EU?
In der Kombinierten Nomenklatur sind Einfuhren unter 9021 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern wie die Einfuhrumsatzsteuer sind darin nicht enthalten.
Wie hoch ist der Einfuhrzoll für „Orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ in der Türkei?
Im türkischen Zolltarif sind Einfuhren unter 9021 aus Ländern ohne Präferenzabkommen zollfrei. Präferenzzölle, Antidumpingzölle und Steuern sind darin nicht enthalten.
Welches Land exportiert am meisten „Orthopädische Apparate und Vorrichtungen“?
Die USA, mit 15 Mrd. $ im Jahr 2024 (18,2 % der weltweiten Exporte).